Direkt zum Inhalt

Login

Teilen Sie Ihr Wissen, diskutieren Sie aktuelle Themen und lassen Sie sich von anderen zu neuen Vorhaben inspirieren. Melden Sie sich jetzt für die Klimaschutz-Community an. Wir freuen uns auf Sie!

Sie haben sich bereits in der Vergangenheit registriert und können sich nun nicht mehr einloggen? Aus technischen Gründen ist es notwendig, sich über die Funktion “Passwort vergessen?” ein neues Passwort anzufordern. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Anweisungen zum Zurücksetzen Ihres Passworts werden an die E-Mail-Adresse gesendet, die Sie in Ihrem Benutzerkonto hinterlegt haben.

Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzepts

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzepts im Bereich Klimaschutz, mit dem Antragstellende Klimaschutzstrategien und -maßnahmen aktualisieren, konkretisieren und ambitionierter gestalten.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • den Einsatz fachkundiger, externer Dienstleister zur Konzepterstellung, Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligung
    • sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit.

    Warum es sich für Sie lohnt

    • Mithilfe des Vorreiterkonzepts steigern Sie die Klimaschutz-Ambitionen Ihrer Kommune oder Organisation – auf diese Weise tragen Sie zu noch mehr zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bei.
    • Da mit dem Vorreiterkonzept ambitioniertere Ziele verfolgt werden, müssen noch mehr Akteure aus den einzelnen Verwaltungseinheiten involviert werden. Dadurch wird der Klimaschutz nach und nach zu einem Thema, an dem alle in ihrer Kommune oder Organisation beteiligt sind.  
    • Mit einem Vorreiterkonzept kann Ihre Kommune oder Organisation zum Vorbild werden. Indem Sie in Sachen Klimaschutz vorangehen, inspirieren und motivieren Sie auch andere Akteure. 

    Und so geht’s:
    Um einen Antrag stellen zu können, muss Ihre Kommune oder Organisation bereits ein integriertes Klimaschutzkonzept erarbeitet haben, das vor dem 31.12.2016 fertiggestellt wurde. 

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse, 
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung 
    • sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Hinweis: Ein Vorreiterkonzept kann einmalig bis zum 31.12.2024 beantragt werden.

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen. 

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung 4.1.9 Erstellung Vorreiterkonzept gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.1.9 Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzepts. 

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung (als PDF-Datei) über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Weitere Informationen

    •    Der Praxisleitfaden „Klimaschutz in Kommunen“ bietet ein eigenes Segment zur Entwicklung von Klimaschutzkonzepten
    •    Das Factsheet des Umweltbundesamtes „Treibhausgasneutralität in Kommunen“ 
    •    Die Broschüre des Umweltbundesamtes „Der Weg zur treibhausgasneutralen Verwaltung“

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Gibt es einen zeitlichen Rahmen für die Antragsstellung?
    Ja. Die Beantragung von Vorreiterkonzepten ist einmalig bis zum 31.12.2024 möglich.

    Kann die Förderung eines Vorreiterkonzeptes beantragt werden, wenn ein älteres Klimaschutzkonzept nach dem 31.12.2016 aktualisiert wurde?
    Nein. Wenn ein Klimaschutzkonzept, das vor dem 31.12.2016 erstellt wurde, nach dem 31.12.2016 aktualisiert wurde, sind die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß Punkt 4.1.9 der Kommunalrichtlinie nicht mehr erfüllt. Als Aktualisierung gilt jegliche inhaltliche Anpassung und Fortschreibung des Konzeptes, also auch, wenn beispielsweise die Ziele und die grundsätzliche Ausrichtung nicht verändert wurden.

    Welche inhaltlichen Bausteine muss ein Vorreiterkonzept umfassen?
    Das Konzept muss unter anderem folgende Punkte enthalten:

    • Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2040,
    • Bildung eines Arbeitskreises mit mindestens drei relevanten Verwaltungseinheiten,
    • ein Trend-Szenario als Referenz und ein Klimaschutz-Vorreiter-Szenario als Ziel,
    • Klimaschutzstrategien,
    • einen Maßnahmenkatalog, 
    • sowie eine Strategie zur „klimaneutralen Kommunalverwaltung“ bis 2035.

    Alle inhaltlichen Anforderungen an das Vorreiterkonzepts finden sich im Technischen Annex.

    Gibt es bereits für die Ausschreibung zur Konzepterstellung inhaltliche Vorgaben?
    Für die Ausschreibung gibt es keine inhaltlichen Vorgaben. Der externe Dienstleister muss bei der Konzepterstellung die erforderlichen Inhalte berücksichtigen und stets in engem Austausch mit den Auftraggebenden stehen.

    Ist es möglich, im Rahmen des integrierten Vorreiterkonzepts speziell das Thema Klimaanpassung oder ein anderes spezielles Thema aufzunehmen?
    Es ist möglich, im Rahmen der Erstellung des Vorreiterkonzeptes das Thema Klimaanpassung als eines von vielen weiteren Handlungsfeldern zu betrachten, solange die weiteren Handlungsfelder bei der Erstellung des integrierten Vorreiterkonzeptes gleichermaßen berücksichtigt werden.

    Muss für einen Förderantrag ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums (z.B. Gemeinderat, Stadtrat) vorliegen, dass der Antragstellenende (z.B. die Stadt) die Treibhausgasneutralität bis 2040 erreichen möchte?
    Für die Antragstellung ist kein Beschluss erforderlich. Für die Verbindlichkeit der im integrierten Vorreiterkonzept zu erarbeitenden Inhalte, insbesondere der Treibhausgas-Minderungsziele und die Überprüfung des Fortschrittes im Hinblick auf die umzusetzenden Klimaschutzmaßnahmen ist es jedoch zu empfehlen, dass ein Beschluss zur Erreichung der Treibhausgasneutralität bis 2040 gefasst wird. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten auf dem Förderantrag wird ausgesagt, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt werden, d.h. Treibhausgasneutralität der Kommune bis 2040 sowie Treibhausgasneutrale Kommunalverwaltung bis 2035 erreicht werden soll.

    Was ist unter Treibhausgasneutralität zu verstehen?
    Die Treibhausgasneutralität bedeutet die Netto-Null der Treibhausgasemissionen, also einen Ausgleich zwischen noch stattfindenden Emissionen und Maßnahmen, die zusätzlich Treibhausgase aus der Atmosphäre entfernen.

    Die Richtlinie und der technische Annex geben für kommunale Antragstellende Zieljahre vor, bis zu denen in Kommunalverwaltungen (2035) beziehungsweise in Gesamtkommunen (2040) Treibhausgasneutralität erreichen sollen. Welches Zieljahr gilt für nicht-kommunale Antragsstellende?
    Für Vorreiterkonzepte gilt für alle antragstellenden Organisationen das Ziel einer Treibhausgas-Neutralität bis 2040 und für Kommunen zusätzlich das Ziel einer klimaneutralen Verwaltung bis 2035.

    Wie wird Erreichung der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2035 bzw. 2040 überprüft? Müssen ggf. Fördergelder zurückgezahlt werden, wenn dieses Ziel nicht eingehalten werden kann?
    Das integrierte Vorreiterkonzept muss so ausgearbeitet werden, dass das Ziel Treibhausgasneutralität bis 2040 sowie klimaneutrale Kommunalverwaltung bis spätestens 2035 mit der Umsetzung der im Vorreiterkonzept erarbeiteten Maßnahmen erreicht werden kann. Mit einem regelmäßigen Klimaschutzcontrolling soll die Zielerreichung nachgehalten werden. Die Fördermittel müssen nicht zurückgezahlt werden, falls das Ziel nicht erreicht wird. Bitte beachten Sie aber, dass die zuvor genannten Bedingungen bzgl. der Ziele 2040 und 2035 bei der Erarbeitung des integrierten Vorreiterkonzeptes zwingend erfüllt werden müssen, damit die Konzepterstellung gefördert werden kann.

    Es wird bereits ein Konzept für eine klimaneutrale Verwaltung bis 2035 erarbeitet. Darf dieses in ein integriertes Vorreiterkonzept integriert werden?
    Ja, das Konzept für die klimaneutrale Verwaltung bis 2035 darf in das integrierte Vorreiterkonzept integriert werden. Dieses Ziel entspricht ja auch einer der beiden grundlegenden Zielanforderungen an das integrierte Vorreiterkonzept. Der entsprechende Arbeitsschritt des externen Dienstleisters (Potenzialanalyse, Handlungsstrategie und Maßnahmen „klimaneutrale Kommunalverwaltung“ bis spätestens 2035) sollte dann klar zu den bereits durchgeführten bzw. geplanten Arbeiten abgegrenzt werden bzw. wenn keine Abgrenzung möglich ist, können Ausgaben für diesen Arbeitsschritt nicht gefördert werden.

    Wie unterscheidet sich das Vorreiterkonzept vom Klimaschutzkonzept?
    Das Vorreiterkonzept muss die Treibhausgasneutralität bis 2040 zum Ziel haben, Klimaschutzkonzepte orientieren sich hingegen an den aktuellen Bundeszielen. Außerdem muss in dem Vorreiterkonzept eine Strategie zur „klimaneutralen Kommunalverwaltung“ bis 2035 entwickelt werden. Durch die ambitionierte Zielsetzung für Vorreiterkonzepte kann ein umfassenderer Diskussionsprozess angestoßen werden, der umfangreich und professionell begleitet werden muss. Daher wird davon ausgegangen, dass die Erstellung des Vorreiterkonzepts durch externe Dienstleister vorgenommen wird.

    Ist die Förderung eines integrierten Vorreiterkonzepts nur dann möglich, wenn bisher noch kein Klimaschutzkonzept durch die Kommunalrichtlinie gefördert wurde? 
    Nein, die Erstellung eines integrierten Vorreiterkonzeptes kann nur dann gefördert werden, wenn bereits ein integriertes Klimaschutzkonzept vorliegt, das spätestens bis zum 31.12.2016 fertig gestellt wurde (unabhängig davon, ob die Erstellung des integriertes Klimaschutzkonzeptes gefördert wurde oder nicht).

    Warum können nur Antragsteller gefördert werden, deren Klimaschutzkonzepte vor dem 31.12.2016 entstanden sind?
    Erst 2016 wurden im Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung Ziele für die Jahre 2030 und 2050 formuliert. Bis zum Ende des Jahres 2016 erstellte Konzepte, konnten diese Ziele noch nicht berücksichtigen.

    Ist es möglich, dass der Landkreis für seine eigenen Zuständigkeiten ein integriertes Vorreiterkonzept beantragt und die kreisangehörigen Kommunen des Landkreises für sich jeweils auch ein integriertes Vorreiterkonzept beantragen und als Grundlage das gemeinsame integrierte Klimaschutzkonzept des Landkreises mit seinen kreisangehörigen Kommunen nehmen?
    Ja, jede Kommune, die an der Konzepterstellung und/oder –umsetzung beteiligt war, kann ein für sich auf Basis des integrierten Klimaschutzkonzeptes des Landkreises ein integriertes Vorreiterkonzept gefördert bekommen. Seit der neuen Kommunalrichtlinie mit Gültigkeit ab 01.01.2022 ist für Landkreise sowohl die Erstellung von integrierten Klimaschutzkonzepten als auch die Erstellung von integrierten Vorreiterkonzepten nur noch für ihre eigenen Zuständigkeiten und nicht mehr gemeinsam mit ihren kreisangehörigen Kommunen förderfähig.

    Darf das externe Dienstleistungsunternehmen, das für die Konzepterstellung beauftragt wird, bei der Antragstellung unterstützen?
    Für die Antragstellung kann, falls erforderlich, ein externer Dienstleister zur Unterstützung einbezogen werden. Die Ausgaben für diese Unterstützung sind allerdings im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht förderfähig. Der Auftrag zur Konzepterstellung darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides vergeben werden.

    Muss die Qualifikation des externen Dienstleisters mit Antragstellung nachgewiesen werden?
    Nein. Antragstellende haben aber im Rahmen des Vergabeverfahrens sicherzustellen, dass ein fachlich qualifizierter Dienstleister ausgewählt wird. Daher wird empfohlen, sich im Rahmen des Vergabeverfahrens mindestens drei vergleichbare Referenzen einzuholen.

    Ist ein Referentenhonorar im Rahmen der Förderung eines integrierten Vorreiterkonzepts (begleitende Öffentlichkeitsarbeit) förderfähig?
    Ausgaben für Referenten, die Bürger in öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen zur weiteren Beteiligung am Erarbeitungsprozess der Klimaschutzmaßnahmen motivieren sollen, sind im Rahmen der Erstellung des integrierten Vorreiterkonzeptes nicht förderfähig, da der Zweck der begleitenden Öffentlichkeitsarbeit dadurch nicht erfüllt wird. Die begleitende Öffentlichkeitsarbeit soll über die Inhalte, Maßnahmen und Umsetzung des integrierten Vorreiterkonzepts informieren und alle relevanten Akteure adressieren und dadurch auch bei der Umsetzung der im integrierten Vorreiterkonzept aufgeführten Maßnahmen unterstützen.

    Kann im Anschluss an die Erstellung des Vorreiterkonzepts auch die Umsetzung gefördert werden?
    Falls für Antragstellende noch kein Klimaschutzmanagement zur Umsetzung eines integrierten Klimaschutzkonzepts gefördert wurde, kann die Umsetzung des Vorreiterkonzeptes im Rahmen des Förderschwerpunkts 4.1.8 b) Anschlussvorhaben gefördert werden.

Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

  • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
  • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
  • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
  • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Ihr Ansprechpartner
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
  • Links & Downloads
    Vorhabenbeschreibung 4.1.9 + 4.1.10 a) Vorreiter + Fokuskonzept

    xlsx | 486.90 KB

    Kommunalrichtlinie

    pdf | 540.78 KB

    Technischer Annex

    pdf | 375.36 KB

    Vorlage Maßnahmenblatt

    pdf | 22.16 KB