Kälte-Klima-Richtlinie: Förderung für klimafreundliche Anlagen bis Ende 2026
Mit der Kälte-Klima-Richtlinie fördert das Bundesumweltministerium energieeffiziente Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln. Die Förderung geht in die letzte Phase – Anträge sind noch bis 31. Dezember 2026 möglich.
Mit der Kälte-Klima-Richtlinie unterstützt das Bundesumweltministerium (BMUKN) die Anschaffung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen, wenn diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Wie Messungen im Jahr 2023 zeigten, sind mit solchen Anlagen häufig Energieeinsparungen in Höhe von 30 bis 40 Prozent gegenüber den Bestandsanlagen möglich. Das schont auch den Geldbeutel der Betreiberinnen und Betreiber. Außerdem tragen solche Anlagen zweifach zum Klimaschutz bei: indem CO2-Emissionen und das Entweichen von halogenierten Kältemitteln vermieden werden.
Nicht-halogenierte Kältemittel beinhalten kein Fluor oder Chlor. Sie sind umweltschonend, haben einen sehr geringen Einfluss auf den Treibhauseffekt und zählen nicht zu den PFAS (sogenannte Ewigkeitschemikalien). Darüber hinaus sind sie preisgünstig und unterliegen nicht der EU-F-Gas-Verordnung. Somit gibt es bezüglich möglicher Patente keinerlei Einschränkungen für die Gesamtmenge sowie bei der Herstellung. Zu den nicht-halogenierten Kältemitteln zählen zum Beispiel natürliche Kältemittel wie CO2, Ammoniak, Propan oder Isobutan (Kühlschrank).
Die Förderung geht jetzt in ihre letzte Phase. Nur noch bis zum 31. Dezember 2026 können Anträge für einen Zuschuss für energieeffiziente stationäre Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, gestellt werden bei:
- Neu- und Ersatzinstallationen von Kälte- und Klimaanlagen und Rückkühlsystemen, insbesondere Kompressionskälte- und Klimaanlagen mit direkter oder indirekter Verdampfung, Sorptions-Kälte- und Klimaanlagen sowie adiabate Verdunstungskühlanlagen;
- Installation stationärer Wärmepumpen zur Abwärmenutzung;
- Abhängig von der Kälteerzeugerart sind vielfältige Zusatzförderungen möglich, zum Beispiel Luftkühler, Rückkühler, Speicher, Kühlsoleleitungen sowie die Einbindung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, Hochschulen, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen. Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen.
Nach Zugang des Zuwendungsbescheids können die bewilligten Maßnahmen innerhalb einer Frist von zwei Jahren umgesetzt werden.
Antragstellung und weitere Informationen
- Die Förderrichtlinie gilt noch bis zum 31. Dezember 2026. Anträge können bis zu diesem Datum über die BAFA-Seite zur Kälte-Klima-Richtlinie gestellt werden. Dort finden Sie auch Informationen zu den Förderbedingungen sowie Kontaktdaten für Fragen zur Antragstellung, zum Förderverfahren und zur Förderfähigkeit.
- Hinweise zur praktischen Umsetzung der Richtlinie enthält das Merkblatt zur Förderung von Kälte-Klimaanlagen.
- Einen Überblick über die Förderung bietet außerdem die NKI-Seite zur Kälte-Klima-Richtlinie.
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) fördert das BMUKN in ganz Deutschland Klimaschutzprojekte und leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaneutralität 2045. Insgesamt wurden im Zeitraum 2008 bis 2025 durch die NKI über 61.500 Klimaschutzprojekte gefördert. Mit insgesamt rund 2,2 Milliarden Euro Fördermitteln wurden klimafreundliche Investitionen in Höhe von rund 6,8 Milliarden Euro ausgelöst. Über die Wirkdauer dieser investiven und nicht-investiven Vorhaben wurden und werden dadurch 61,3 Millionen Tonnen CO2-Emissionen vermieden, darunter 23,0 Millionen Tonnen durch die investive Förderung, wovon wiederum 3,5 Millionen Tonnen auf die Förderung im Rahmen der Kälte-Klima-Richtlinie entfallen.
Die Verteilung der Fördermittel und Investitionen sowie der erzielten Treibhausgasemissionsminderungen auf die einzelnen NKI-Förderrichtlinien können Sie über die Grafiken im NKI-Dashboard nachvollziehen.