Steuerungsinstrument für den Klimaschutz: Verbindliche Bauleitplanung
In der Bauleitplanung können konkrete Festsetzungen den Klimaschutz unterstützen. Eine Ausarbeitung der Agentur für kommunalen Klimaschutz (Agentur) und des Instituts für Energie- und Umweltforschung (ifeu) liefert Musterfestsetzungen und Musterformulierungen für Bebauungspläne und Beschlussvorlagen sowie Praxisbeispiele für die Umsetzung vor Ort.
Was sind Bauleitplanung, Bebauungsplanung und B-Plan?
Diese und viele weitere Fragen beantwortet die Agentur im neu veröffentlichten Steuerungsinstrument für den Klimaschutz.
Kommunen haben die Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Kommune vorzubereiten und zu leiten. Dabei sind alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange abwägend zu berücksichtigen, um soziale, wirtschaftliche und gestalterische Anforderungen – auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen – miteinander in Einklang zu bringen. Neben der städtebaulichen Gestalt sowie der baukulturellen Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes ist auch der Klimaschutz zu berücksichtigen.
Die Bauleitplanung umfasst die Flächennutzungsplanung und den Bebauungsplan, der oft als B-Plan bezeichnet wird. Form, Aufstellungsverfahren und möglicher Inhalt von Bauleitplänen werden durch das Baugesetzbuch (BauGB, §§ 1 bis 10) und die Baunutzungsverordnung bestimmt. Der Flächennutzungsplan hat eher vorbereitenden Charakter (daher auch: „vorbereitender Bauleitplan“) und sollte alle 15 Jahre überprüft werden. Der im Regelfall daraus zu entwickelnde B-Plan macht parzellenscharf verbindliche Vorgaben für die Bebaubarkeit von Grundstücken (daher auch: „verbindlicher Bauleitplan“, BauGB §§ 8 bis 10). Neben der konkreten Bebaubarkeit der Flurstücke sichert er auch die für Grün, Verkehr und andere Infrastruktur vorgesehenen Flächen.
Welche Chancen bietet eine verbindliche Bauleitplanung für den Klimaschutz?
Festsetzungen in der Bauleitplanung sind ein wesentliches Steuerungselement der Kommunen. Der Klimaschutz gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB zu den Zielen und Grundsätzen der Bauleitplanung und ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1a sowie § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. e und f BauGB). Insbesondere im Bereich der energetischen und verkehrlichen Infrastruktur sind die Handlungsoptionen vielfältig. Allerdings: Jede Festsetzung bedarf einer Rechtsgrundlage. In einem B-Plan sind nur solche Festsetzungen zulässig, die im Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB enthalten sind:
- Festsetzung von Art und Maß und Ausrichtung (Stellung) der baulichen Nutzung, um die Kompaktheit zu optimieren,
- Festsetzung der Bauweise für eine geringe gegenseitige Verschattung; das erleichtert gleichzeitig die Solarenergienutzung,
- Festsetzung der Baugrenzen mit dem Ziel geringer gegenseitiger Verschattung,
- Festsetzung von Versorgungsflächen für Anlagen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme, Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung inkl. oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen zur Nutzung regenerativer Energiesysteme,
- Festsetzung von Verkehrsflächen – beispielsweise als Flächen für den Rad- und Fußverkehr, als Abstellflächen für Fahrräder oder für das Parken von Fahrzeugen,
- Festsetzung von Flächen für Landwirtschaft und Wald,
- Festsetzung von Grün- und Wasserflächen oder zur Bepflanzung inkl. Fassadenbegrünung, beispielsweise zur Senkung des Kühlbedarfs von Gebäuden.
Was ist zu beachten?
In einem B-Plan müssen alle bekannten Sachverhalte und Interessen (private und öffentliche Belange) berücksichtigt werden, die für die Nutzung und Bebauung des Gebiets relevant sind. Dies erfolgt auf der Basis einer zweistufigen Beteiligung der Öffentlichkeit und einer Konsultation der Träger öffentlicher Belange. Um die Klimaschutz- und Klimaanpassungsrahmenbedingungen bei der Aufstellung der B-Pläne zu berücksichtigen, sind daher auch die Ämter für Umweltschutz, Energieversorgung, Verkehr und Klimaschutz zu beteiligen. Um Ziel- und Interessenkonflikten vorzubeugen, sollten weitere bestehende oder in Arbeit befindliche kommunale Planungen berücksichtigt werden, insbesondere die Wärmeplanung und Energieversorgung, die Mobilitäts- und Verkehrsplanung oder die Planung von Grün-, Landwirtschafts- und Natur-, Erholungs- und Reserveflächen.
Welche weiteren Klimaschutzvereinbarungen können getroffen werden?
Da es der Gemeinde nicht erlaubt ist, neue Festsetzungen in B-Plänen „zu erfinden“, müssen über diese hinausgehende klima- und energiepolitische Ziele durch den ergänzenden Einsatz weiterer Instrumente, insbesondere durch den Abschluss städtebaulicher Verträge, erreicht werden.
Welche Muster-Formulierungen in Bebauungsplänen gibt es?
In der Bauleitplanung können konkrete Festsetzungen den Klimaschutz unterstützen. Hier finden Sie beispielhafte Begründungen für die Festsetzung verschiedener Ziele in der Bauleitplanung sowie Textpassagen zu formal korrekten Formulierungen. Sie stammen aus Bauleitplänen verschiedener Kommunen und sind zum Teil anonymisiert.
Bereits in Beschlussvorlagen und Beschlüssen der Kommunen können grundsätzliche Festlegungen getroffen werden, wie Klimaschutzbelange in der Bauleitplanung ausgestaltet bzw. geregelt werden sollen. Hier finden Sie Muster-Formulierungen für Beschlüsse mit Energie- und Klimaschutz-Vorgaben für die Bauleitplanung.
Weitere Steuerungsinstrumente für mehr Klimaschutz
Aktuell werden von der Agentur in Zusammenarbeit mit dem ifeu weitere strategische Instrumente für mehr Klimaschutz inklusive Musterformulierungen, Anleitungen und Praxisbeispielen ausgearbeitet. Diese Materialien werden in Zukunft gesammelt in einem Instrumentenkasten auf klimaschutz.de zu finden sein. Bereits veröffentlich ist das Steuerungsinstrument für städtebauliche Verträge.