Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:
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Was wird gefördert?
Gefördert wird die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen durch fachkundige externe Dienstleister. Die Wärmeplanung soll eine abgestimmte Grundlage für eine treibhausgasneutrale kommunale Wärmeversorgung schaffen.
Wärmepläne bestehen in der Regel aus einer Bestandsanalyse, die Gebäudewärmebedarfe und die Wärmversorgungsinfrastruktur berücksichtigt und eine Energie- und THG-Bilanz des Ist-Zustands beinhaltet, und einer Potenzialanalyse zu Energieeinsparpotenzialen bei Wärmesenken sowie zu Nutzungs- und Ausbaupotenzialen für Abwärme und erneuerbare Wärmequellen. Anhand der Analysen werden Szenarien entwickelt, wie eine zukunftsfähige Wärmeversorgung, unter Betrachtung der Versorgungskosten, aussehen soll. Auf Basis dieser Szenarien wird eine Strategie mit Maßnahmenkatalog, Prioritäten und einem Zeitplan erstellt. Alle relevanten Verwaltungseinheiten und externen Akteure sind im Prozess zu beteiligen. Zusätzlich werden für zwei bis drei prioritäre Fokusgebiete räumlich verortete Umsetzungspläne erarbeitet.
Die Wärmeplanung ist als stetiger Prozess zu sehen, der nicht mit einem einmaligen Konzept abgeschlossen ist. Er bedarf fortwährender Abstimmung der kommunalen Akteure der Wärme- und Stadtplanung.Bezuschusst werden Ausgaben für
- fachkundige externe Dienstleister zur
- Planerstellung,
- Organisation und Durchführung der Beteiligung von Akteuren
- sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Mithilfe des kommunalen Wärmeplans wird der langfristig zu erwartende Wärmebedarf einer Kommune mit einer auf erneuerbaren Quellen beruhenden Wärmeversorgungsinfrastruktur abgestimmt und damit Planungs- und Investitionssicherheit für alle Akteure geschaffen.
- Die kommunale Bauleitplanung erhält wichtige Erkenntnisse über zu sichernde Flächenbedarfe für die künftige Wärmeversorgung.
Und so geht’s:
- Voraussetzung für eine Förderung ist, dass noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärme- und Kältenutzung vorliegt bzw. eine kreisangehörige Kommune noch nicht an entsprechenden Konzepten des Landkreises beteiligt war.
- fachkundige externe Dienstleister zur
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Wer wird gefördert?
Gefördert werden insbesondere
- Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse.
Bitte beachten Sie, dass für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen aufgrund der inhaltlichen Anforderungen, die sich aus der Kommunalrichtlinie und dem Technischen Annex ergeben, nur Kommunen (Gemeinden und Städte) und kommunale Zusammenschlüsse fachlich infrage kommen.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Antragsstellung bis 31.12.2023 gilt eine erhöhte Förderquote von 90 %.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020 ) können 80 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten. Bei Antragsstellung bis 31.12.2023 profitieren sie von einer erhöhten Förderquote von 100 %.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
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Antragsverfahren und Antragstellung
Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus:
- eine ausgefüllte Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag 4.1.11 Kommunale Wärmeplanung.
Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung über easy-Online ein. Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen.
Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, drucken Sie bitte alle Unterlagen nach dem Absenden aus, lassen sie durch die bevollmächtigten Personen unterzeichnen und senden sie innerhalb von zwei Wochen postalisch an:Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinFür den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex (siehe Links & Downloads) festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.
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Weitere Informationen
Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW), bundesweite Plattform für die Kommunale Wärmeplanung
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Ist eine kommunale Wärmeplanung auch für eine Kommune förderfähig, bei der das jeweilige Landesgesetz diese zu einer Wärmeplanung verpflichtet, wie etwa in Baden-Württemberg?
Gesetzliche verpflichtend durchzuführende Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Eine Antragsberechtigung ist auch dann nicht gegeben, wenn das Landesgesetz noch nicht beschieden ist oder erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt. Demnach sind Konzepte auf Grundlage der beispielsweise in Baden-Württemberg verpflichtenden Wärmeplanung im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht förderfähig. Sofern jedoch Kommunen – zum Beispiel aufgrund ihrer Größe – rechtlich nicht zu einer Wärmeplanung verpflichtet sind, ist eine Förderung über die Kommunalrichtlinie möglich.Warum richtet sich diese Förderung nicht an Landkreise?
Landkreise können keine Fördergelder für eine kommunale Wärmeplanung erhalten, weil sie über kein Gebiet verfügen, das Gegenstand einer solchen Wärmeplanung sein könnte. Über die Kommunalrichtlinie kann die Erstellung eines Wärmeplans gefördert werden, nicht aber die Koordinierung von Kommunen, zum Beispiel durch einen Landkreis. Gleichwohl können sie bei den kommunalen Wärmeplanungen ihrer kreisangehörigen Kommunen eine wichtige Rolle einnehmen, indem sie diese bei der Aufstellung organisatorisch und finanziell unterstützen. Konkret kann die Unterstützung sich beispielsweise auf die Steuerung und Koordinierung der Wärmeplanung in den einzelnen Kommunen beziehen (siehe hierzu UBA-Kurzgutachten Kommunale Wärmeplanung, 2022, S. 13 und 45).Kann ein externer Dienstleister den Antrag stellen?
Nein, externe Dienstleister können eine Kommune bei der Antragsstellung unterstützen, sie können jedoch nicht die Antragsstellung vornehmen und auch nicht als ausführende Stelle fungieren. Jegliche Kosten, die hierbei entstehen, sind nicht förderfähig.Kann ein Stadtwerk den Antrag stellen oder als ausführende Stelle fungieren?
Nein, für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen kommen aufgrund der inhaltlichen Anforderungen, die sich aus der Kommunalrichtlinie und dem Technischen Annex ergeben, nur Kommunen (Gemeinden und Städte) und kommunale Zusammenschlüsse infrage. Den Kommunen obliegt es gemäß Art. 28 Abs. 2 GG auf ihrem Gebiet über „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung" zu entscheiden (kommunale Selbstverwaltung).
Die kommunale Wärmeplanung ist ein komplexer Planungsprozess, der neben der aktuellen und zukünftigen Wärmeversorgungsinfrastruktur auch den Gebäudebestand und raumplanerische Aspekte sowie eine breite Akteursbeteiligung berücksichtigen muss. Ein möglichst breiter gesellschaftlicher Konsens zur Umsetzung ist anzustreben. Sofern vorhanden, sind kommunale Unternehmen wie Stadtwerke in diesem Prozess wichtige, zu beteiligende Akteure mit hohem Expertenwissen. Sie verfügen jedoch nicht über die gleichen räumlichen und planerischen Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse wie Kommunen und sind daher in der Kommunalrichtlinie nicht als Antragssteller und/oder ausführende Stelle vorgesehen. Zudem können die Interessen von Stadtwerken und Kommunen voneinander abweichen.Wie funktioniert die Antragstellung für ein Verbundvorhaben?
Die teilnehmenden Kommunen bilden mittels einer Kooperation einen Verbund für das Fördervorhaben. Jede beteiligte Kommune stellt einen eigenen Antrag und erhält, sofern dieser zuwendungsfähig ist, einen eigenen Förderbescheid. Die in der Kommunalrichtlinie verankerten maximal zuwendungsfähigen Ausgaben für Akteursbeteiligung, Öffentlichkeitsarbeit und Endredaktion/Druck gelten jeweils pro Förderantrag.Darf ein Verbundpartner den Landkreis bevollmächtigen, die Nachforderungen im Rahmen der Antragsprüfung zu beantworten?
Ja, das ist möglich.Wie können auch kleinere Kommunen mit geringeren Ressourcen das Thema klimafreundliche Wärmeplanung angehen?
Da in kleineren Kommunen häufig nicht genügend eigene Ressourcen für das Thema klimafreundliche Wärmeplanung bereitstehen, bietet es sich an, zu prüfen, wie dieses Thema in Kooperation mit Nachbargemeinden langfristig verankert werden kann. Sollten kommunale Zusammenschlüsse einen Antrag stellen, muss eine entsprechende Kooperationsvereinbarung vorliegen. Die in der Kommunalrichtlinie verankerten maximal zuwendungsfähigen Ausgaben für Akteursbeteiligung, Öffentlichkeitsarbeit und Endredaktion/Druck gelten jeweils pro Förderantrag und nicht pro Kooperationspartner. Sollte ein Zusammenschluss nicht möglich sein, können auch eigene Anträge gestellt werden.Was ist zu beachten, wenn das Fördervorhaben im Zusammenschluss (kommunaler Zusammenschluss) beantragt werden soll?
Schließen sich zwei oder mehr Kommunen zu einem Vorhaben zusammen, so ist ein gemeinsamer Antrag und eine Kooperationsvereinbarung einzureichen. Die in der Kommunalrichtlinie verankerten maximal zuwendungsfähigen Ausgaben für Akteursbeteiligung, Öffentlichkeitsarbeit und Endredaktion/Druck gelten jeweils pro Förderantrag und nicht pro Kooperationspartner. Jede beteiligte Kommune muss die Kriterien der Kommunalrichtlinie erfüllen und am Ende über einen eigenen Wärmeplan verfügen.Welche Förderquoten gelten bei kommunalen Zusammenschlüssen?
Sofern mehrere Kommunen über einen kommunalen Zusammenschluss einen Förderantrag stellen, kann nur die gleiche Förderquote beantragt werden. Bei einem Zusammenschluss von finanzschwachen und nicht-finanzschwachen Kommunen kann nur die niedrigere Regelförderquote beantragt werden. Finanzschwache Kommunen müssen gegebenenfalls einen zweiten Antrag einreichen, um die erhöhte Förderquote zu bekommen.Ist eine Förderung möglich, wenn bereits ein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärme existiert?
Nein, eine Förderung ist nur für Antragstellende möglich, die noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärmeplanung erstellt haben. Bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden gilt: Sie können nur dann eine Förderung beantragen, wenn sie noch nicht an einem Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept des Landkreises für das beantragte Handlungsfeld beteiligt waren.Können Kommunen, die aktuell ein Fokuskonzept Wärme erstellen, im Anschluss ein Umsetzungsmanagement beantragen?
Nein, die Kommunalrichtlinie in der Fassung vom 18.10.2022 sieht kein Umsetzungsmanagement für Wärmepläne vor.Ist eine Förderung möglich, wenn aktuell ein Energienutzungsplan (Bayern) erstellt wird?
Nein, eine kumulative Förderung ist nicht möglich, die Förderungen können jedoch sukzessive erfolgen.Ist eine Förderung auch möglich, wenn gleichzeitig ein integriertes Klimaschutzkonzept gefördert wird?
Ja, Ergebnisse aus der Wärmeplanung des integrierten Klimaschutzkonzepts müssen zur Verfügung gestellt werden, sodass diese in den kommunalen Wärmeplan integriert werden. Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen eine Doppelförderung ausgeschlossen ist.Ist eine Förderung auch möglich, wenn die Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements gefördert wird?
Ja, denn hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Förderschwerpunkte mit unterschiedlichen Fördergegenständen.Ist die kommunale Wärmeplanung kompatibel beziehungsweise gleichgestellt mit dem Transformationsplan und der Machbarkeitsstudie durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)?
Es liegt keine Gleichstellung von Wärmeplan und Transformationsplan vor, sondern Kompatibilität: Die Kommunalrichtlinie (KRL) und BEW fördern verschiedene strategisch-konzeptionelle Instrumente. Wärmepläne (KRL) liefern die Grundlage für die strategische Ausrichtung der Wärmeversorgung einer Kommune. Sie wird von Versorgern genutzt, um zukünftige Infrastrukturplanungen daraus abzuleiten. In Abgrenzung zu den Wärmenetztransformationsplänen (BEW), die sich rein auf Fernwärmesysteme beziehen, nimmt die Wärmeplanung die gesamte Stadt ins Visier. Es ist wichtig, dass Wärme- und Transformationspläne gemäß Förderung der KRL und der BEW inhaltlich kompatibel sind und optimal ineinandergreifen. Entsprechend verweist der Technische Annex der KRL hinsichtlich notwendiger technischer Anforderungen auf die BEW Förderung.
Eine Förderung von Machbarkeitsstudien (MBS) und Wärmeplänen gemäß der KRL schließt zudem eine Modul-2-Förderung gemäß BEW nicht aus. Eine sukzessive Inanspruchnahme der KRL-Förderung (MBS und Wärmepläne) und der Modul-2-Förderung (Umsetzung von MBS und Wärmeplänen) ist möglich, sofern die Mindestvoraussetzungen für Transformationspläne und MBS gemäß BEW erfüllt sind.
Bezüglich der Kumulierbarkeit von Förderungen über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das BEW Modul 1 – Transformationspläne und Machbarkeitsstudien ist diese unabhängig von der Förderung der kommunalen Wärmeplanung zeitgleich möglich, wenn der Untersuchungsgegenstand nicht der gleiche ist. Wenn sich beispielsweise die über die BEW geförderte Machbarkeitsstudie (Modul 1) rein auf Geothermie bezieht und klar abgegrenzt werden kann, könnte zeitgleich auch eine kommunale Wärmeplanung für andere Energieträger gefördert werden.Eine inhaltliche Anforderung an einen kommunalen Wärmeplan ist die Erstellung von Umsetzungsplänen für zwei bis drei Fokusgebiete. Was bedeutet das konkret?
Es sind konkrete, räumlich verortete Umsetzungspläne zu erarbeiten. Dabei geht es um die Betrachtung von Gebäuden, Infrastruktur und einzelnen Straßenzügen innerhalb von Quartieren, Stadt- oder Ortsteilen; inklusive der Wärmeversorgung. Gezielte Maßnahmen sind festzulegen, etwa für Beratung, Festlegung einer Ausbaustrategie und Flächensicherung.- Quartiere, die bei der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) (Modul 1 und/oder 2) bereits im Fokus standen, können keine Fokusgebiete bei der kommunalen Wärmeplanung sein.
- Grundsätzlich sollen mit der Förderung der kommunalen Wärmeplanung alle Kommunen, das heißt auch kleine Kommunen, erreicht werden. Vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes ist es für solche Kommunen möglich, je nach Sachlage, nur ein oder gegebenenfalls auch kein Fokusgebiet zu betrachten. Dies können beispielsweise kleine Kommunen im ländlichen Raum sein, die relativ gleichförmig sind und in denen es wirtschaftlich gesehen wenig sinnvoll ist, die geforderten zwei bis drei Fokusgebiete auszuwählen. Kleine Kommunen müssen also nicht zwingend zwei bis drei Fokusgebiete definieren, da in diesem Fall die gesamte Kommune als Fokusgebiet betrachtet wird.
Wie unterscheidet sich ein kommunaler Wärmeplan von einem Quartierskonzept?
Quartierskonzepte beziehen sich ausschließlich auf einzelne Quartiere und betrachten einzelne Aspekte mit mehr Detailtiefe, wie Klimaanpassung, Mobilitätskonzept oder Grünflächen. Sofern Ergebnisse aus einem Quartierskonzept vorliegen, sind diese für den kommunalen Wärmeplan zur Verfügung zu stellen. Es sind nur solche Anträge zuwendungsfähig, bei denen eine Doppelförderung ausgeschlossen ist. Daraus folgt beispielsweise, dass Quartiere, für die bereits Quartierskonzepte erarbeitet wurden, nicht als Fokusgebiete im kommunalen Wärmeplan ausgewählt werden dürfen.Wie lang ist der Bewilligungszeitraum?
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.Ist eine anteilige Förderung möglich?
Nein, gefördert wird die Erstellung eines umfassenden Wärmeplans, das heißt für das gesamte Gebiet der Kommune. Eine anteilige Förderung ist nicht möglich. Für bestehende, zu sanierende oder neu zu bauende Wärmenetze kann die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (Modul 1) genutzt werden.Gibt es besondere inhaltliche Anforderungen an die Wärmepläne?
Ja, die detaillierten inhaltlichen Anforderungen können dem Technischen Annex (siehe Links & Downloads) entnommen werden. Dazu gehören unter anderem eine Bestandsanalyse, eine Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive räumlicher Darstellung, eine Potenzialanalyse zur Ermittlung von Energieeinsparpotenzialen und lokalen Potenzialen erneuerbarer Energien sowie die Entwicklung einer Strategie und eines Maßnahmenkatalogs. Wärmepläne liefern die Grundlage für die strategische Ausrichtung der Wärmeversorgung einer Kommune.Sind Ausgaben, die sich nicht an den Vorgaben des Technischen Annex zur kommunalen Wärmeplanung orientieren, förderfähig?
Nein, nur die im Technischen Annex (siehe Links & Downloads) dargestellten Aufgaben beziehungsweise Inhalte der kommunalen Wärmeplanung sind förderfähig. Hiervon abweichende Ausgaben können nicht gefördert werden. Sollten dennoch Ausgaben entstehen, die nicht förderfähig sind, sind diese mit dem Verwendungsnachweis getrennt auszuweisen.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
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