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Fokusberatungen Klimaschutz

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird eine Fokusberatung in einem spezifischen Handlungsfeld im Klimaschutz, die durch externe Dienstleister durchgeführt wird.

    Die Förderung richtet sich an Antragstellende, die bereits erste Erfahrungen im Klimaschutz besitzen, konkrete Klimaschutzpotenziale in dem zu beratenden Handlungsfeld heben möchten und den nötigen Einfluss auf die jeweiligen Maßnahmenumsetzungen haben.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Die Fokusberatung hilft Ihrer Organisation dabei, ein oder mehrere ausgewählte Fokusthemen oder konkrete Fragestellungen genau zu untersuchen und dazu passende Klimaschutzaktivitäten zu definieren.
    • Sie entwickeln mit externer Unterstützung schnell realisierbare und wirkungsvolle Klimaschutzmaßnahmen und setzen diese um.
    • Sie können bis zu 20 Beratertage in Anspruch nehmen.

    Und so geht‘s:

    • Es wird eine lokale Ansprechperson festgelegt, die in Ihrer Organisation für den Beratungsprozess mit dem Dienstleister zuständig ist.
    • In einem ersten Schritt findet vor Ort eine Bestandsaufnahme statt, die die bestehenden Aktivitäten und darüberhinausgehenden Möglichkeiten in dem ausgewählten Handlungsfeld berücksichtigt.
    • Darauf aufbauend werden mindestens fünf praktische und wirksame Maßnahmen für den Klimaschutz definiert. Davon soll im Bewilligungszeitraum von 18 Monaten bei mindestens einer die Umsetzung initiiert werden.
    • Die Durchführung von mindestens einem Workshop mit den lokalen Schlüsselakteuren während des Beratungsprozesses hilft bei der Kommunikation des Vorhabens, dabei, die Maßnahmen zu konkretisieren sowie Zuständigkeiten zu klären.
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
    • öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    • Hochschulen,
    • gemeinnützige (Sport-) Vereine
    • sowie Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung Beratungsleistung gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.1.1 b) Fokusberatungen im Klimaschutz.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung (als PDF-Datei) über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Kann eine Fokusberatung gefördert werden, auch wenn bereits ein Klimaschutzkonzept über die Kommunalrichtlinie bezuschusst wurde?
    Ja. Mit der Novellierung der Kommunalrichtlinie zum 1.1.2022 ist dies möglich. Das Vorhandensein eines Klimaschutzkonzeptes oder auch -teilkonzeptes stellt keinen Ausschluss dar.  Mithilfe einer Fokusberatung wird ein spezifisches klimaschutzrelevantes Handlungsfeld betrachtet mit dem Ziel, Wissen zu generieren und erste Maßnahmen in dem Handlungsfeld anzustoßen.
    Eine Einstiegs- und Orientierungsberatung nach Nummer 4.1.1 a) der Kommunalrichtlinie
     ist aber weiterhin nur möglich, wenn der Antragstellende noch kein integriertes Klimaschutzkonzept hat beziehungsweise als Gemeinde an keinem integrierten Landkreiskonzept teilnimmt.

    Sind auch mehrere Fokusberatungen über die Kommunalrichtlinie förderfähig?
    Prinzipiell ist es möglich, Fokusberatungen zu unterschiedlichen spezifischen Themen zu beantragen.

    Welche Handlungsfelder eignen sich für Fokusberatungen und welche nicht?
    Für eine Fokusberatung eignen sich beispielsweise folgende Themen:

    • Beschaffung,
    • Bebauungsplanung,
    • Flächennutzungsplanung,
    • finanzielle Anlagen und Beteiligungen (Stichwort „Divestment“),
    • Klimawirkungsprüfung
    • sowie betriebliches Mobilitätsmanagement.

    Für eine Fokusberatung weniger geeignet sind:

    • Themen, für die aufgrund ihrer Komplexität und Akteursvielfalt andere Ansätze passender sind, beispielsweise Fokuskonzepte (unter anderem Mobilität, Wärme und Abfall),
    • kommunale Themen, die auf die Information und Beratung der Bevölkerung abzielen und deren Treibhausgasminderungswirkung nicht im direkten Einfluss der Kommune liegt, zum Beispiel Konsumverhalten, Ernährungsverhalten etc. Werden jedoch Ernährungsthemen in der Verwaltung adressiert, wäre dies gut in einer Fokusberatung zur Beschaffung (einschließend der Kantinen) machbar.
    • die Fortschreibung von Energie- und Treibhausgasbilanzen, da die Vergabe einer Dienstleistung zur Erstellung eines Produkts, zu der eine Bilanzfortschreibung zählt, nicht Sinn und Zweck der Fokusberatung ist. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall über etwaige Tools beziehungsweise eine passende Unterstützung in Ihrem Bundesland. 
    • das Erstellen von klimaschutzrelevanten Katastern oder Satzungen, da die Vergabe einer Dienstleistung zur Erstellung eines Produkts nicht Sinn und Zweck der Fokusberatung ist. Dieser Themenbereich kann jedoch im Rahmen einer Fokusberatung zur klimafreundlichen Bauleitplanung integriert werden – als „Hilfe zur Selbsthilfe“, da dies dem Ziel der Fokusberatung entspricht.

    Gibt es Handlungsfelder im Rahmen einer Fokusberatung, die von einer Förderung ausgeschlossen sind?
    Anträge für eine Fokusberatung werden insbesondere am Maßstab eines erheblichen Bundesinteresses geprüft. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bestimmte thematische Zielstellungen von einer Förderung auszuschließen. Gibt es zum Beispiel Angebote anderer Förderprogramme, kann dies einen Förderausschluss über die Kommunalrichtlinie begründen. Diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. So wurden unter anderem folgende Themenkomplexe von der Förderung ausgeschlossen:

    • alternative Antriebskonzepte für Nutzfahrzeuge, wenn diese auf noch nicht etablierten Kraftstoffen und Technologien, zum Beispiel Brennstoffzellen und Wasserstoff, basieren
    • Wasserstoffnutzung (unter anderem Infrastruktur, Anwendungen)

    Ist der externe Berater antragsberechtigt?
    Nein, das ist nicht möglich. Alle Antragsberechtigten finden Sie unter Abschnitt 5.1 der Kommunalrichtlinie.

    Muss die Qualifikation des Fachplanenden bei Antragstellung nachgewiesen werden?
    Nein. Als Antragstellende müssen Sie im Vergabeverfahren sicherstellen, dass ein fachlich qualifiziertes Beratungsbüro ausgewählt wird. Wichtig ist, dass der Berater entsprechende Erfahrung im Themenfeld Klimaschutz mitbringt und bereits ähnliche Organisationen beraten hat. Empfohlen wird, im Rahmen des Vergabeverfahrens mindestens drei Referenzen einzuholen.

    Warum muss mindestens die Hälfte der Beratertage vor Ort oder laut Richtlinientext „in direkter Kommunikation mit dem Antragsteller durchgeführt werden“?
    Wichtig ist ein enger Austausch zwischen den verschiedenen Beteiligten. So erhält zum einen der Berater einen konkreten Einblick in die Verwaltungsstruktur und die spezifischen Voraussetzungen und Anforderungen vor Ort. Zum anderen wird so sichergestellt, dass die Antragstellenden möglichst passgenau und effektiv beraten werden.

    Was ist ein „lokaler Ansprechpartner“, auf den im Technischen Annex verwiesen wird?
    Der lokale Ansprechpartner ist das Bindeglied zwischen den Antragstellenden und dem Berater, sorgt für die entsprechende Einbindung der verschiedenen Akteure und steht im engen Austausch mit dem Berater.

    Was bedeutet es konkret, dass bei „mindestens einer Maßnahme die Umsetzung verbindlich initiiert“ werden soll?
    Ziel der Förderung ist es, dass die Beratungen dazu beitragen, schnell umsetzbare und wirkungsvolle Klimaschutzmaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen. Daher müssen mindestens fünf solcher für den Klimaschutz effektiven Maßnahmen konzipiert werden, wovon bei mindestens einer noch innerhalb des Bewilligungszeitraums die Umsetzung verbindlich initiiert wird. Im Sinne des Klimaschutzes wäre es am besten, wenn diese Maßnahme (oder mehrere) bereits komplett umgesetzt würden. Weil die konkrete Planung, Finanzierung und Durchführung gegebenenfalls längere Vorläufe benötigen, ist es jedoch nicht in jedem Fall möglich, dies im Bewilligungszeitraum zu erreichen. Deshalb muss mindestens der Umsetzungsbeschluss für eine dieser Maßnahmen durch das oberste Entscheidungsgremium des Zuwendungsempfangenden innerhalb des Bewilligungszeitraums final erfolgt sein, der zusammen mit dem Verwendungsnachweis einzureichen ist. Sollten Sie die Maßnahme bereits komplett umgesetzt haben, können Sie auch andere Nachweise einreichen, zum Beispiel die zugehörige Pressemeldung, eine Fotodokumentation oder Ähnliches.

Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

  • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
  • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
  • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
  • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Ihr Ansprechpartner
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
  • Links & Downloads
    Vorhabenbeschreibung Beratungsleistung

    pdf | 1.58 MB

    Kommunalrichtlinie

    pdf | 540.78 KB

    Technischer Annex

    pdf | 375.36 KB

  • Weiterführende Informationen