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Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • das komplette Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung,
    • Steuer- und Regelungstechnik, 
    • die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten samt erforderlichen Installationsmaterial,
    • die Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Durch den Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik sparen Sie Strom und damit Betriebskosten – und senken gleichzeitig die Treibhausgasemissionen.
    • Die neuen LED leuchten die Umgebung besser und gezielter aus und sind zudem geräuschärmer.
    • Durch eine lange Lebensdauer erlaubt der Einsatz von LED-Technik zudem längere Wartungsintervalle und spart damit zusätzliche Betriebskosten.
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise 

    • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
    • öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen,
    • öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    • gemeinnützige (Sport-) Vereine,
    • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

    Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 25 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 40 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen. 

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • die Berechnungsformulare unter KRL-Online,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.3 Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung. Den Zugang zum easy-Online Antragsformular erhalten Sie automatisiert durch KRL-Online, nachdem Sie darin die vorgenannten Berechnungsformulare ausgefüllt haben.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Dokumente von KRL-Online über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Muss die Qualifikation der Fachplanenden bei Antragstellung nachgewiesen werden?
    Nein. Antragsstellende müssen im Vergabeverfahren sicherstellen, dass ein fachlich qualifiziertes Beratungsbüro ausgewählt wird. Wichtig ist, dass die beratende Person entsprechende Erfahrung im Bereich der Technik mitbringt und bereits ähnliche Organisationen beraten hat. 

    Muss die Projektlaufzeit immer ein Jahr betragen?
    Ja. Sofern Sie das Vorhaben vorher abschließen, können Sie die Unterlagen für den Verwendungsnachweis, die sonst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durch den Projektträger versendet werden, separat anfordern. Bitte legen Sie die Projektlaufzeit so, dass das Vorhaben immer am Ersten des jeweiligen Monats startet. Beispielhafte Projektlaufzeiten wären etwa 01.06.2022 – 31.05.2023 oder 01.10.2022 – 30.09.2023.

    Können für Vorhaben im Bereich des Denkmalschutzes auch nur die Leuchtmittel getauscht werden (Retrofit)?
    Ein reiner Leuchtmitteltausch ist auch hier nicht zuwendungsfähig.
    Es ist möglich, dass in denkmalgeschützten Quartieren leuchtenkonforme Umrüstsätze anstelle des kompletten Tausches des Leuchtenkopf angewendet werden können. Der Denkmalschutz für das Quartier, in dem die Sanierung mit Umrüstsätzten erfolgen soll, muss von der entsprechenden Behörde nachgewiesen werden. Weiterhin müssen entsprechende Konformitätserklärungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Herstellers des Umrüstsatzes für die Leuchte nachgewiesen werden.

  • Links & Downloads
    Kommunalrichtlinie

    pdf | 540.78 KB

    Technischer Annex

    pdf | 375.36 KB

  • Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

    • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
    • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
    • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
    • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
    Ihr Ansprechpartner
    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH