Adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:
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Was wird gefördert?
Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von adaptiv geregelter Straßenbeleuchtung, die auf unterschiedliche Witterungsbedingungen und Verkehrsdichten angepasst werden kann.
Bezuschusst werden Ausgaben für
- den Leuchtenkopf – bestehend aus einem Träger für das Leuchtmittel sowie dem Leuchtmittel selbst, Reflektor/Optik, Abdeckung und Gehäuse,
- Steuer- und Regelungstechnik,
- die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten,
- die Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten,
- sowie die Durchführung einer photometrischen Messung.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Durch den Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik sparen Sie Strom und damit Betriebskosten – und senken gleichzeitig die Treibhausgasemissionen.
- Die neuen LED leuchten die Umgebung besser und gezielter aus und verhindern so gleichzeitig Lichtverschmutzung.
- Der Einsatz von LED macht eine insektenfreundliche Beleuchtung möglich.
- Durch eine lange Lebensdauer erlaubt der Einsatz von LED-Technik zudem längere Wartungsintervalle und spart damit zusätzliche Betriebskosten.
Und so geht’s:
- Voraussetzung für die Förderung ist eine Lichtplanung nach DIN EN 13201-1, die über Nummer 4.1.6 Erstellung von Machbarkeitsstudien – Außen- und Straßenbeleuchtung der Kommunalrichtlinie bezuschusst werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Machbarkeitsstudie abgeschlossen sein muss, damit der Projektträger sie als Lichtplanung akzeptiert.
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Wer wird gefördert?
Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
- kommunale Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
- öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen,
- öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
- gemeinnützige (Sport-) Vereine,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.
Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 55 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
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Antragsverfahren und Antragstellung
Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):
- die Berechnungsformulare unter KRL-Online,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.1b) adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung. Den Zugang zum easy-Online Antragsformular erhalten Sie automatisiert durch KRL-Online, nachdem Sie darin die vorgenannten Berechnungsformulare ausgefüllt haben.
Nach Absenden des easy-Online Antrags ist dieser auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterzeichnen und zusammen mit den ausgefüllten und vom Antragsteller und Fachplaner unterzeichneten Berechnungsformularen innerhalb von zwei Wochen postalisch einzusenden an:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinFür den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex (siehe Links & Downloads) festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.
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Weitere Informationen
Zu den Themen Beleuchtung und Insektenschutz:
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Welche Ausgaben können im Rahmen dieser Förderschwerpunkts bezuschusst werden?
Über die Kommunalrichtlinie werden nur Ausgaben bezuschusst, die direkt und unmittelbar der Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme dienen beziehungsweise die unmittelbar dazu beitragen, Treibhausgasreduktionsziele zu erreichen.Welche Effizienzanforderungen gelten für die sanierten Anlagen?
Sie müssen über das Berechnungsformular eine geplante Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % nachweisen.Welche Anforderungen gelten für die Planung und Umsetzung einer über die Kommunalrichtlinie geförderten Beleuchtungssanierung?
Die Planung und Umsetzung des Vorhabens müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Das bedeutet, dass alle geltenden DIN-Normen (siehe Nummer 4.2.1 der Kommunalrichtlinie und des Technischen Annex) sowie Gesetze und Verordnungen (etwa Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) etc.) zu berücksichtigen sind.Was ist der Unterschied zwischen einer "Auslegung" (Nr. 4.2.1 a der Kommunalrichtlinie) und einer "Lichtplanung" (Nr. 4.2.1 b) nach entsprechender DIN-Norm? Und kann der*die geschulte Verwaltungsmitarbeiter*in eine „Auslegung“ auch eigenständig erbringen oder braucht es dafür einen Nachweis dezidierter Fachplaner*innen beziehungsweise eine extern beauftragte Fachplanung?
Für den Förderschwerpunkt 4.2.1 a bedeutet die Auslegung nach DIN EN 13201, dass bei der Planung zur Sanierung von Beleuchtung die Vorgaben der DIN berücksichtigt und die entsprechend definierten Beleuchtungsklassen von Straßen, Fuß- und Radwegen sowie die darin vorgesehenen erforderlichen Beleuchtungsparameter eingehalten werden sollen. Eine Auslegung ist daher noch keine vollständige Planung für die spezifische Situation vor Ort. Im Gegensatz dazu berücksichtigt eine Lichtplanung auch lokale Spezifika wie Topographie, Straßenkrümmung, externe Lichtquellen und andere sachbezogene Elemente; sie arbeitet bei den Berechnungen mit Lichtverteilungskurven und energetischen Kennwerten. Für den Förderschwerpunkt 4.2.1 b muss deshalb zwingend eine explizite Lichtplanung erstellt werden, die bei Bedarf vorzulegen ist. Obendrein müssen die Werte der Gesamtgleichmäßigkeiten entsprechend der KRL in der Lichtplanung erfüllt und mit der photometrischen Messung bestätigt werden. In jedem Fall muss das Berechnungsformular von einer fachkundigen Person ausgefüllt und von dieser unterschrieben werden. Damit wird die Einhaltungen der anerkannten Regeln der Technik in Form vin DIN-Normen, Gesetzen und Verordnungen bestätigt. Zu berücksichtigen ist, dass dies ist in der Regel nicht durch eine geschulte Person aus der Verwaltung gegeben ist. Sofern der Antragstellende über explizit fachkundiges Personal verfügt, kann er den Nachweis zur berücksichtigten Auslegung selbst erbringen beziehungsweise die Berücksichtigung der Auslegung im Förderantrag bejahen. Die Lichtplanung sollte von entsprechenden Lichtplanern durchgeführt werden.Was ist unter „korrelierter Farbtemperatur“ (siehe Nummer 4.2.1 des Technischen Annex) zu verstehen?
Der Begriff beschreibt die relative Farbtemperatur einer weißen Lichtquelle.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH