Kälte-Klima-Richtlinie
Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen
Mit der Richtlinie werden Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen, einschließlich Komponenten und Speicher, gefördert.
01. März 2024 bis 31. Dez. 2026
01. März 2024 bis 31. Dez. 2026
Über die Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) erhalten Sie finanzielle Unterstützung für Klimaschutzmaßnahmen an stationären Kälte- und Klimaanlagen. Gefördert werden hoch energieeffiziente Kälteerzeuger mit nicht-halogenierten Kältemitteln – einschließlich deren Komponenten. Sie können außerdem Zuschüsse für die Umrüstung kleiner Kompressionskälteanlagen beantragen, die in der Folge weniger Strom verbrauchen („Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen“).
Indem Anlagenbetreiber nicht-halogenierte Kältemittel einsetzen, reduzieren sie die direkten Treibhausgasemissionen. Zudem verbrauchen Anlagen erheblich weniger Energie, wenn hocheffiziente Komponenten und Systeme zum Einsatz kommen. So sinken für die Anlagenbetreiber auch die Betriebskosten.
Sie möchten Ihre Kälte- und Klimaanlagen modernisieren? Berechnen Sie jetzt einfach und schnell Ihre mögliche Förderung - mit unserem praktischen Förderrechner.
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Antragsberechtigt sind (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht):
- Unternehmen,
- gemeinnützige Organisationen,
- Kommunen,
- kommunale Gebietskörperschaften,
- Zweckverbände und Eigenbetriebe,
- (Hoch-)Schulen,
- Krankenhäuser sowie
- kirchliche Einrichtungen.
Alle wichtigen Informationen und Voraussetzungen zu den Antragsberechtigten (Zuwendungsempfänger) finden Sie unter Nummer 3 der Kälte-Klima-Richtlinie.
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Nach der zum 1. März 2024 in Kraft getretenen Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln werden gefördert:
- Die vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme – und in Kombination damit - zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher (siehe Nummer 2.1 bis 2.4 sowie 4.4.1 bis 4.4.3 der Kälte-Klima-Richtlinie.
- Die Einbindung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien wie Wind- und Solaranlagen (siehe Kapitel 2.5 und 4.4.4 der Richtlinie).
- NEU - Die „Effizienz-Umrüstung“ von bestehenden, kleinen Kompressionskälte- oder Klimaanlagen zur Minderung des Elektroenergieverbrauchs, wobei das bestehende fluorhaltige Kältemittel zwingend gegen ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel auszutauschen ist (siehe Nummer 2.6, 4.4.1.2 und 4.4.5 der Kälte-Klima-Richtlinie.
Nicht gefördert werden Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen.
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Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen.
Tipp: Mit dem Förderrechner zur Kälte-Klima-Richtlinie können Sie die Höhe der möglichen Förderung für die Anlagen sowie deren Komponenten berechnen.
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Förderanträge nach der angepassten Richtlinie nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seit dem 1. März 2024 ganzjährig entgegen. Für die Antragstellung ist das elektronische Antragsverfahren zu verwenden.
Lassen Sie sich beraten!
Bei Fragen zu Fördermöglichkeiten oder dem Antragsverfahren berät Sie das Team des BAFA gern.
Auf der Internetseite des BAFA können außerdem weiterführende Erläuterungen und Hinweisblätter zur Richtlinie eingesehen werden.
Kontakt
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Besucheradresse:
Frankfurter Straße 29-35
65760 EschbornPostfach 51 60
65726 EschbornTel: 06196 – 908 1249
E-Mail: kki@bafa.bund.de
www.bafa.de
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- Beratung zu den Fördermöglichkeiten der NKI und weiteren Förderprogrammen für kommunalen Klimaschutz
- Spezialisierung auf Energieeffizienz für Unternehmen und Kommunen
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