Kommunalrichtlinie
Bringen Sie den Klimaschutz in Ihrer Kommune nach vorn!
In Kommunen liegen große Potenziale, um Treibhausgase zu reduzieren. Mit der Kommunalrichtlinie, die es bereits seit 2008 gibt, unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Kommunen und kommunale Akteure dabei, ihre Emissionen nachhaltig zu senken. Die positiven Effekte der Klimaschutzmaßnahmen gehen weit über den Schutz des Klimas hinaus: Sie steigern die Lebensqualität vor Ort und sorgen durch sinkende Energiekosten für finanzielle Entlastung. Gleichzeitig kurbeln klimafreundliche Investitionen die regionale Wertschöpfung an.

01. Jan. 2022 bis 31. Dez. 2027
01. Jan. 2022 bis 31. Dez. 2027
Bezuschusst werden im Rahmen der Kommunalrichtlinie folgende strategische und investive Maßnahmen:
Strategische Klimaschutzmaßnahmen (Nummerierung in der Richtlinie):
- Einstiegs- und Orientierungsberatung für das Handlungsfeld Klimaschutz (4.1.1 a))
- Fokusberatungen (4.1.1 b))
- Einführung und Erweiterung eines Energiemanagements (4.1.2)
- Einführung eines Umweltmanagements (4.1.3)
- Energiesparmodelle (4.1.4)
- Kommunale Netzwerke (4.1.5)
- Machbarkeitsstudien (4.1.6)
- Einrichtung einer Klimaschutzkoordination (4.1.7)
- Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanager*in (4.1.8)
- Integriertes Vorreiterkonzept (4.1.9)
- Fokuskonzepte und ihre Umsetzung durch zusätzliches Personal (4.1.10)
- Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung (4.1.11)
Investive Klimaschutzmaßnahmen (Nummerierung in der Richtlinie):
- Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung (4.2.1)
- Sanierung von Ampeln (Lichtsignalanlagen) (4.2.2)
- Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung (4.2.3)
- Sanierung und Nachrüstung von Lüftungsanlagen (4.2.4)
- Maßnahmen für eine klimafreundliche Mobilität (4.2.5)
- Maßnahmen für eine klimafreundliche Abfallwirtschaft (4.2.6)
- Maßnahmen für eine klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung (4.2.7)
- Maßnahmen für eine klimafreundliche Trinkwasserversorgung (4.2.8)
- Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen in Rechenzentren (4.2.9)
- Weitere investive Maßnahmen (4.2.10)

Die Bike+Ride-Offensive
200.000 neue Radabstellplätze – das ist das Ziel der Bike+Ride-Offensive, einer Kooperation des BMWK mit der Deutschen Bahn. Im Rahmen der Offensive können Kommunen seit 2020 einen Zuschuss von 70 Prozent für den Auf- und Ausbau von Fahrradabstellanlagen in Bahnhofsnähe erhalten. Antragstellende aus Braunkohlerevieren und finanzschwache Kommunen profitieren von einer erhöhten Förderquote bis zu 85 Prozent. Die Offensive ist Teil der Kommunalrichtlinie.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Kommunalrichtlinie
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Wer kann einen Antrag auf Fördergelder stellen?
- Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
- Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind,
- Öffentliche, gemeinnützige oder religionsgemeinschaftliche Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen – jeweils für diese Einrichtungen,
- gemeinnützige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
- Zudem gibt es spezifische Antragsberechtigungen für einzelne Förderschwerpunkte.
Finanzschwache Kommunen profitieren von erhöhten Förderquoten. Als finanzschwach gelten Kommunen, die an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
Antragstellende aus den Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt, sodass auch ihnen erhöhte Förderquoten gewährt werden. Damit unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die erfolgreiche Strukturentwicklung in diesen Regionen. Die Reviere im Überblick:
Die Braunkohlereviere gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz, © Agentur für kommunalen Klimaschutz
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Wie bereite ich einen Förderantrag vor?
Machen Sie sich bitte im Vorfeld mit der Richtlinie und dem entsprechenden Förderschwerpunkt vertraut, bevor Sie einen Antrag stellen. Sie können die Richtlinie und den zugehörigen Technischen Annex herunterladen oder sich im Förderkompass zu den einzelnen Förderschwerpunkten durchklicken.
Bei Fragen zu den Fördermöglichkeiten können Sie sich an das Team der Agentur für kommunalen Klimaschutz unter 030 39001-170 und unter agentur@klimaschutz.de wenden.
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Was muss ich bei meinen Überlegungen zur Finanzierung des geplanten Vorhabens beachten?
Welche Förderquote gilt für mein Vorhaben?
Für jeden Förderschwerpunkt der Kommunalrichtlinie gelten eigene Förderquoten. Die Förderquote bezeichnet den prozentualen Anteil der (zuwendungsfähigen) Ausgaben, der durch eine Zuwendung gemäß der Kommunalrichtlinie gedeckt werden kann. Sie finden die Förderquoten in der Kommunalrichtlinie unter 7.3 oder in der Förderquotentabelle.
Wichtig zu wissen: Die konkrete Förderquote für das Vorhaben kann von der Förderquote in der Förderquotentabelle abweichen. Zu einer Herabsetzung der Förderquote kann es zum Beispiel kommen, wenn die beantragten Fördergelder eine EU-Beihilfe darstellen. Jeder Antrag auf Fördergelder wird daraufhin geprüft, ob die beantragte Zuwendung eine EU-Beihilfe darstellt.
Wie hoch sind die einzubringenden Eigenmittel?
Sie müssen in jedem Fall Eigenmittel in Höhe von mindestens 15 Prozent, als finanzschwache Kommune in Höhe von mindestens zehn Prozent, des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben einbringen.
Eine Ausnahme bildet die Fördermaßnahme Wärmeplanung (Nr. 4.1.11 KRL): Der Eigenanteil beträgt mindestens fünf Prozent, für finanzschwache Kommunen entfällt die Pflicht der Einbringung eines Eigenanteils. Dies gilt für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Bitte beachten Sie: Mindesteigenmittel können nicht durch Drittmittel aus anderen Förderprogrammen ersetzt werden.
Ist die Kombination mit anderen Fördergeldern möglich?
Sie können für die Finanzierung des Vorhabens neben den Fördergeldern gemäß der Kommunalrichtlinie (KRL-Zuwendung) auch noch weitere Förderungen (Zuschussförderungen, Förderkredite und ähnliche) aus anderen Förderprogrammen verwenden. Solche sogenannten Drittmittel können also im Gesamtfinanzierungsplan für das beantragte Vorhaben berücksichtigt werden, in folgenden Fällen:
- Es handelt sich nicht um Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Bundes. Es können nur Förderungen aus Förderprogrammen anderer Geber als des Bundes (zum Beispiel Bundesländer) mit der KRL-Zuwendung kombiniert werden. Sofern die Förderung eine EU-Beihilfe darstellt, kann es unter Umständen zu Einschränkungen der Kombination kommen.
- Die Drittmittel sind vor Bewilligung der KRL-Zuwendung bewilligt beziehungsweise gewährt worden. Der Projektträger benötigt daher zum Zeitpunkt der Bewilligung den entsprechenden Bescheid über die Gewährung der Drittmittel.
- Die Fördermittelgeber der unterschiedlichen Förderungen haben sich vor Bewilligung zur Kumulation abgestimmt. Es ist daher sehr wichtig, dass sie dem Projektträger ZUG im Antragsprozess frühzeitig vor Bewilligung mitteilen, dass Sie beabsichtigen, Drittmittel zur Finanzierung des Fördervorhabens in Anspruch zu nehmen.
Was ist zu beachten, wenn Drittmittel nach Bewilligung der KRL-Zuwendung eingebracht werden?
Wichtig zu wissen: Werden über andere Förderprogramme beantragte Fördergelder erst nach Bewilligung der KRL-Zuwendung bewilligt, werden die KRL-Zuwendung und Ihr Eigenanteil entsprechend der Anteile am Gesamtfinanzierungsplan anteilig gekürzt [AnBest-Regelung; siehe Zuwendungen auf Ausgabenbasis (AZA), Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Juni 2019)]. Alle Drittmittel, die Sie nach Bewilligung der KRL-Zuwendung erhalten, sind anzeigepflichtig.
Beispielrechnung für Kürzung auf Grundlage einer Fördermaßnahme mit Förderquote 70 Prozent:
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Wie stelle ich einen Antrag?
Sie können jederzeit einen Antrag stellen. Planen Sie den Beginn Ihres Vorhabens allerdings frühestens fünf Monate nach Antragstellung ein.
Für einen Antrag müssen bestimmte Unterlagen ausgefüllt und beim Projektträger eingereicht werden. Alle einzureichenden Unterlagen sowie Hinweise hierzu finden Sie im Download-Bereich des jeweiligen Förderschwerpunkts im Förderkompass.
Für den Antrag reichen Sie die Unterlagen über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Wenn Sie den Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist Ihre Antragstellung abgeschlossen.
Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, muss der Antrag einschließlich der einzureichenden Unterlagen zusätzlich per Post beim Projektträger eingereicht werden. Der Antrag muss rechtsverbindlich unterschrieben werden (das heißt unterschrieben von Person/en, die zeichnungsberechtigt ist/sind) und innerhalb zwei Wochen nach Einreichung bei easy-Online an den Projektträger an folgende Adresse gesendet werden:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinFür gezielte Fragen zur Antragstellung bieten die Agentur für kommunalen Klimaschutz und der Projektträger ZUG Ihnen regelmäßige, kostenlose Online-Sprechstunden zu den einzelnen Förderschwerpunkten an.
Welche Dokumente gehören zu einem Antrag?
Vorhabenbeschreibung und Berechnungsformular:
Zu einem vollständigen Förderantrag gehören – je nach Förderschwerpunkt – eine Vorhabenbeschreibung (Was soll gemacht werden?) und gegebenenfalls zusätzlich ein Berechnungsformular (Welche Ausgaben sind geplant?). Für beide Dokumente finden Sie Vorlagen bei den jeweiligen Förderschwerpunkten (siehe Infoboxen weiter oben oder über den Förderkompass). Diese Vorlagen sind zwingend zu verwenden.Antragsformular:
Über das elektronische Antragssystem easy-Online müssen Sie ein Antragsformular ausfüllen. Die entsprechenden Links finden Sie ebenfalls unter den jeweiligen Förderschwerpunkten.Wie lange dauert die Antragsprüfung und –bearbeitung?
Aktuell kommt es leider zu Verzögerungen in der Antragsprüfung und -bearbeitung. Die Prüfung wird jedenfalls erleichtert und beschleunigt, wenn die Angaben vollständig, nachvollziehbar und plausibel sind und Ausgaben klar zugeordnet werden können. Je konsistenter Ihre Angaben sind, desto besser kann der Antrag vom Projektträger geprüft und bearbeitet werden.
Wo bekomme ich Hilfe bei Fragen zu easy-Online?
Wenn Sie mit dem Förderportal easy-Online noch nicht vertraut sind, gibt es verschiedene Unterstützungsangebote:
- Schauen Sie sich das Tutorial zur Antragstellung an. An einem fiktiven Beispiel werden alle wichtigen Aspekte gezeigt und veranschaulicht.
- Stellen Sie Ihre Fragen zu easy-Online in einer unserer Online-Sprechstunden, die die Agentur für kommunalen Klimaschutz und ZUG im Rahmen der Antragsberatung anbieten.
- Fragen Sie die Kolleginnen und Kollegen der Klima-Infoline des Projektträgers ZUG (030 700 181-880).
- Fragen Sie die sogenannten Antragspatinnen und -paten der ZUG, die Erstantragsteller bei der Erstellung Ihres Förderantrags auf einer Eins-zu-eins-Basis unterstützen. Wenden Sie sich für eine Antragspatenschaft an die ZUG unter nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org.
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Wann kann ich Vergabeverfahren für die Beauftragung von Leistungen durchführen?
Grundsätzlich darf das Fördervorhaben erst nach Bewilligung der Zuwendung gestartet werden. Daher dürfen Vergabeverfahren für Leistungen (zum Beispiel Dienstleistungsaufträge, Lieferaufträge für Baumaterialien und ähnliche) und Ausschreibungen für Personalstellen in der Regel erst nach Bewilligung der Zuwendung durchgeführt werden.
Wie kann ich Vergaben vorbereiten (siehe Nr. 6 g) KRL)?
Sie können für das KRL-Vorhaben erforderliche Vergaben schon vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids vorbereiten, indem Sie Ausschreibungen von Leistungen, Personalstellen und/oder Einholung von Angeboten beginnen. Die Ausschreibung und/oder Einholung darf dann aber nur unter Vorbehalt der Bewilligung der KRL-Zuwendung durchgeführt werden. Daher müssen Sie in der Ausschreibung und/oder einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Zuschlag beziehungsweise ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten KRL-Zuwendung erfolgt.
Bei allen Vergaben gilt, dass Sie die aktuell geltenden Vergaberegelungen und Vergabegrundsätze beachten müssen. Daher müssen Sie im Antragsverfahren in easy-online ausdrücklich bestätigen, dass die Regelungen für die Vergabe von Aufträgen, insbesondere Nr. 3 AnBest-P bzw. AnBest-GK, beachtet wurden.
Wann kann der Zuschlag erteilt werden bzw. wann erfolgt der Vertragsabschluss?
Erst nach der Bewilligung der KRL-Förderung dürfen Sie den Zuschlag erteilen bzw. Vertrag abschließen.
Um schon vor der Bewilligung einen Zuschlag zu erteilen beziehungsweise einen Vertrag abzuschließen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen (zu den Voraussetzungen siehe Abschnitt „Wann kann ich mit einem beantragten Vorhaben beginnen?“).Wichtig zu wissen: Ein Verstoß gegen die oben genannten Punkte führt dazu, dass die beantragten Fördergelder nicht bewilligt werden dürfen. Stellt der Projektträger erst nach Bewilligung der Zuwendung einen Verstoß fest, kommt es zur rückwirkenden Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel sowie ihrer Verzinsung.
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Wann kann ich mit einem beantragten Vorhaben beginnen?
Grundsätzlich dürfen Sie ein Vorhaben oder Förderprojekt erst nach Bewilligung des Förderantrags starten. Beginnen Sie mit Ihrem Vorhaben beziehungsweise den im Vorhaben geplanten Klimaschutzmaßnahmen vor Erhalt des Bewilligungsbescheides, kann keine Förderung gewährt werden (siehe Nr. 6 f) der Kommunalrichtlinie). Falls ein solcher vorzeitiger Vorhabenbeginn erst nach der Bewilligung oder nach Abschluss des Vorhabens bekannt wird, wird die Zuwendung vollständig zurückgefordert.
Aktuell nimmt die Bearbeitung der Förderanträge leider weiterhin mehr Zeit als üblich in Anspruch. Dadurch können schwerwiegende Nachteile für die Durchführung der beantragten Klimaschutzvorhaben entstehen. Daher gibt es die Möglichkeit für Antragssteller, einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen.
Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Es gibt zwingende, projektbezogene Gründe, dass Sie mit dem Vorhaben schon zeitnah beginnen müssen, zum Beispiel kann das Vorhaben nur in einem unmittelbar bevorstehenden Zeitfenster begonnen werden, da beispielsweise das öffentliche Ausschreibungsverfahren einen umgehenden Zuschlag erfordert;
- Es bestehen keine offensichtlichen Gründe gegen die Förderung, zum Beispiel, dass das Vorhaben bereits über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde oder der Antragsteller das beantragte Vorhaben bereits begonnen hat.
Ein Antrag auf förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn kann nur bewilligt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine abschließende Prüfung Ihres Förderantrags erfolgt erst im Nachgang.
Bitte beachten Sie: Gründe für einen vorzeitigen Vorhabenbeginn werden als zwingend betrachtet, wenn ansonsten die Durchführung des beantragten Vorhabens gefährdet ist und das Vorhaben möglichst umgehend starten muss. Dazu gehören beispielsweise:
- Partner eines Verbundprojekts springen ab;
- für das Förderprojekt notwendiges Fachpersonal springt ab;
- nahendes Ende der Submissionsfrist, Bindung an den aktuell geltenden Haushaltsplan;
- Bindung an Auflagen bereits gewährter Drittmittel;
- Bindung an spezifische Zeitfenster aus dem Förderantrag aus dem hervorgeht, dass die zu sanierenden Anlagen nur in einem bestimmten Zeitfenster zugänglich sind.
Keine zwingenden Gründe sind:
- hohe Energiepreise;
- steigende Beschaffungskosten.
Diese Umstände können alle Antragstellenden gleichermaßen betreffen.
Wie kann ich Vergabeverfahren vorbereiten?
Für das Vorhaben erforderliche Vergaben können Sie schon vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids vorbereiten, indem Sie Ausschreibungen von Leistungen, Personalstellen und/oder Einholung von Angeboten beginnen.
Einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn müssen Sie daher für die Vorbereitung einer Vergabe nicht beantragen (zu den Voraussetzungen siehe Abschnitt „Wann kann ich mit dem Vergabeverfahren für die Beauftragung von Leistungen beginnen?“).Wichtig zu wissen: Ein vom Projektträger gewährter förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn erfolgt im Wege einer sogenannten unverbindlichen Inaussichtstellung (UIA). Das heißt, Sie beginnen das Vorhaben auf Ihr eigenes (finanzielles) Risiko, denn die UIA begründet keinen Anspruch darauf, dass Ihr Förderantrag anschließend tatsächlich bewilligt wird. Die Erfüllung der Förderbedingungen ist Voraussetzung für eine Förderung.
Erst nach erfolgreicher abschließender Prüfung des Förderantrags steht der finale Finanzierungsplan für Ihr Vorhaben fest, und erst dann kann der Förderantrag bewilligt werden.
So gehen Sie vor, wenn Sie einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragen wollen:
Ihnen wurden bereits Bearbeiterinnen und Bearbeiter für Ihren Antrag mitgeteilt? Dann senden Sie diesen eine formlose E-Mail. Sollten Ihnen noch keine Bearbeiterinnen und Bearbeiter mitgeteilt worden sein, senden Sie oben genannte E-Mail bitte an nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org.
Ihre E-Mail enthält unbedingt folgende Angaben:
- Angabe des Förderkennzeichens, möglichst im Betreff der E-Mail, zum Beispiel 67K12345
- Angabe der zwingenden, projektbezogenen Gründe (siehe dazu Ausführungen weiter oben) für Ihren Antrag auf förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn, zum Beispiel weil das Vergabeverfahren eine zeitnahe Zuschlagserteilung erfordert.
- Nochmalige Bestätigung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, einschließlich von Arbeits- und/oder Mietverträgen als Vorhabenbeginn.
- Datum, zu dem das Vorhaben spätestens begonnen werden muss beziehungsweise der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmenbeginn erteilt werden soll. Dieses Datum muss unmittelbar bevorstehen, aber mindestens zehn Tage in der Zukunft liegen sowie möglichst auf einen Monatsersten fallen. Der Abschluss von Lieferungs-, Leistungs-, Arbeits- oder Mietverträgen für das beantragte Vorhaben darf erst nach diesem Datum erfolgen. Ein rückwirkender Vorhabenbeginn, insbesondere zu einem Zeitpunkt vor Einreichung des Förderantrags ist ausgeschlossen.
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Was muss ich während der Projektlaufzeit beachten?
Für das beantragte Vorhaben legt der Projektträger vor Bewilligung der beantragten Fördergelder zusammen mit Ihnen den Bewilligungszeitraum (Projektlaufzeit) fest. Innerhalb der Projektlaufzeit müssen Sie alle geförderten Maßnahmen umsetzen und abschließen. Dafür ist es wichtig, dass Sie zeitnah nach dem Erhalt des Förderbescheids mit den Vertragsabschlüssen für das Vorhaben starten, das heißt:
Sie vergeben sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Leistungen (zum Beispiel Arbeitsverträge mit gefördertem Personal, Verträge mit Dienstleistern und ähliche). und setzen die entsprechenden Verträge um (Unterzeichnung, Beginn der Vertragsumsetzung und so weiter). Wichtig ist, dass der Leistungszeitraum der abgeschlossenen Verträge im Bewilligungszeitraum liegt. Auftragsvergaben beziehungsweise Vertragsabschlüsse müssen innerhalb von neun Monaten nach dem Beginn der Projektlaufzeit erfolgen und dem Projektträger mitgeteilt werden (auflösende Bedingung in der Anlage „weitere Nebenbestimmungen und Hinweise“).Kann die Projektlaufzeit verlängert werden?
Sollte die Maßnahmenumsetzung nicht innerhalb der Projektlaufzeit möglich sein, können Sie bis spätestens einen Monat vor Ende der Projektlaufzeit ein Antrag auf Laufzeitverlängerung beim Projektträger stellen.
Nutzen Sie dafür bitte das Online-Formular "Änderungen im laufenden Vorhaben " unter Links & Downloads.Welche Termine, Fristen und Bestimmungen sind für das Vorhaben wichtig?
Im Zuwendungsbescheid werden im ersten Teil die Eckdaten der Förderung festgelegt wie zum Beispiel die Höhe der Zuwendung und die Projektlaufzeit.
Im zweiten Teil stehen die für das Fördervorhaben geltenden sogenannten Nebenbestimmungen, die zum Beispiel Regelungen zur Auszahlung der bewilligten Fördermittel enthalten, aber auch Festlegungen für Personalausgaben, Auftragsvergaben und geförderte Gegenstände sowie weitere Hinweise enthalten.Folgende Nebenbestimmungen sind in der Regel Teil des Zuwendungsbescheids und als Anlage beigefügt:
- „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“
- Für Kommunen: „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften - ANBest-GK"
- Für alle anderen Antragsteller: „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P"
Diese Nebenbestimmungen regeln zum Beispiel die Anforderung und Verwendung der Zuwendung, die Vergabe von Aufträgen, Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfänger, wie die Verwendung der Fördermittel nachzuweisen ist und geprüft wird, aber auch gegebenenfalls Rückzahlungen oder Verzinsungen.
- „Weitere Nebenbestimmungen und Hinweise“ enthält ergänzende Regelungen, zum Beispiel die „auflösende Bedingung“, dass der Zuwendungsempfänger den Start des Fördervorhabens dem Projektträger mitteilen muss oder bestimmte Hinweise zu Berichts- und Nachweispflichten, zur Öffentlichkeitsarbeit und Ähnliches.
Fristen und Termine:
Zusammen mit dem Zuwendungsbescheid erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Fristen. Um die erfolgreiche Umsetzung Ihres Vorhabens sicherzustellen, empfehlen wir, während der Projektlaufzeit in engem Kontakt mit Ihren Ansprechpersonen beim Projektträger zu bleiben und sie über alle Entwicklungen und gegebenenfalls notwendigen Änderungen zu informieren.Wann sollte die Darstellung des Förderprojekts fürs Internet ausgearbeitet werden?
Möglichst zeitnah nach Beginn der Projektlaufzeit ist für das Förderprojekt eine Internetdarstellung (Titel und Laufzeit des Vorhabens, beteiligte Partner, Förderkennzeichen, Ziel und Inhalt des Vorhabens, Link zum BMWK und zur klimaschutz.de-Website mit entsprechenden Logos) einzurichten. Die dafür notwendigen Regelungen sind der Anlage „weitere Nebenbestimmungen und Hinweise“ zu entnehmen. Der Projektträger prüft die Internetdarstellung. Daher müssen Sie sicherstellen, dass die Internetdarstellung mindestens bis zum Abschluss des Projektes, das heißt bis der Verwendungsnachweis fertig geprüft ist, besteht und erreichbar ist.
- „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“
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Was ist bei Projektabschluss zu tun?
Nach Ende der Projektlaufzeit müssen Sie einen Verwendungsnachweis, bestehend aus einem Schlussbericht und weiteren Anlagen, erstellen und beim Projektträger einreichen. Den Schlussbericht erstellen Sie über das Monitoring-Tool der Kommunalrichtlinie. Die erforderlichen Unterlagen, die Einreichungsfrist sowie die Zugangsdaten zum Monitoring-Tool können Sie dem Zuwendungsbescheid (Anlage „Weitere Nebenbestimmungen und Hinweise“) entnehmen.
Sie haben Fragen zu den Fördermöglichkeiten?
- Persönliche Beratung zu den NKI- und anderen Fördermöglichkeiten im kommunalen Klimaschutz
- Infoveranstaltungen und Beratungen bei Ihnen vor Ort
- Starterseminare für Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger
Sie haben Fragen zu Ihrem (geplanten) Förderantrag oder -projekt?
Persönliche Beratung
- zu den fachlichen Details von Förderschwerpunkten
- zu zuwendungsfähigen Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- zum Ausfüllen von Formularen und zu Online-Tools
- zu Fristen, Terminen oder unerwarteten Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Änderungen im laufenden Vorhaben (Online-Formular)
Hinweisschilder für investive Förderprojekte
Logos und Leitlinien zur Öffentlichkeitsarbeit
Monitoring Tool (Zugangsdaten s. Zuwendungsbescheid)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
BMWK-Publikation "Kommunalrichtlinie: Strategie der Bundesförderung im kommunalen Klimaschutz"