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Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen durch fachkundige externe Dienstleister. Die Wärmeplanung soll eine abgestimmte Grundlage für eine treibhausgasneutrale kommunale Wärmeversorgung schaffen.

    Wärmepläne bestehen in der Regel aus einer Bestandsanalyse, die Gebäudewärmebedarfe und die Wärmversorgungsinfrastruktur berücksichtigt und eine Energie- und THG-Bilanz des Ist-Zustands beinhaltet, und einer Potenzialanalyse zu Energieeinsparpotenzialen bei Wärmesenken sowie zu Nutzungs- und Ausbaupotenzialen für Abwärme und erneuerbare Wärmequellen. Anhand der Analysen werden Szenarien entwickelt, wie eine zukunftsfähige Wärmeversorgung, unter Betrachtung der Versorgungskosten, aussehen soll. Auf Basis dieser Szenarien wird eine Strategie mit Maßnahmenkatalog, Prioritäten und einem Zeitplan erstellt. Alle relevanten Verwaltungseinheiten und externen Akteure sind im Prozess zu beteiligen. Zusätzlich werden für zwei bis drei prioritäre Fokusgebiete räumlich verortete Umsetzungspläne erarbeitet.
    Die Wärmeplanung ist als stetiger Prozess zu sehen, der nicht mit einem einmaligen Konzept abgeschlossen ist. Er bedarf fortwährender Abstimmung der kommunalen Akteur*innen der Wärme- und Stadtplanung.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • fachkundige externe Dienstleister zur
      • Planerstellung,
      • Organisation und Durchführung der Beteiligung von Akteuren
    • sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Mithilfe des kommunalen Wärmeplans wird der langfristig zu erwartende Wärmebedarf einer Kommune mit einer auf erneuerbaren Quellen beruhenden Wärmeversorgungsinfrastruktur abgestimmt und damit Planungs- und Investitionssicherheit für alle Akteure geschaffen.
    • Die kommunale Bauleitplanung erhält wichtige Erkenntnisse über zu sichernde Flächenbedarfe für die künftige Wärmeversorgung.

    Und so geht’s:

    • Voraussetzung für eine Förderung ist, dass noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärme- und Kältenutzung vorliegt bzw. eine kreisangehörige Kommune noch nicht an entsprechenden Konzepten des Landkreises beteiligt war.
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden insbesondere

    • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse.

    Bitte beachten Sie, dass für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen aufgrund der inhaltlichen Anforderungen, die sich aus der Kommunalrichtlinie und dem Technischen Annex ergeben,  nur Kommunen (Gemeinden und Städte) und kommunale Zusammenschlüsse fachlich infrage kommen.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Antragsstellung bis 31.12.2023 gilt eine erhöhte Förderquote von 90 %.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 ) können 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Bei Antragsstellung bis 31.12.2023 profitieren sie von einer erhöhten Förderquote von 100 %.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus:

    • eine ausgefüllte Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.1.11 Kommunale Wärmeplanung.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung über easy-Online ein. Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen.
    Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, drucken Sie bitte alle Unterlagen nach dem Absenden aus, lassen sie durch die bevollmächtigten Personen unterzeichnen und senden sie innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex (siehe Links & Downloads) festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Weitere Informationen

    Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW), bundesweite Plattform für die Kommunale Wärmeplanung 

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Ist eine kommunale Wärmeplanung auch für eine Kommune förderfähig, bei der das jeweilige Landesgesetz diese zu einer solchen Wärmeplanung verpflichtet, wie etwa in Baden-Württemberg?
    Gesetzliche verpflichtend durchzuführende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Demnach sind Konzepte auf Grundlage der in Baden-Württemberg verpflichtenden Wärmeplanung im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht förderfähig. Sofern jedoch Kommunen - zum Beispiel aufgrund ihrer Größe - rechtlich nicht zu einer Wärmeplanung verpflichtet sind, ist eine Förderung über die Kommunalrichtlinie möglich.

    Ist eine Förderung auch möglich, wenn gleichzeitig ein integriertes Klimaschutzkonzept gefördert wird?
    Ja. Ergebnisse aus der Wärmeplanung des integrierten Klimaschutzkonzepts müssen zur Verfügung gestellt werden, sodass diese in den kommunalen Wärmeplan integriert werden. Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.

    Ist eine Förderung auch möglich, wenn es bereits ein Fokuskonzept für das Handlungsfeld gibt?
    Nein, eine Förderung ist nur für Antragstellende möglich, die noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärmeplanung erstellt haben. Bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden gilt: Sie können nur dann eine Förderung beantragen, wenn sie noch nicht an einem Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept des Landkreises für das beantragte Handlungsfeld beteiligt waren.

    Können Kommunen, die aktuell ein Fokuskonzept Wärme erstellen, im Anschluss ein Umsetzungsmanagement beantragen?
    Nein. Die Kommunalrichtlinie in der Fassung vom 18.10.2022 sieht kein Umsetzungsmanagement für Wärmepläne vor.

    Ist eine Förderung der Wärmeplanung auch möglich, wenn die Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements nach 4.1.2 der Kommunalrichtlinie gefördert wird?
    Ja. Denn hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Förderschwerpunkte mit unterschiedlichen Fördergegenständen.

    Sind Landkreise für eine kommunale Wärmeplanung antragsberechtigt?
    Nein. Landkreise können keine Fördergelder für eine kommunale Wärmeplanung erhalten, weil sie über kein Gebiet verfügen, das Gegenstand einer solchen Wärmeplanung sein könnte. Über die Kommunalrichtlinie kann die Erstellung eines Wärmeplans gefördert werden, nicht aber die Koordinierung von Kommunen, zum Beispiel durch einen Landkreis. Gleichwohl können sie bei den kommunalen Wärmeplanungen ihrer kreisangehörigen Kommunen eine wichtige Rolle einnehmen, indem sie diese bei der Aufstellung organisatorisch und finanziell unterstützen. Konkret kann die Unterstützung sich beispielsweise auf die Steuerung und Koordinierung der Wärmeplanung in den einzelnen Kommunen beziehen (siehe hierzu UBA-Kurzgutachten Kommunale Wärmeplanung, 2022, S. 13 und 45).

    Sind Sportvereine und Religionsgemeinschaften antragsberechtigt?
    Zwar sind Sportvereine und Religionsgemeinschaften formal antragsberechtigt, jedoch richtet sich dieser Förderschwerpunkt explizit an Kommunen. Weder Sportvereine noch Religionsgemeinschaften können beispielsweise die inhaltlichen Anforderungen an die kommunale Wärmeplanung erfüllen (vgl. Technischer Annex).

    Kann ein externer Dienstleister den Antrag stellen?
    Nein. Zwar können externe Dienstleister eine Kommune bei der Antragsstellung unterstützen, sie können jedoch nicht selbst einen Antrag stellen. Jegliche Kosten, die hierbei entstehen, sind nicht förderfähig.

    Ist es möglich bzw. sinnvoll, dass nicht-kommunale Akteure, wie z. B. Stadtwerke, einen Förderantrag stellen?
    Für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen kommen aufgrund der inhaltlichen Anforderungen, die sich aus der Kommunalrichtlinie und dem Technischen Annex ergeben, nur Kommunen (Gemeinden und Städte) und kommunale Zusammenschlüsse fachlich infrage.
    Den Kommunen obliegt es gemäß Art. 28 Abs. 2 GG auf ihrem Gebiet über "alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung" zu entscheiden (kommunale Selbstverwaltung). Die kommunale Wärmeplanung ist ein komplexer Planungsprozess, der neben der aktuellen und zukünftigen Wärmeversorgungsinfrastruktur auch den Gebäudebestand und raumplanerische Aspekte sowie eine breite Akteursbeteiligung berücksichtigen muss. Ein möglichst breiter gesellschaftlicher Konsens zur Umsetzung ist anzustreben. Sofern vorhanden, sind kommunale Unternehmen, wie z. B. Stadtwerke, in diesem Prozess wichtige, zu beteiligende Akteure mit hohem Expertenwissen. Sie verfügen jedoch nicht über die gleichen räumlichen und planerischen Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse wie Kommunen und sind daher in der Kommunalrichtlinie nicht als Antragssteller vorgesehen. Zudem können die Interessen von Stadtwerken und Kommunen voneinander abweichen.

    Gibt es besondere inhaltliche Anforderungen an die Wärmepläne?
    Ja. Die detaillierten inhaltlichen Anforderungen können Sie dem Technischen Annex (siehe Links & Downloads) entnehmen. Dazu gehören unter anderem eine Bestandsanalyse, eine Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive räumlicher Darstellung, eine Potenzialanalyse zur Ermittlung von Energieeinsparpotenzialen und lokalen Potenzialen erneuerbarer Energien sowie die Entwicklung einer Strategie und eines Maßnahmenkatalogs.
    Wärmepläne liefern die Grundlage für die strategische Ausrichtung der Wärmeversorgung einer Kommune.

    Eine inhaltliche Anforderung an einen kommunalen Wärmeplan ist die Erstellung von Umsetzungsplänen für zwei bis drei Fokusgebiete. Was bedeutet das konkret?
    Es sind konkrete, räumlich verortete Umsetzungspläne zu erarbeiten. Dabei geht es um die Betrachtung von Gebäuden, Infrastruktur und einzelnen Straßenzügen innerhalb von Quartieren, Stadt- oder Ortsteilen, inklusive der Wärmeversorgung. Gezielte Maßnahmen sind festzulegen, etwa für Beratung, Festlegung einer Ausbaustrategie und die Flächensicherung.

    Ist eine anteilige Förderung möglich?
    Nein. Gefördert wird die Erstellung eines umfassenden Wärmeplans, das heißt für das gesamte Gebiet der Kommune. Eine anteilige Förderung ist daher nicht möglich. Für bestehende, zu sanierende oder neu zu bauende Wärmenetze kann jedoch die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) der Bafa, Modul 1 genutzt werden.

    Wie unterscheidet sich ein kommunaler Wärmeplan von einem Quartierskonzept?
    Quartierskonzepte beziehen sich ausschließlich auf einzelne Quartiere. Betrachtet werden einzelne Aspekte mit mehr Detailtiefe, wie das Thema Klimaanpassung, ein Mobilitätskonzept oder Grünflächen. Sofern Ergebnisse aus einem Quartierskonzept vorliegen, sind diese für den kommunalen Wärmeplan zur Verfügung zu stellen. Es sind nur solche Anträge zuwendungsfähig, bei denen eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Daraus folgt beispielsweise, dass Quartiere, für die bereits Quartierkonzepte erarbeitet wurden, nicht als Fokusgebiete im kommunalen Wärmeplan ausgewählt werden dürfen.

    Wie lange ist der Bewilligungszeitraum?
    Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.

    Wie können auch kleinere Kommunen mit geringeren Ressourcen das Thema klimafreundliche Wärmeplanung angehen?
    Da in kleineren Kommunen häufig nicht genügend eigene Ressourcen für das Thema klimafreundliche Wärmeplanung bereitstehen, bietet es sich an, zu prüfen, wie dieses Thema in Kooperation, insbesondere in einem Verbundprojekt, mit Nachbargemeinden oder in der Region langfristig verankert werden kann.

     

Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

  • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
  • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
  • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
  • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Ihr Ansprechpartner
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH