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Ausgewählte Klimaschutzmaßnahmen aus einem Klimaschutzkonzept

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Umsetzung von maximal drei vorbildhaften Maßnahmen aus einem integrierten Klimaschutzkonzept, die einen substanziellen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Bezuschusst werden sowohl strategische als auch investive Maßnahmen.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • Investitions- und Installationsausgaben
    • sowie Ausgaben für fachkundige externe Dienstleister.

    Vorhaben, welche über andere Förderschwerpunkte der Kommunalrichtlinie gefördert werden können, sind im Rahmen der ausgewählten Klimaschutzmaßnahme nicht zuwendungsfähig, sondern im entsprechenden Förderschwerpunkt zu beantragen.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Sie kommen schnell und direkt in die Umsetzung, der im Klimaschutzkonzept festgehaltenen Klimaschutzmaßnahmen. Mit strategischen Maßnahmen können Sie im Rahmen dieses Förderschwerpunktes investive Maßnahmen vorbereiten. Ergreifen Sie investive Maßnahmen, erzielen Sie durch energieeffizientere Technik zeitnah Treibhausgaseinsparungen – was zum Klimaschutz beiträgt und Ihre Betriebskosten senkt.
    • Die zügige Umsetzung der Maßnahmen bringt große öffentliche Strahlkraft mit sich. Die Erfolge helfen Ihnen wiederum dabei, die Verwaltung ihrer Kommune oder Organisation, Bürger und andere Akteure vor Ort zu noch mehr Klimaschutz zu motivieren.
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
    • weitere Akteure aus dem kommunalen Umfeld, die Zuwendungsempfänger eines parallel über die Kommunalrichtlinie geförderten Klimaschutzmanagementvorhabens (Nummer 4.1.8 a) oder 4.1.8 b) der Kommunalrichtlinie) sind,
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
    • sowie Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen. 

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage ,
    • einen easy-Online-Antrag 4.1.8 c) Ausgewählte Klimaschutzmaßnahme aus einem Klimaschutzkonzept
    • und für investive Maßnahmen zudem eine Ausgabenschätzung gemäß DIN 276 bis Ebene 3 bzw. vergleichbare Auftragswertschätzung.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung beziehungsweise des Berechnungsformulars über easy-Online ein. Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen.

    Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, drucken Sie bitte alle Unterlagen nach dem Absenden aus, lassen sie durch die bevollmächtigten Personen unterzeichnen und senden sie innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Wann und wie lange kann die ausgewählte Maßnahme beantragt werden?
    Die Antragstellung ist einmalig während eines parallel geförderten Klimaschutzmanagementvorhabens (Nummer 4.1.8 a)  oder 4.1.8 b) der Kommunalrichtlinie) möglich. In der Regel werden die Maßnahmen im Rahmen des Anschlussvorhabens umgesetzt, da diese dem beschlossenen Klimaschutzkonzept entstammen müssen. Die Antragstellung kann aber auch bereits im Erstvorhaben, das die Konzepterstellung beinhaltet, erfolgen.

    Ist für einen Antrag die Einreichung eines politischen Beschlusses zur Umsetzung der "Ausgewählten Klimaschutzmaßnahme(n)" Maßnahme erforderlich?
    Zuwendungsvoraussetzung für die "Ausgewählte Klimaschutzmaßnahmen" ist, dass es sich um Maßnahmen aus dem beschlossenen Klimaschutzkonzept handelt; ein separater Beschluss für die "Ausgewählten Klimaschutzmaßnahmen" ist nicht erforderlich.

    Als Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin kann ich die Maßnahme nicht während der Projektlaufzeit des Klimaschutzmanagements abschließen – ist das förderschädlich?
    Nein. Zwar dient der Förderschwerpunkt der Umsetzung von Maßnahmen aus dem beschlossenen Klimaschutzkonzept, welches parallel umgesetzt wird – die ausgewählte Maßnahme soll vom Klimaschutzmanagement beantragt, initiiert und umgesetzt werden. Eine Fortführung der ausgewählten Maßnahme nach Abschluss des Anschlussvorhabens Klimaschutzmanagement ist jedoch möglich.

    Unter welchen Umständen können strategische Maßnahmen über die Kommunalrichtlinie bezuschusst werden?
    Strategische Maßnahmen müssen umsetzungsorientiert sein und die Umsetzung investiver Maßnahmen vorbereiten. Rein strategische Maßnahmen ohne umsetzungsvorbereitenden Charakter wie Informationskampagnen, Öffentlichkeitsarbeit, strategische Workshops, Coachings und andere sind hingegen nicht zuwendungsfähig.

    Beispiele für zuwendungsfähige strategische Maßnahmen:

    Nicht gefördert werden konzeptionelle Ausarbeitungen / Studien, wie z.B. 4.1.6 Machbarkeitsstudien oder Konzepte (z.B. Heiz- oder Energiekonzepte)

    Wie hoch kann der Zuschuss für eine ausgewählte Maßnahme im Rahmen dieses Förderschwerpunkts maximal sein?
    Der maximale Zuschuss beträgt 200.000 Euro.

    Können mit der Förderung auch externe Dienstleister beauftragt werden?
    Ja. Die Beauftragung fachkundiger externer Dienstleister zur Unterstützung bei der Umsetzung ist zuwendungsfähig.

    Können auch untergeordnete Verwaltungs- oder Organisationseinheiten des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin Anträge stellen?
    Befinden sich die Fördergegenstände im Eigentum oder im Zuständigkeitsbereich einer direkt zugeordneten Verwaltungs- oder Organisationseinheit des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin für das laufende Klimaschutzmanagementvorhaben, kann diese oder dieser als Antragstellerin oder Antragsteller für die ausgewählte Klimaschutzmaßnahme fungieren. Sofern Anträge durch Kommunen eines kommunalen Zusammenschlusses gestellt werden müssen – aufgrund von Zuständigkeiten oder Eigentumsverhältnissen – ist dies mit dem Klimaschutzmanagement abzustimmen. Weitere ausgewählte Maßnahmen sind dann parallel durch weitere Anträge – als Verbund – einzureichen.

    Sind die gesamten Ausgaben, die im Rahmen eines investiven Vorhabens – etwa einer Gebäudesanierung – anfallen, über die Kommunalrichtlinie förderfähig?
    Nein. Es werden nur Ausgaben anerkannt und bezuschusst, die direkt der Treibhausgaseinsparung dienen beispielsweise die Fassadendämmung, der Austausch der Raumlufttechnischen Anlage oder der Innen- und Außenbeleuchtung beziehungsweise der Heizungsanlage. Nicht gefördert werden aber die Fußboden- und Malerarbeiten oder die Erneuerung der Gebäude-Elektroinstallation. 

    Sind im Rahmen einer Gebäudesanierung energetische Sanierungen für wirtschaftlich genutzte Gebäude zuwendungsfähig?
    Wirtschaftlich genutzte Gebäude oder Anlagen können grundsätzlich Gegenstand einer ausgewählten investiven Maßnahme sein. Dabei gilt: Jede Fördermaßnahme wird auf Beihilferelevanz geprüft. Daher kann sich im gegebenen Fall aufgrund von beihilferechtlichen Vorgaben eine reduzierte Förderquote ergeben.

    Müssen die "Ausgewählten Klimaschutzmaßnahmen" im Arbeitsplan meines Anschlussvorhabens aufgeführt sein?
    Die "Ausgewählten Klimaschutzmaßnahmen" müssen im Maßnahmenkatalog des Klimaschutzkonzeptes aufgeführt sein, auf dessen Grundlage das Anschlussvorhaben bewilligt wurde.
     

Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

  • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
  • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
  • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
  • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Ihr Ansprechpartner
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
  • Links & Downloads
    Vorhabenbeschreibung Ausgewählte Maßnahme

    pdf | 1.12 MB

    Kommunalrichtlinie

    pdf | 540.78 KB

    Technischer Annex

    pdf | 375.36 KB