Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:
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Was wird gefördert?
Gefördert werden die Sanierung und die Nachrüstung von Lüftungsanlagen, sogenannten raumlufttechnischen Anlagen, in Nichtwohngebäuden. Bitte beachten Sie die technischen Mindestanforderungen gemäß des Technischen Annex der Kommunalrichtlinie, die für ein Sanierungs- oder Nachrüstungsvorhaben erfüllt werden müssen.
Bezuschusst werden Ausgaben für
- raumlufttechnische Geräte mit Wärmerückgewinnung,
- Zu- und Abluftsysteme, bestehend aus einem Luftleitungsnetz und ihren Einbauten
- sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, um die raumlufttechnischen Geräte direkt zu steuern.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Mit energieeffizienten Lüftungsanlagen sorgen Sie – ohne Wärmeverlust – für ein gutes Raumklima. Dazu wird die Frischluft, bevor sie über die Anlage in die Räume gelangt, erwärmt.
- Durch den Einbau solcher Anlagen sparen Sie Strom und damit Betriebskosten – und senken gleichzeitig die Treibhausgasemissionen.
- Außerdem besteht die Möglichkeit, die geförderten Anlagen (selbstfinanziert) mit Hygienefiltern auszurüsten, um gesundheitliche Aspekte noch stärker zu berücksichtigen.
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Wer wird gefördert?
Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
- kommunale Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
- öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen,
- öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
- gemeinnützige (Sport-) Vereine,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.
Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 25 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
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Antragsverfahren und Antragstellung
Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):
- die Berechnungsformulare unter KRL-Online,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.4 Sanierung und Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen. Den Zugang zum easy-Online Antragsformular erhalten Sie automatisiert durch KRL-Online, nachdem Sie darin die vorgenannten Berechnungsformulare ausgefüllt haben.
Nach Absenden des easy-Online Antrags ist dieser auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterzeichnen und zusammen mit den ausgefüllten und vom Antragsteller und Fachplaner unterzeichneten Berechnungsformularen innerhalb von zwei Wochen postalisch einzusenden an:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinFür den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex (siehe Links & Downloads) festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Was ist unter einer Nachrüstung zu verstehen?
Die Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in Nichtwohngebäuden ist förderfähig, das heißt die Erweiterung von bestehenden Anlagen, Anlagen-Komponenten und RLT-Infrastruktur. Als Nachrüstung gilt auch ein Ersteinbau einer raumlufttechnischen Anlage in Nichtwohngebäuden, in denen bislang keine RLT vorhanden ist.Können auch defekte oder aufgrund von Teilbeschädigungen sanierungsbedürftige Anlagen gefördert werden?
Nein. Über die Kommunalrichtlinie werden ausschließlich der Austausch oder Umbau intakter Anlagen gefördert, um eine energetische Verbesserung zu erzielen.Welche Ausgaben im Rahmen einer Sanierung oder Nachrüstung von raumlufttechnischen Anlagen können über die Kommunalrichtlinie nicht bezuschusst werden?
Nicht förderfähig sind Ausgaben für Prototypen und Eigenbauanlagen, die Instandsetzung und -haltung bestehender Anlagen, für laufende Ausgaben und Eigenleistungen, für Brandschutzkomponenten, Kälteanlagen (mit Ausnahme der Kühler im raumlufttechnischen Gerät), den Prozesskreislauf für das Kältemedium mit Verdichter, Kondensator und Drosselorgan sowie die Ausgaben für Heizungsanlagen (etwa der teils meterlange Anschluss an die Heizung mit Ausnahme des Heizungsregisters im Gerät).
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH