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08. Juli 2026

Kommunalrichtlinie: Förderung für Aktualisierung veralteter Klimaschutzkonzepte

Kommunen können für die Anpassung veralteter Klimaschutzkonzepte an die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes Fördermittel erhalten. Das gilt für Konzepte, die vor dem 31. August 2021 fertiggestellt und seitdem nicht grundlegend aktualisiert wurden.

Holzbausteine mit grünen Klimaschutzsymbolen, wie eine Pyramide angeordnet, der oberste Baustein mit der Aufschrift "net zero" wird von einer Hand auf die Spitze gesetzt
Ein altes Klimaschutzkonzept ist jetzt kein Förderhindernis mehr.
© Thx4Stock team - shutterstock.com

Im Förderschwerpunkt 4.1.8 a) „Erstvorhaben Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement“ der Kommunalrichtlinie (KRL) werden ab dem 1. Juli 2026 Klimaschutzkonzepte, die vor dem 31. August 2021 fertiggestellt und seitdem nicht grundlegend aktualisiert wurden, nicht mehr als förderschädlich betrachtet.

Förderantrag für Erstvorhaben stellen

Das bedeutet: Antragstellende, die ein solch altes Konzept haben, können einen Förderantrag für ein Erstvorhaben nach 4.1.8. a) stellen. Die Regelung gilt ebenfalls für Kommunen, die bereits im Rahmen der Förderung eines Landkreiskonzepts auf Basis einer Kooperationsvereinbarung berücksichtigt wurden, wenn das Landkreiskonzept älter als der 31. August 2021 ist.

Zum Hintergrund: Am 31. August 2021 ist die Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) in Kraft getreten. Die nationalen Klimaschutzziele wurden angepasst. Ältere Klimaschutzkonzepte genügen in der Regel diesen ambitionierteren Zielen nicht und werden deshalb als veraltet betrachtet. 

Ältere Klimaschutzkonzepte aktualisieren

Mit der Anpassung der Förderpraxis sollen insbesondere Kommunen motiviert werden, ältere Klimaschutzkonzepte zu aktualisieren. Sie sollen ihre Potenzialanalyse und Szenarien an den aktuellen Zielen des KSG ausrichten und mit entsprechenden Maßnahmen hinterlegen. 

Die neue Förderpraxis gilt für Neuanträge im Förderschwerpunkt 4.1.8 a) der Kommunalrichtlinie. Bereits abgelehnte Anträge können nicht nachträglich auf dieser Grundlage berücksichtigt werden. Eine erneute, aktualisierte Antragstellung ist möglich. 

Intensiviertes Beratungsangebot für Antragstellende

Interessierte Kommunen und kommunale Akteure, die einen Förderantrag über die Kommunalrichtlinie stellen wollen, können auf Wunsch von festen Ansprechpersonen bei der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH durch den gesamten Antragsprozess begleitet werden. Die Beraterinnen und Berater gehen den Förderantrag gemeinsam mit den Antragstellenden vor der Einreichung Schritt für Schritt durch. Damit können offene Fragen frühzeitig geklärt und formale Fehler vermieden werden.

Seit 2008 unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) kommunale Klimaschutzprojekte über die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI).

Weiterführende Informationen
Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)

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Technischer Annex der Kommunalrichtlinie: inhaltliche und technische Mindestanforderungen

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