Reduzierung von Stickstoffemissionen bei der Faulschlammbehandlung
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Bei der Behandlung von Faulschlämmen werden Maßnahmen zur Verringerung von Stickstoffemissionen gefördert. Stickstoff ist ein wesentlicher Bestandteil von Faulschlämmen und kann etwa bei der Verbrennung von Lachgas (N2O) freigesetzt werden. Beispiele für Maßnahmen sind die regenerative thermische Oxidation oder die Stickstoffreinigung mit einem Katalysator (Beschleuniger).
Bezuschusst werden Ausgaben für:
- die Implementierung und Investition der entsprechenden Technologien, deren Errichtung, Installation und Inbetriebnahme, welche direkt mit der Umsetzung der Maßnahme in Zusammenhang stehen.
- alle Investitionen, die die Lachgas-Emissionen aus der Faulschlammbehandlung reduzieren können – die Förderung ist technologieoffen.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Mit einer klimafreundlichen Faulschlammbehandlung tragen Sie zu einer Emissionsreduktion von Lachgas (N2O) bei.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
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Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
- sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.
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- Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag „4.2.7 g Maßnahmen zur Förderung von klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung – Reduzierung von Stickstoffemissionen bei der Faulschlammbehandlung“.
Zudem muss eine Machbarkeitsstudie eingereicht werden.
Ihren Antrag können Sie online per E-Mail-Bestätigung (in easy-Online: „TAN-Verfahren“) einreichen: Nach Absenden des Antrags in easy-Online erhalten Sie an die E-Mail-Adresse, die Sie dort hinterlegt haben, eine sechsstellige Buchstaben-Zahlen-Kombination. Diesen Code müssen Sie in easy-Online innerhalb von 15 Minuten nach Eingang der E-Mail eingeben. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Alternativ können Sie den Antrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur einreichen, wenn die antragstellende Person diese bereits nutzt. Unterzeichnen Sie den Antrag damit und reichen ihn in easy-Online ein. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Bitte beachten Sie: Beide Verfahren – die E-Mail-Bestätigung und die qualifizierte elektronische Signatur – sind nur rechtsgültig, wenn eine unterschriftsberechtigte Person die digitale Antragseinreichung bestätigt.
Reicht eine nicht unterschriftsberechtigte Person den Antrag ein oder erfordern interne Regelungen (zum Beispiel Satzungen) die Zustimmung mehrerer Personen, sind entsprechende Vollmachten einzureichen. Diese können Sie als PDF-Datei direkt in easy-Online hochladen oder bis spätestens 14 Tage nach Antragstellung per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen.
Hinweis: Förderanträge können Sie seit dem 01. Juni 2026 ausschließlich digital über easy-Online stellen. Sie reichen den Antrag nicht zusätzlich postalisch ein.
Für Ihren Förderantrag gelten die Anforderungen und Voraussetzungen aus dem Technischen Annex.
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Für die Beantragung ist die Einreichung einer Machbarkeitsstudie nach Nummer 4.1.6 der Kommunalrichtlinie notwendig. Muss diese zuvor über die Kommunalrichtlinie gefördert worden sein?
Nein. Als Vorbereitung der Maßnahme muss eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist. Alternativ ist die Einreichung einer eigens erstellten Studie nach DWA-A 216 möglich, sofern diese Studie die gleichen oder übertreffende Ziele einhält.
Welche Anforderungen muss die zuvor erstellte Machbarkeitsstudie/Studie nach DWAA 216 erfüllen, damit wir Zuschüsse für Maßnahmen zur Reduktion von Stickstoffemissionen beantragen können?
Die Machbarkeitsstudie muss belegen, dass Sie durch die Verwertung des Faulschlamms die Lachgasemissionen (N2O) um über 90 Prozent reduzieren können. Sie müssen dafür die N2O-Emissionen vor und nach der Maßnahme angeben.
Ist ein Neubau von Anlagen beziehungsweise Anlagenteilen förderfähig?
Der Neubau einer Kläranlage ist unter diesem Förderschwerpunkt nicht förderfähig.
Können wir Verbesserungen bestehender Verfahren fördern lassen?
Ja, wenn die N2O-Reduktion auf über 90 Prozent des Ausgangswerts geschätzt wird.
Gibt es eine finanzielle Obergrenze für die Maßnahmen?
Ja, die spezifischen Ausgaben für die Maßnahmen müssen unter 100 Euro je Tonne CO2-Äquivalent liegen.
Sind Maßnahmen zur Reduktion von Stickstoffemissionen bei der Klärschlammverwertung zuwendungsfähig?
Nur Maßnahmen, die Stickstoffemissionen bei der Verwertung von Faulschlamm reduzieren, sind förderfähig. Vor der Verwertung muss eine anaerobe Schlammstabilisierung (Faulung) durchgeführt werden.
Können wir die Verbrennung von gemischten Schlämmen, also Klärschlamm und Faulschlamm, fördern lassen, beispielsweise von verschiedenen Kläranlagen?
Solange Sie bei der Verbrennung auch Faulschlamm verwerten, können Sie solche Maßnahmen über die Kommunalrichtlinie fördern lassen.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH