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Einführung und Umsetzung von Energiesparmodellen

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Einführung von Energiesparmodellen in Bildungseinrichtungen – insbesondere in Schulen und Kindertagesstätten. Im Rahmen der Vorhaben werden Kinder, Jugendliche und Beschäftigte der Einrichtungen motiviert und fachlich begleitet, aktiv zum Klimaschutz beizutragen. Neben der Schulung von Gebäudeverantwortlichen, werden sogenannte Energieteams gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen gebildet. Diese erheben, kontrollieren und vergleichen gemeinsam die Verbrauchsdaten in den Kita- oder Schulgebäuden, erarbeiten Einsparmaßnahmen und setzen diese um, um den Energie- und Wasserverbrauch zu senken und weniger Abfall zu produzieren. Belohnt werden diese Klimaschutzmaßnahmen durch verschiedene Prämiensysteme.

    Die Einführung und Umsetzung der Energiesparmodelle wird bis zu vier Jahre gefördert.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • Fachpersonal, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird, inklusive weiterer Sachausgaben oder fachkundige externe Dienstleister, jeweils in Abhängigkeit vom Umfang der Aufgaben,
    • begleitende Öffentlichkeitsarbeit, um Eltern, Lehrkräfte sowie  Hausmeister und Hausmeisterinnen zu informieren und aktivieren,
    • sowie Sachausgaben bei der erstmaligen Umsetzung eines Starterpakets in den folgenden Bereichen:
      • pädagogische Arbeit zum Klimaschutz
      • Ausstattung der Energieteams
      • geringinvestive Maßnahmen im Gebäudebereich
      • Öffentlichkeitsarbeit für einzelne Aktionstage in den Bildungseinrichtungen.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Energiesparmodelle zeigen Potenziale zur Energieeinsparung auf und tragen mit pädagogisch flankierenden Maßnahmen zur Verankerung von Klimaschutz und bewusstem Umgang mit den Ressourcen im Denken und Handeln der verschiedenen Nutzergruppen bei.
    • Das Vorhaben erlaubt Ihnen einen niedrigschwelligen Einstieg in das Thema Klimaschutz, bei dem Sie die Kinder, Jugendlichen und Beschäftigten Ihrer Einrichtung(en) direkt einbinden.
    • Kinder und Jugendliche können dadurch Umwelt- aber auch Klimaschutzgedanken ganz selbstverständlich in ihre Familie sowie ihren Freundeskreis hineintragen - was zur Nachahmung der neu erlernten Verhaltensweisen anregt.
    • Indem ganz konkret der Energie- und Wasserverbrauch in Ihrer Einrichtung reduziert werden, sparen Sie Strom und damit Betriebskosten – und senken gleichzeitig die Treibhausgasemissionen.
    • Auch ein reduziertes Abfallaufkommen trägt dazu bei, weniger Treibhausgasemissionen zu verursachen.
    • Nutzen Sie den Multiplikatoreffekt: Die Energieteams sensibilisieren Menschen innerhalb der Einrichtung – und im besten Fall darüber hinaus – für das Thema Klimaschutz.

    Und so geht’s:

    • Um einen Antrag stellen zu können, muss Ihnen ein entsprechender Umsetzungsbeschluss des obersten Entscheidungsgremiums Ihrer Organisation vorliegen, dass ein Energiesparmodell eingeführt werden soll.
  • Wer wird gefördert?

    Der Förderschwerpunkt richtet sich an Träger von Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche (insbesondere Schulen und Kindertagesstätten), um die Nutzenden dieser Einrichtungen zur aktiven Mitarbeit im Klimaschutz und zur Einsparung von Energie, Wasser und Abfall zu motivieren.
    Bitte beachten Sie, dass Sie sich die Einführung eines Energiesparmodells und des dazugehörigen Starterpakets über die Kommunalrichtlinie nur einmalig pro Einrichtungsart, das heißt Schule, Kita, et cetera fördern lassen können.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.

    Sie möchten die Einführung eines Energiesparmodells inklusive Starterpaket beantragen? Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • die Vorhabenbeschreibung  inklusive pauschalierter Ausgabenhöhe für das Starterpaket (bitte nutzen Sie zur Spezifizierung der Ausgaben innerhalb der ersten 18 Monate der Projektlaufzeit (siehe „Antworten auf häufig gestellte Fragen“) das Berechnungsformular Starterpaket),
    • einen easy-Online-Antrag 4.1.4 Einführung und Umsetzung von Energiesparmodellen.

    Möchten Sie separat einen Antrag für die Umsetzung eines Starterpaketes innerhalb der ersten 18 Monate der Projektlaufzeit des Hauptvorhabens stellen, füllen Sie bitte folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • einen easy-Online-Antrag 4.1.4 Einführung und Umsetzung von Energiesparmodellen-Starterpaket,
    • das Berechnungsformular Starterpaket.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung (als PDF-Datei) über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

    Bitte beachten Sie: Die Ausschreibung der Personalstelle(n) darf nur in Absprache mit der Projektträgerin erfolgen, damit der Projektstart und das Einstellungsdatum zusammenpassen.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Welche Leitkriterien gelten bei der Prüfung von Anträgen?

    • Die Einrichtung stellt Bildungsaspekte klar in den Vordergrund  beispielsweise ist der Zweck eines Sportvereins nicht die Bildung, sondern der gemeinschaftliche Sport,
    • die Einrichtung gewährleistet die pädagogische Betreuung, um ihren Energie- und Ressourcenverbrauch mithilfe von zu bildenden "Energieteams" zu senken,
    • es gibt konstante Gruppenkonstellationen in fest zugeordneten Liegenschaften
    • und für die Umsetzung optionaler technischer Klein-Maßnahmen: Der Zuwendungsempfangende ist Eigentümer der relevanten Liegenschaft(en) beziehungsweise kann mit Gestattungsvertrag Veränderungen vornehmen.

    Welche Aktivierungs- und Prämiensysteme gibt es im Rahmen der Energiesparmodelle?
    Bei der Einführung der Energiesparmodelle wird nach Beteiligungs- und Aktivitätsprämiensystemen unterschieden. Die Wahl hängt von den Voraussetzungen und verschiedenen Rahmenbedingungen ab. Vergleichbare Aktivierungs- und Prämiensysteme beziehungsweise Mischformen sind ebenfalls möglich.

    • Beteiligungsprämiensystem

    Bei Beteiligungsprämiensystemen erhalten die teilnehmenden Einrichtungen einen Teil der eingesparten Energiekosten zur freien Verfügung, der restliche Anteil der Kosteneinsparungen geht an den Träger. Da beide Seiten von den Energie- und Kosteneinsparungen profitieren, entsteht sowohl für die Bildungseinrichtungen als auch für deren Träger ein Anreiz, Energiesparaktivitäten zu fördern und zu unterstützen.
    Die beteiligten Bildungseinrichtungen erhalten in der Regel Prämien zwischen 25 Prozent und 50 Prozent der Kosteneinsparungen. Beim bekanntesten Modell ist die Verteilung „fifty-fifty“, das heißt, Einrichtung und Träger behalten jeweils die Hälfte der Einsparungen. Die verschiedenen Modelle unterscheiden sich darin, ob die Einrichtungen über ihre Prämien frei verfügen und sie für beliebige Zwecke einsetzen können oder ob diese ganz oder teilweise wieder für energiesparende Kleininvestitionen oder Projekte in der Bildungseinrichtung verwendet werden sollen.

    • Aktivitätsprämiensystem

    Bei Aktivitätsprämiensystemen werden die Erfolge des Energiesparmodells durch die Vergabe von Punkten bemessen und zwischen den Einrichtungen verglichen. Maßnahmen und Aktionen in den Schulen beziehungsweise Kindertagesstätten werden mit einem Fragebogen festgehalten, die so dokumentierten Erfolge werden am Ende des Projektjahres mittels eines Schlüssels (beispielsweise relativ zu den Schüler- und Schülerinnenzahlen einer Schule) in eine Prämienzahlung umgerechnet. Ergänzt wird der Fragebogen durch einen Projektbericht, den die Einrichtung erstellt.

    Was sind „Energieteams“?
    Teams aus Nutzenden der jeweiligen Einrichtungen, das heißt etwa Schüler und Schülerinnen, Lehrkräfte, und Erziehende, die sich innerhalb der Einrichtung aktiv für Klimaschutzmaßnahmen einsetzen.

    Warum muss die projektbezogene Personalstelle befristet geschaffen werden?
    Im Rahmen der Kommunalrichtlinie erfolgt die Förderung als Projektförderung, das heißt für eine definierte Zielstellung und für einen befristeten Zeitraum. Die zu fördernde Personalstelle ist entsprechend dieser Zielstellungen neu zu schaffen und für die Dauer der Projektförderung zu befristen.
    Gemäß der Richtlinie für einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) sind Personalausgaben nicht zuwendungsfähig, wenn diese bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind. Das projektbezogene Personal darf demzufolge nicht grundfinanziert sein.
    In der Vorhabenbeschreibung zum Förderantrag ist daher eine entsprechende Erklärung zu bestätigen, dass die Personalstelle zusätzlich und befristet geschaffen wird.

    Was bedeutet „Starterpaket“?
    Ein Starterpaket unterstützt die Einführung und Umsetzung der Energiesparmodelle durch verschiedene Materialien für die pädagogische Arbeit oder die Energieteams sowie geringinvestive Maßnahmen im Gebäudebereich. Es kann innerhalb der ersten 18 Monate ab Beginn des Bewilligungszeitraums oder direkt mit dem Antrag zur Einführung des Energiesparmodells beantragt werden. Ein Starterpaket kann nur einmalig gefördert werden und muss innerhalb des Bewilligungszeitraums des Energiesparmodells (Hauptvorhaben) umgesetzt werden.

    Welche Ausgaben können im Rahmen des Starterpakets bezuschusst werden?
    Im Starterpaket werden Sachausgaben in den folgenden Bereichen bezuschusst (maximal 5.000 Euro pro teilnehmender Einrichtung):

    • Sachausgaben für die pädagogische Arbeit im Bereich des Klimaschutzes, zum Beispiel für
      • Flipchart, Stellwand oder Ähnliches und dazugehöriges Material, Experimentierkästen, Lernspiele,
      • Auftragsvergaben an externe pädagogische Fachkräfte für themenrelevante Unterrichtsmodule, sofern kein eigenes Personal eingestellt wird,
      • Bastelmaterial – etwa Pappe, Stifte (Blauer Engel), für Poster, Flyer und kleinere Projektarbeiten,
      • altersgerechte Bücher zu den Themen Klimaschutz, sparsamer Umgang mit Ressourcen wie Wasser und Energie, nachhaltige Mobilität, nachhaltiger Konsum oder Abfallvermeidung,
    • Ausgaben für regionale Exkursionen, Eintrittsgelder, Busreisen sowie Weiterbildungsausgaben für Lehrkräfte sowie Hausmeister und Hausmeisterinnen:
      • Ausstattung der Energieteams, zum Beispiel für Bekleidung mit Aufdruck „Energieteam“ oder „Energiedetektive“ (T-Shirt/Weste/Basecaps),
      • Strommessgeräte,
      • CO2‐Messgeräte.
    • Ausgaben für geringinvestive Maßnahmen im Klimaschutz:
      • Abdichten von Außentüren und Fensterrahmen,
      • Anbringen von Türschließern an Außentüren,
      • Installation von voreinstellbaren manuellen sowie programmierbaren Thermostatventilen,
      • Ersatz von ineffizienten Kleinlüftern (Zu- und Abluft) durch bedarfsgeregelte Neugeräte,
      • Einsatz von Wassersparaufsätzen und/oder wassersparenden Armaturen bei Warmwasserleitungen,
      • Einführung beziehungsweise Verbesserung eines Abfalltrennsystems und Maßnahmen zur Vermeidung von Abfall.
    • Begleitende Öffentlichkeitsarbeit beispielsweise im Rahmen eines Aktionstags in den teilnehmenden Einrichtungen (maximal 1.000 Euro pro teilnehmender Einrichtung).

    Welche Ausgaben sind bei einem Starterpaket sowie bei der Einführung eines Energiesparmodells nicht zuwendungsfähig?
    Nicht förderfähig sind Ausgaben, die zur Grundausstattung zählen oder solche, die für die Umsetzung von Maßnahmen anfallen. Dazu zählen etwa Ausgaben für

    • die Büro- und Arbeitsplatzausstattung, Unteraufträge für Leistungen, die typische Tätigkeiten eines Energiesparmanagements ausmachen, beispielsweise die Durchführung von Exkursionen, das Zählerablesen oder die Datenauswertung,
    • Raummieten, Literatur, die nicht ständig für das Vorhaben benötigt wird, Bewirtung oder Bewirtungsausstattung, Prämien oder Preisgelder sowie Zertifizierungen
    • sowie Foto-, Video- oder Thermografie-Kameras, Software, Teilnahmegebühren für Tagungen, Konferenzen oder Seminare, Literatur, die nicht ständig für das Vorhaben benötigt wird.

    Müssen die Einführung von Energiesparmodellen und ein Starterpaket immer zusammen beantragt werden?
    Nein. Sie können auch nur die Einführung von Energiesparmodellen beantragen.

    Welche Fristen gelten für die Beantragung eines Starterpakets?
    Ein Starterpaket können Sie im Rahmen der Einführung von Energiesparmodellen innerhalb der ersten 18 Monate ab Beginn des Bewilligungszeitraums oder direkt mit dem Antrag zur Einführung des Energiesparmodells beantragen. Bitte beachten Sie, dass ein Starterpaket nur einmalig bezuschusst wird und innerhalb des Bewilligungszeitraums des Energiesparmodells (Hauptvorhaben) durchzuführen ist.

    Wie ist zu verfahren, wenn für das Starterpaket im Rahmen des Antrags für die „Einführung von Energiesparmodellen“ ein Pauschalwert angegeben wurde?
    Haben Sie einen Pauschalwert angegeben, ist dieser spätestens 18 Monate nach Vorhabenbeginn („Einführung von Energiesparmodellen“) zu spezifizieren. Nutzen Sie dazu bitte die Vorhabensbeschreibung zum Starterpaket.

  • Links & Downloads
    Vorhabenbeschreibung Energiesparmodelle

    pdf | 4.49 MB

    Vorhabenbeschreibung Starterpaket

    xlsx | 231.23 KB

    Kommunalrichtlinie

    pdf | 540.78 KB

    Technischer Annex

    pdf | 375.36 KB

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    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH