Kommunalrichtlinie
Bringen Sie den Klimaschutz in Ihrer Kommune nach vorn!
In Kommunen liegen große Potenziale, um Treibhausgase zu reduzieren. Mit der Kommunalrichtlinie, die es bereits seit 2008 gibt, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Kommunen und kommunale Akteur*innen dabei, ihre Emissionen nachhaltig zu senken. Die positiven Effekte der Klimaschutzmaßnahmen gehen weit über den Schutz des Klimas hinaus: Sie steigern die Lebensqualität vor Ort und sorgen durch sinkende Energiekosten für finanzielle Entlastung. Gleichzeitig kurbeln klimafreundliche Investitionen die regionale Wertschöpfung an.

01. Jan. 2022 bis 31. Dez. 2027
01. Jan. 2022 bis 31. Dez. 2027
Bezuschusst werden im Rahmen der Kommunalrichtlinie folgende strategische und investive Maßnahmen:
Strategische Klimaschutzmaßnahmen (Nummerierung in der Richtlinie):
- Einstiegs- und Orientierungsberatung für das Handlungsfeld Klimaschutz (4.1.1 a))
- Fokusberatungen (4.1.1 b))
- Einführung und Erweiterung eines Energiemanagements (4.1.2)
- Einführung eines Umweltmanagements (4.1.3)
- Energiesparmodelle (4.1.4)
- Kommunale Netzwerke (4.1.5)
- Machbarkeitsstudien (4.1.6)
- Einrichtung einer Klimaschutzkoordination (4.1.7)
- Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanager*in (4.1.8)
- Integriertes Vorreiterkonzept (4.1.9)
- Fokuskonzepte und ihre Umsetzung durch zusätzliches Personal (4.1.10)
- Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung (4.1.11)
Investive Klimaschutzmaßnahmen (Nummerierung in der Richtlinie):
- Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung (4.2.1)
- Sanierung von Ampeln (Lichtsignalanlagen) (4.2.2)
- Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung (4.2.3)
- Sanierung und Nachrüstung von Lüftungsanlagen (4.2.4)
- Maßnahmen für eine klimafreundliche Mobilität (4.2.5)
- Maßnahmen für eine klimafreundliche Abfallwirtschaft (4.2.6)
- Maßnahmen für eine klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung (4.2.7)
- Maßnahmen für eine klimafreundliche Trinkwasserversorgung (4.2.8)
- Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen in Rechenzentren (4.2.9)
- Weitere investive Maßnahmen (4.2.10)

Die Bike+Ride-Offensive
200.000 neue Radabstellplätze – das ist das Ziel der Bike+Ride-Offensive, einer Kooperation des BMWK mit der Deutschen Bahn. Im Rahmen der Offensive können Kommunen seit 2020 einen Zuschuss von 70 Prozent für den Auf- und Ausbau von Fahrradabstellanlagen in Bahnhofsnähe erhalten. Antragstellende aus Braunkohlerevieren und finanzschwache Kommunen profitieren von einer erhöhten Förderquote bis zu 85 Prozent. Die Offensive ist Teil der Kommunalrichtlinie.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kommunalrichtlinie
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Wer wird gefördert?
- Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
- Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind,
- Öffentliche, gemeinnützige oder religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen – jeweils für diese Einrichtungen,
- gemeinnützige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
- Zudem gibt es spezifische Antragsberechtigungen für einzelne Förderschwerpunkte.
Finanzschwache Kommunen profitieren von erhöhten Förderquoten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
Antragstellende aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt, sodass auch ihnen erhöhte Förderquoten gewährt werden. Damit unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die erfolgreiche Strukturentwicklung in diesen Regionen. Die Reviere im Überblick:
Die Braunkohlereviere gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz, © Agentur für kommunalen Klimaschutz
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Wie bereite ich einen Förderantrag vor?
Welche Vorbereitung ist notwendig?
Wollen Sie Fördermittel für ein Vorhaben im Rahmen der Kommunalrichtlinie beantragen, machen Sie sich bitte im Vorfeld mit der Richtlinie und dem entsprechenden Förderschwerpunkt vertraut. Sie können die Richtlinie und den zugehörigen Technischen Annex herunterladen oder sich im Förderkompass zu den einzelnen Förderschwerpunkten durchklicken.
Bei Fragen zu den Fördermöglichkeiten können Sie sich an das Team der Agentur für kommunalen Klimaschutz unter 030 39001-170 und unter agentur@klimaschutz.de wenden.
Wie beantrage ich die gültige beziehungsweise richtige Förderquote?
Für jeden Förderschwerpunkt der Kommunalrichtlinie gelten eigene Förderquoten. Schauen Sie sich daher genau die Hinweise und beschriebenen Rahmenbedingungen des jeweiligen Förderschwerpunkts an. Sie finden die Förderquoten in der Kommunalrichtlinie unter 7.3 oder in der Förderquotentabelle.
Wie hoch muss der Eigenmittelanteil bei der Finanzierung des Vorhabens sein?
Seit 1. Januar 2023 müssen Sie Eigenmittel in Höhe von mindestens 15 Prozent (beziehungsweise 10 Prozent als finanzschwache Kommune) des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben aufbringen.
Ist es möglich, eine Förderung über die Kommunalrichtlinie mit anderen Förderprogrammen des Bundes zu kombinieren?
Nein. Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich.
Können Drittmittel, eine Zuschussförderung oder Gelder aus Landesförderprogrammen eingebracht werden?
Die Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten anderer Geber ist möglich, sofern beihilferechtliche Vorgaben (siehe Nummer 6.1 der Kommunalrichtlinie) dem nicht entgegenstehen und Sie Eigenmittel in der genannten Höhe einbringen. Bringen Sie Drittmittel ein, benötigt die Projektträgerin zum Zeitpunkt der Bewilligung den entsprechenden Zuwendungs- beziehungsweise Drittmittelbescheid, um diese Mittel bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung in der Gesamtfinanzierung des Projektes berücksichtigen zu können. Kommen weitere Deckungsmittel anderer Zuwendungs- beziehungsweise Drittmittelgeber erst nach Bewilligung hinzu, kommt es zu einer anteiligen Kürzung der gemäß Kommunalrichtlinie bewilligten Zuwendung.
Gleichwohl ist es nicht immer möglich, einen Zuwendungs- beziehungsweise Drittmittelbescheid zeitnah vorzulegen. In diesen Fällen lassen sich Kürzungen nur vermeiden, wenn im Vorfeld eine Verwaltungsvereinbarung (gemäß VV Nr. 1.4 zu § 44 BHO) zwischen den verschiedenen Fördermittelgebern geschlossen wird. Von der Verwaltungsvereinbarung profitieren insofern sowohl alle Zuwendungsempfänger*innen, die Förderungen aus den unterschiedlichen Programmen erhalten, als auch die Fördermittelgeber*innen, da die Vereinbarung Rechtssicherheit im Hinblick auf die Förderanteile schafft und zudem den Abstimmungs- und Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.
Informationen zu bereits abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen finden Sie unter dem jeweiligen Förderschwerpunkt im Förderkompass der NKI.
Sie sind Fördermittelgeber*in und am Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung interessiert? Dann wenden Sie sich an die ZUG unter nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org.
Was muss ich beachten, wenn ich Gelder weiterer Drittmittelgeber erhalte?
Werden Klimaschutzmaßnahmen aus der Kommunalrichtlinie durch weitere Zuwendungs- beziehungsweise Drittmittelgeber wie den Landesministerien gefördert, dann benötigt die Projektträgerin zum Zeitpunkt der Bewilligung den entsprechenden Zuwendungs- respektive Drittmittelbescheid. Dadurch können diese Mittel bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung in der Gesamtfinanzierung des Projektes berücksichtigen werden. Kommen weitere Deckungsmittel anderer Geldgeber erst nach Bewilligung hinzu, sind diese anzeigepflichtig gegenüber der Projektträgerin und können zu einer anteiligen Kürzung der gemäß Kommunalrichtlinie bewilligten Zuwendung führen.
Was passiert, wenn der Drittmittelbescheid erst mit zeitlichem Verzug eingeht?
Es ist nicht immer möglich, einen Zuwendungs- beziehungsweise Drittmittelbescheid zeitnah vorzulegen. Kürzungen lassen sich dann nur vermeiden, wenn im Vorfeld eine Verwaltungsvereinbarung gemäß VV Nr. 1.4 zu § 44 BHO zwischen den verschiedenen Fördermittelgebern geschlossen wird. Von der Verwaltungsvereinbarung profitieren neben den Zuwendungsempfänger*innen auch die Fördermittelgeber*innen, da sie Rechtssicherheit im Hinblick auf die Förderanteile schafft und außerdem den Abstimmungs- und Verwaltungsaufwand deutlich reduziert. Informationen zu bereits abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen finden Sie unter dem jeweiligen Förderangebot im Förderkompass der NKI.
Sind Sie Fördermittelgeber und am Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung interessiert?
Kontaktieren Sie dazu die Projektträgerin unter nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org.
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Wie läuft die Antragstellung ab?
Wie stelle ich einen Antrag?
Bitte lesen Sie sorgfältig alle Angaben zu dem Förderschwerpunkt, für den Sie Fördermittel beantragen wollen (siehe Infoboxen mit allen Förderschwerpunkten weiter oben). Dort finden Sie alle Formulare und Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen und Dokumenten.
Welche Dokumente gehören zu einem Antrag?
Zu einem vollständigen Förderantrag gehören – je nach Förderschwerpunkt – eine Vorhabenbeschreibung (was soll gemacht werden) und gegebenenfalls zusätzlich ein Berechnungsformular (welche Ausgaben sind geplant). Für beide Dokumente finden Sie Vorlagen bei den jeweiligen Förderschwerpunkten (siehe Infoboxen weiter oben oder über den Förderkompass). Diese Vorlagen sind zwingend zu verwenden.
Zusätzlich müssen Sie über das elektronische Antragssystem easy-Online ein Antragsformular ausfüllen. Die entsprechenden Links finden Sie ebenfalls unter den jeweiligen Förderschwerpunkten.
Für gezielte Fragen bieten die Agentur für kommunalen Klimaschutz und die ZUG Ihnen regelmäßige, kostenlose Online-Sprechstunden zu den einzelnen Förderschwerpunkten an.
Mit wieviel zeitlichem Vorlauf muss ich einen Antrag stellen? Wie lang ist die Bearbeitungszeit?
Bitte stellen Sie Ihren Förderantrag rechtzeitig. Die Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei fünf Monaten. Alle Angaben müssen vollständig, nachvollziehbar und plausibel dargestellt sein, die Ausgaben müssen deutlich zugeordnet werden können. Je konsistenter Ihre Angaben sind, desto besser kann der Antrag von der Projektträgerin bearbeitet werden. Planen Sie den Beginn Ihres Vorhabens frühestens fünf Monate nach Antragstellung ein.
Wann können Förderanträge im Rahmen der Kommunalrichtlinie gestellt werden?
Anträge können ganzjährig eingereicht werden.
Was ist easy-Online?
easy-Online ist das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln. Bitte beachten Sie, dass Sie die entsprechenden Formulare bei easy-Online zwingend ausfüllen müssen, damit Ihr Antrag von der ZUG bearbeitet werden kann. Ein vollständiger Förderantrag besteht immer aus
a) einem Antrag über easy-Online
b) je nach Förderschwerpunkt: einer Vorhabenbeschreibung, einem Berechnungsformular sowie gegebenenfalls weiteren Unterlagen und Nachweisen.
Haben Sie die elektronische Version Ihres Antrags über easy-Online abgesendet, drucken Sie bitte die Antragsunterlagen aus und lassen Sie sie von einer bevollmächtigten Person unterschreiben. Reichen Sie den Antrag anschließend auf dem Postweg bei der ZUG ein.
Wo bekomme ich Hilfe bei Fragen zu easy-Online?
Wenn Sie mit dem Förderportal easy-Online noch nicht vertraut sind, gibt es verschiedene Unterstützungsangebote:
- Schauen Sie sich das Tutorial zur Antragstellung an. An einem fiktiven Beispiel werden alle wichtigen Aspekte gezeigt und veranschaulicht.
- Stellen Sie Ihre Fragen zu easy-Online in einer unserer Online-Sprechstunden, die die Agentur für kommunalen Klimaschutz und ZUG im Rahmen der Antragsberatung anbieten.
- Fragen Sie die Kolleg*innen der Klima-Infoline (030 700 181-880) oder auch die sogenannten Antragspat*innen der ZUG, die Erstantragstellende bei der Erstellung Ihres Förderantrags auf einer Eins-zu-eins-Basis unterstützen. Wenden Sie sich für eine Antragspatenschaft an die ZUG unter nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org.
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Was muss ich zur Projektlaufzeit wissen?
Was ist ein Bewilligungszeitraum und wann beginnt er?
Für das beantragte Vorhaben wird im Laufe des Prüfprozesses mit dem Antragstellenden ein Bewilligungszeitraum (Projektlaufzeit) festgelegt. Innerhalb dieses Zeitraumes sind alle geförderten Leistungen zu erbringen. Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn der Antragstellende zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat. Gemäß der Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages als Vorhabenbeginn.
Wann können Leistungen ausgeschrieben werden?
Vergabeverfahren für Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen des Vorhabens sollten erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheids begonnen werden. Sofern Leistungen und/oder Lieferungen, die der Ausführung des Vorhabens zuzurechnen sind, bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheides ausgeschrieben und/oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn
- der*die Antragstellende mit Antragstellung ausdrücklich versichert, dass die Verwaltungsvorschriften Nr. 3 ANBest-Gk bzw. die Nr. 3 ANBest-P beachtet wurden
- und in der Ausschreibung beziehungsweise einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung beziehungsweise ein Vertragsabschluss nur erfolgt, wenn die beantragte Zuwendung bewilligt wurde.
Ein Verstoß gegen die oben genannten Punkte kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel sowie ihrer Verzinsung führen. Das kann auch rückwirkend erfolgen. In jedem Fall muss sich die Auftragsvergabe auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Bewilligungszeitraums liegt.
Welche Termine und Fristen sind während des jeweiligen Vorhabens wichtig?
Zusammen mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Fristen. Um die erfolgreichen Umsetzung Ihres Vorhabens sicherzustellen, empfehlen wir, während der Projektlaufzeit in engem Kontakt mit Ihren Ansprechpartner*innen bei der Projektträgerin zu bleiben und sie über alle Entwicklungen und gegebenenfalls notwendigen Änderungen zu informieren.
Weitere hilfreiche Informationen finden Sie unter den jeweiligen Förderschwerpunkten (siehe Infoboxen weiter oben oder den Förderkompass).
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Kann ich mit einem beantragten Vorhaben vor Bewilligung des Förderantrags beginnen?
Grundsätzlich dürfen Sie ein Vorhaben oder Förderprojekt erst nach Bewilligung des Förderantrags starten. Beginnen Sie mit Ihrem Vorhaben beziehungsweise den im Vorhaben geplanten Klimaschutzmaßnahmen vor Erhalt des Bewilligungsbescheides, kann keine Förderung gewährt werden (siehe Nr. 6 f) der Kommunalrichtlinie). Falls ein solcher vorzeitiger Vorhabenbeginn erst nach der Bewilligung oder nach Abschluss des Vorhabens bekannt wird, wird die Zuwendung vollständig zurückgefordert.
Aktuell nimmt die Bearbeitung der Förderanträge leider weiterhin mehr Zeit als üblich in Anspruch. Dadurch können schwerwiegende Nachteile für die Durchführung der beantragten Klimaschutzvorhaben entstehen. Daher gibt es die Möglichkeit für Antragssteller, einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen.
Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es gibt zwingende, projektbezogene Gründe, dass Sie mit dem Vorhaben schon zeitnah beginnen müssen, zum Beispiel kann das Vorhaben nur in einem unmittelbar bevorstehenden Zeitfenster begonnen werden, da beispielsweise das öffentliche Ausschreibungsverfahren einen umgehenden Zuschlag erfordert;
- Es bestehen keine offensichtlichen Gründe gegen die Förderung, zum Beispiel, dass das Vorhaben bereits über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde oder der Antragsteller das beantragte Vorhaben bereits begonnen hat.
Ein Antrag auf förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann nur bewilligt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine abschließende Prüfung Ihres Förderantrags erfolgt erst im Nachgang.
Bitte beachten Sie: Gründe für einen vorzeitigen Vorhabenbeginn werden als zwingend betrachtet, wenn ansonsten die Durchführung des beantragten Vorhabens gefährdet ist und das Vorhaben möglichst umgehend starten muss. Dazu gehören beispielsweise:
- Partner eines Verbundprojektes springen ab;
- für das Förderprojekt notwendiges Fachpersonal springt ab;
- nahendes Ende der Submissionsfrist, Bindung an den aktuell geltenden Haushaltsplan;
- Bindung an Auflagen bereits gewährter Drittmittel;
- Bindung an spezifische Zeitfenster aus dem Förderantrag aus dem hervorgeht, dass die zu sanierenden Anlagen nur in einem bestimmten Zeitfenster zugänglich sind.
Keine zwingenden Gründe sind:
- hohe Energiepreise;
- steigende Beschaffungskosten.
Diese Umstände können alle Antragstellenden gleichermaßen betreffen.
Beginn von Vergabeverfahren:
Für das Vorhaben erforderliche Vergaben können Sie schon vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids vorbereiten, indem sie Ausschreibungen von Leistungen, Personalstellen und/oder Einholung von Angeboten beginnen.
Einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn müssen Sie für die Vorbereitung einer Vergabe nicht beantragen.WICHTIG: Den Zuschlag zur Auftragsvergabe (Vertragsschluss) dürfen Sie erst erteilen, wenn Sie den Zuwendungsbescheid erhalten haben.
Wichtig zu wissen: Ein vom Projektträger gewährter förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn erfolgt im Wege einer sogenannten unverbindlichen Inaussichtstellung (UIA). Das heißt, Sie beginnen das Vorhaben auf Ihr eigenes (finanzielles) Risiko, denn die UIA begründet keinen Anspruch darauf, dass Ihr Förderantrag anschließend tatsächlich bewilligt wird. Die Erfüllung der Förderbedingungen ist Voraussetzung für eine Förderung.
Erst nach erfolgreicher abschließender Prüfung des Förderantrags steht der finale Finanzierungsplan für Ihr Vorhaben fest, und erst dann kann der Förderantrag bewilligt werden.
So gehen Sie vor, wenn Sie einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragen wollen:
Ihnen wurden bereits Bearbeiterinnen und Bearbeiter für Ihren Antrag mitgeteilt? Dann senden Sie diesen eine formlose E-Mail. Sollten Ihnen noch keine Bearbeiterinnen und Bearbeiter mitgeteilt worden sein, senden Sie oben genannte E-Mail bitte an nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org.
Ihre E-Mail enthält unbedingt folgende Angaben:
- Angabe des Förderkennzeichens, möglichst im Betreff der E-Mail, zum Beispiel 67K12345
- Angabe der zwingenden, projektbezogenen Gründe (siehe dazu Ausführungen weiter oben) für Ihren Antrag auf förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn, zum Beispiel weil das Vergabeverfahren eine zeitnahe Zuschlagserteilung erfordert.
- Nochmalige Bestätigung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, einschließlich von Arbeits- und/oder Mietverträgen als Vorhabenbeginn.
- Datum, zu dem das Vorhaben spätestens begonnen werden muss beziehungsweise der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn erteilt werden soll. Dieses Datum muss unmittelbar bevorstehen, aber mindestens zehn Tage in der Zukunft liegen sowie möglichst auf einen Monatsersten fallen. Der Abschluss von Lieferungs-, Leistungs-, Arbeits- oder Mietverträgen für das beantragte Vorhaben darf erst nach diesem Datum erfolgen. Ein rückwirkender Vorhabenbeginn, insbesondere zu einem Zeitpunkt vor Einreichung des Förderantrags ist ausgeschlossen.
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Was ist bei Projektabschluss zu tun?
Was ist nach Abschluss des Vorhabens zu tun?
Sie müssen einen Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Schlussbericht und weiteren Anlagen, erstellen und ihn bei der Projektträgerin einreichen. Die erforderlichen Unterlagen können Sie dem Zuwendungsbescheid entnehmen.
Der Schlussbericht ist über das Monitoring-Tool der Kommunalrichtlinie zu erstellen. Die Zugangsdaten zum Monitoring-Tool können Sie Ihrem Zuwendungsbescheid entnehmen. Nach Eingabe der erforderlichen Daten steht der Bericht automatisch als Download zur Verfügung. Der Bericht ist bei der Projektträgerin unterschrieben als Anlage zum Verwendungsnachweis einzureichen.
Das einheitliche Monitoring ermöglicht es, die Wirkung der eingesetzten Fördermittel zu überprüfen und die Kommunalrichtlinie bedarfsgerecht weiterzuentwickeln.
Für die Erstellung eines Verwendungsnachweises für die Kommunalrichtlinien in den Fassungen bis Ende 2018 finden sich hier als Hilfestellung Checklisten zum Download. Bitte beachten Sie, dass der Verwendungsnachweis von der ZUG erst nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zum Verwendungsnachweis geprüft werden kann.
Sie haben Fragen zu den Fördermöglichkeiten?
- Persönliche Beratung zu den NKI- und anderen Fördermöglichkeiten im kommunalen Klimaschutz
- Infoveranstaltungen und Beratungen bei Ihnen vor Ort
- Starterseminare für Zuwendungsempfänger*innen
Sie haben Fragen zu Ihrem (geplanten) Förderantrag oder -projekt?
Persönliche Beratung
- zu den fachlichen Details von Förderschwerpunkten
- zu zuwendungsfähigen Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- zum Ausfüllen von Formularen und zu Online-Tools
- zu Fristen, Terminen oder unerwarteten Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Änderungen im laufenden Vorhaben (Online-Formular)
Hinweisschilder für investive Förderprojekte
Logos und Leitlinien zur Öffentlichkeitsarbeit
Monitoring Tool (Zugangsdaten s. Zuwendungsbescheid)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
BMWK-Publikation "Kommunalrichtlinie: Strategie der Bundesförderung im kommunalen Klimaschutz"