Direkt zum Inhalt

Login

Teilen Sie Ihr Wissen, diskutieren Sie aktuelle Themen und lassen Sie sich von anderen zu neuen Vorhaben inspirieren. Melden Sie sich jetzt für die Klimaschutz-Community an. Wir freuen uns auf Sie!

Sie haben sich bereits in der Vergangenheit registriert und können sich nun nicht mehr einloggen? Aus technischen Gründen ist es notwendig, sich über die Funktion “Passwort vergessen?” ein neues Passwort anzufordern. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Anweisungen zum Zurücksetzen Ihres Passworts werden an die E-Mail-Adresse gesendet, die Sie in Ihrem Benutzerkonto hinterlegt haben.

Errichtung von Mobilitätsstationen

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von Mobilitätsstationen. Mit Mobilitätsstationen werden verschiedene Verkehrsmittel des Umweltverbundes möglichst nahtlos miteinander verknüpft. Gemäß Kommunalrichtlinie umfassen Mobilitätsstationen beispielsweise Haltepunkte des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), Radabstellanlagen, Anlagen und Infrastruktur für E-Bikes und Infrastrukturen für Verkehrsmittel der Sharing-Mobility, die sich in räumlicher Nähe zueinander befinden. Die Stationen sind sichtbar als solche ausgewiesen, etwa mit Stelen und Logo.

    Förderfähig sind außerdem netzautarke Photovoltaikanlagen mit Stromspeicher (sogenannte Inselanlagen), die für die Anlagentechnik benötigt werden, etwa für die Beleuchtung oder gegebenenfalls auch den Betrieb des Zugangssystems.

    Bezuschusst werden Ausgaben zum Beispiel für

    • Vorbereitungen der Baustelle, etwa die Beräumung der Flächen und,
    • die Demontage und das Versetzen von bestehenden Masten und Zäunen,
    • Tiefbauarbeiten, das Herrichten der Fläche, Pflasterarbeiten sowie die weitere Umgestaltung des Straßenraumes und der Zuwegung, soweit diese für die Errichtung der Mobilitätsstation erforderlich sind,
    • Maßnahmen zur Erhöhung der Fußverkehrsqualität im Umfeld der Mobilitätsstation,
    • die Errichtung und Umgestaltung von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),
    • anbieterneutrale Stellplätze für die Verkehrsmittelträger der Sharing-Mobility,
    • sowie Taxistellplätze.

    Im Zusammenhang mit Mobilitätsstationen werden auch digitale Services wie WLAN-Hotspots, Informationssäulen ohne Buchungssystem oder Informationsmonitore gefördert.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Als Angebot erleichtern Mobilitätsstationen Nutzenden das Kombinieren und den komfortablen und sicheren Wechsel zwischen verschiedenen nachhaltigen Mobilitätsformen, etwa vom Fahrrad auf den ÖPNV. Je nach Ortsgröße werden mit einer Mobilitätsstation zwei Verkehrsträger, zum Beispiel Bus- und Radverkehr, (bimodal) miteinander verknüpft.
    • Mobilitätsstationen machen den Umstieg auf nachhaltige Mobilitätsformen sehr viel attraktiver und eröffnen damit neue Chancen für die Mobilität von morgen. So verändern Sie nachhaltig den Modal Split, das heißt die Verteilung des Transportaufkommens auf verschiedene Verkehrsträger oder Verkehrsmittel.
    • Durch Mobilitätstationen können wertvolle Flächen im öffentlichen Raum für andere Nutzungen gewonnen werden.
    • Indem Sie das Angebot für eine klimafreundliche Mobilität ausbauen, können Sie dazu beitragen, das motorisierte Verkehrsaufkommen zu reduzieren und Treibhausgasemissionen einzusparen.
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
    • Hochschulen,
    • öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    • gemeinnützige (Sport-) Vereine,
    • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung 4.2.5 a Mobilitätsstationen gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität,
    • Skizzen beziehungsweise Pläne des umzugestaltenden Bereichs,
    • tabellarische Ausgabenkalkulation, zum Beispiel nach DIN 276.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung (als PDF-Datei) über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex (siehe Links & Downloads) festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Wäre eine Verknüpfung von Bus- und Radverkehr als Mobilitätsstation förderfähig?
    Gefördert wird die Errichtung verkehrsmittelübergreifender Mobilitätsstationen, die die verschiedenen Verkehrsmittel des Umweltverbundes (z.B. Fuß-, Radverkehr, Carsharing und ÖPNV) im lokalen Kontext überdurchschnittlich miteinander verknüpfen. Als lokal überdurchschnittliche Verknüpfung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes kann je nach Ortsgröße auch die Verknüpfung von nur zwei Verkehrsträgern, z.B. Bus- und Radverkehr, bedeuten (bimodal).

    Kann die Ausschreibung von Carsharing unabhängig von der Förderung erfolgen (also gegebenenfalls sogar vor Antragstellung)?
    Ja, die Förderung zielt nur auf die Errichtung oder Erweiterung einer Mobilitätsstation ab. Hinsichtlich des Carsharings sind nur Ausgaben für anbieterneutrale Stellflächen zuwendungsfähig. Wie die Komponenten einer Mobilitätsstation betrieben werden, liegt im Ermessen des Antragstellenden. Der Auftrag zum Betrieb einer oder mehrerer Komponenten darf vorab z.B. an einen Rahmenvertragspartner o.ä. vergeben werden und stellt keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar. Die Ausschreibung sollte unter den vergaberechtlichen Bestimmungen des Antragstellers erfolgen, so dass alle Marktteilnehmenden dieselben Chancen haben und keine Beeinflussung des zwischenstaatlichen Handels gemäß EU-Beihilferecht unterstellt werden kann.

    Welche Ausgaben können im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht bezuschusst werden?
    Über die Kommunalrichtlinie nicht förderfähig sind Grundstückskosten, Planungsleistungen, Baunebenkosten, Finanzierungskosten sowie Ausgaben, die dem motorisierten Individualverkehr zuzurechnen sind wie Park+Ride-Plätze oder die Ladeinfrastruktur für Kraftfahrzeuge.

    Können Rad-Verleihsysteme gefördert werden?
    Nein, die Anschaffung von Fahrrädern für den Verleih ist im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht förderfähig.

    Gelten Ladesäulen/Parkplätzen für Elektroautos auch als Verkehrsmittel des Umweltverbundes?
    Nein, sie gehören zum motorisierten Individualverkehr (MIV) und sind deshalb nicht förderfähig.

    Wie müssen in einem Neubaugebiet mit einer Gesamterschließung (mit einer Mobilitätsstation als Teil dieser Gesamterschließung) die Kosten nachgewiesen werden?
    Sowohl bei Antragstellung als auch im Verwendungsnachweis müssen die einzelnen Ausgabenpositionen der Mobilitätsstation separat darstellbar sein. Bei Antragstellung reicht eine tabellarische Ausgabenkalkulation. Im Verwendungsnachweis bitten wir zusätzlich zu den Rechnungskopien um eine tabellarische Aufstellung der zuwendungsfähigen Rechnungspositionen.

Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

  • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
  • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
  • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
  • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Ihr Ansprechpartner
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
  • Links & Downloads