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Zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung. An Straßen wird eine zeit- oder präsenzabhängige Regelungstechnik installiert; auf einem Platz, an einer Sportstätte oder ähnlichen Orten eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung, etwa mit zwei verschiedenen Beleuchtungsstufen für Training und Wettkampf.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • den Leuchtenkopf – bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie dem Leuchtmittel selbst, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse,
    • Steuer- und Regelungstechnik,
    • die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten,
    • die Deinstallation und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Anlagenkomponenten,
    • sowie die Durchführung einer photometrischen Messung.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Durch den Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik sparen Sie Strom und damit Betriebskosten – und senken gleichzeitig die Treibhausgasemissionen.
    • Die neuen LED leuchten die Umgebung besser und gezielter aus und verhindern so gleichzeitig Lichtverschmutzung.
    • Der Einsatz von LED macht eine insektenfreundliche Beleuchtung möglich.
    • Durch eine lange Lebensdauer erlaubt der Einsatz von LED-Technik zudem längere Wartungsintervalle und spart damit zusätzliche Betriebskosten.
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise 

    • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
    • öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen,
    • öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    • gemeinnützige (Sport-) Vereine,
    • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

    Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 25 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen. 

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • die Berechnungsformulare unter KRL-Online,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.1a) Zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung. Den Zugang zum easy-Online Antragsformular erhalten Sie automatisiert durch KRL-Online, nachdem Sie darin die vorgenannten Berechnungsformulare ausgefüllt haben.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Dokumente von KRL-Online über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Weitere Informationen
  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Welche Ausgaben können im Rahmen dieser Förderschwerpunkts bezuschusst werden?
    Über die Kommunalrichtlinie werden nur Ausgaben bezuschusst, die direkt und unmittelbar der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme dienen, beziehungsweise die unmittelbar dazu beitragen, das Treibhausgasreduktionsziel zu erreichen.

    Ist es möglich, Fördermittel für die Sanierung der Außen- und Straßenbeleuchtung zu erhalten, wenn keine Steuer- und Regelungstechnik installiert wird?
    Nein. Gemäß Kommunalrichtlinie ist eine Steuer- beziehungsweise Regelungstechnik zwingend erforderlich.

    Welche Effizienzanforderungen gelten für die sanierten Anlagen?
    Sie müssen über das Berechnungsformular eine geplante Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 Prozent nachweisen.

    Welche Anforderungen gelten für die Planung und Umsetzung einer über die Kommunalrichtlinie geförderten Beleuchtungssanierung?
    Die Planung und Umsetzung des Vorhabens müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Das bedeutet, dass alle geltenden DIN-Normen (siehe Nummer 4.2.1 der Kommunalrichtlinie und des Technischen Annex) sowie Gesetze und Verordnungen (etwa Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) etc.) zu berücksichtigen sind.

    Was ist der Unterschied zwischen einer "Auslegung" (Nr. 4.2.1 a der Kommunalrichtlinie) und einer "Lichtplanung" (Nr. 4.2.1 b) nach entsprechender DIN-Norm? Und können geschulte Verwaltungsmitarbeitende eine „Auslegung“ auch eigenständig erbringen oder braucht es dafür einen Nachweis dezidierter Fachplanerinnen oder Fachplaner beziehungsweise eine extern beauftragte Fachplanung?
    Für den Förderschwerpunkt 4.2.1 a bedeutet die Auslegung nach DIN EN 13201, dass bei der Planung zur Sanierung von Beleuchtung die Vorgaben der DIN berücksichtigt und die entsprechend definierten Beleuchtungsklassen von Straßen, Fuß- und Radwegen sowie die darin vorgesehenen erforderlichen Beleuchtungsparameter eingehalten werden sollen. Eine Auslegung ist daher noch keine vollständige Planung für die spezifische Situation vor Ort.  Im Gegensatz dazu berücksichtigt eine Lichtplanung  auch lokale Spezifika wie Topographie, Straßenkrümmung, externe Lichtquellen und andere sachbezogene Elemente; sie arbeitet bei den Berechnungen mit Lichtverteilungskurven und energetischen Kennwerten. Für den Förderschwerpunkt 4.2.1 b muss deshalb zwingend eine explizite Lichtplanung erstellt werden, die bei Bedarf vorzulegen ist. Obendrein müssen die Werte der Gesamtgleichmäßigkeiten entsprechend der KRL in der Lichtplanung erfüllt und mit der photometrischen Messung bestätigt werden. In jedem Fall muss das Berechnungsformular von einer fachkundigen Person ausgefüllt und von dieser unterschrieben werden. Damit wird die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik in Form von DIN-Normen, Gesetzen und Verordnungen bestätigt. Zu berücksichtigen ist, dass dies in der Regel nicht durch eine geschulte Person aus der Verwaltung gegeben ist. Sofern die/der Antragstellende über explizit fachkundiges Personal verfügt, kann sie/er den Nachweis zur berücksichtigten Auslegung selbst erbringen beziehungsweise die Berücksichtigung der Auslegung im Förderantrag bejahen. Die Lichtplanung sollte von entsprechenden Lichtplanerinnen oder Lichtplanern durchgeführt werden.

    Welche Förderkriterien gelten für die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen?
    Für die Beleuchtung von Fußgängerüberwegen gelten grundsätzlich die gleichen Förderkriterien wie für die Sanierung der Straßenbeleuchtung, die sich unter Nummer 4.2.1 der Kommunalrichtlinie finden. Da es sich bei der Beleuchtung von Fußgängerüberwegen um sogenannte Sicherheitsbeleuchtung handelt, muss diese ohne Regelungstechnik laufen.

    Was ist unter „korrelierter Farbtemperatur“ (siehe Nummer 4.2.1 des Technischen Annex) zu verstehen?
    Der Begriff beschreibt die relative Farbtemperatur einer weißen Lichtquelle.

    Wofür steht die Abkürzung „ULOR“ (siehe Nummer 4.2.1 des Technischen Annex)?
    Die Abkürzung steht für „upward light output ratio“ und beschreibt den Anteil der Lichtabstrahlung in den oberen Halbraum.

    Welche Nachweise müssen bei der Beleuchtung von Sportstätten erbracht werden?
    Nach Abschluss des Vorhabens ist eine Vorher-Nachher-Bilddokumentation der Beleuchtungsanlage beim Projektträger einzureichen.

Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

  • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
  • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
  • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
  • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Ihr Ansprechpartner
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
  • Links & Downloads
    Kommunalrichtlinie

    pdf | 540.78 KB

    Technischer Annex

    pdf | 375.36 KB