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Verbesserung des fließenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert werden verbesserte Bedingungen für den Radverkehr durch neue Infrastruktur in Form neu errichteter Radfahr- oder Schutzstreifen, selbst- und unselbstständiger Radwege, gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege, Fahrradstraßen, Fahrradschnellwege und -zonen. Förderfähig ist außerdem die Umgestaltung von Radwegen, um sie an ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen anzupassen. Hierzu zählen etwa Wegeverbreiterungen, Änderungen der Streckenführung oder andere bauliche Verbesserungen, die der Erhöhung des Radverkehrsaufkommens dienen. Auch die Umgestaltung von Knotenpunkten, die der Erhöhung der Verkehrssicherheit dient, wird gefördert.

    Förderfähig sind außerdem netzautarke Photovoltaikanlagen mit Stromspeicher (sogenannte Inselanlagen), die für die Anlagentechnik benötigt werden, etwa für die Beleuchtung oder gegebenenfalls auch den Betrieb des Zugangssystems.

    Zuschüsse sind im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen auch für neue hocheffiziente und regelbare Anlagen zur Beleuchtung von Radwegen möglich.

    Bezuschusst werden Ausgaben für

    • die Beräumung und das Herrichten der Fläche,
    • Tiefbau-, Pflaster- und Asphaltarbeiten sowie Markierungsarbeiten,
    • die Umgestaltung des Straßenraumes zu Gunsten des Radverkehrs,
    • Flächen für den Fußverkehr, sofern Radwege gemeinsam oder getrennt genutzt werden,
    • die Errichtung oder das Umprogrammieren von Lichtsignalanlagen – sofern der Radverkehr nachweislich bevorzugt wird,
    • die Anschaffung und Montage von Beleuchtungsanlagen für den Radverkehr inklusive Mast, Beleuchtungskörper und Netzanschluss im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung des fließenden Radverkehrs.

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Eine durch Radfahrstreifen oder -wege sowie andere genannte Maßnahmen verbesserte Radinfrastruktur macht das Fahrradfahren unter anderem für Pendelnde attraktiver und erleichtert den Umstieg aufs Rad.
    • Indem Sie das Angebot für eine klimafreundliche Mobilität ausbauen, können Sie dazu beitragen, das motorisierte Verkehrsaufkommen zu reduzieren und Treibhausgasemissionen einzusparen.
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
    • Hochschulen,
    • öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    • gemeinnützige (Sport-) Vereine,
    • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung 4.2.5 d Fließender Radverkehr gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität,
    • Skizzen, Pläne oder Fotos des umzugestaltenden Bereichs,
    • gegebenenfalls tabellarische Ausgabenkalkulation, zum Beispiel nach DIN 276,
    • gegebenenfalls Nachweise über Verfügungsberechtigungen.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung (als PDF-Datei) über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Seit Juli 2019 können bei diesem Förderschwerpunkt die Zuschüsse im Rahmen der Kommunalrichtlinie mit Mitteln der Richtlinie zur Förderung regionaler Klimaschutzprojekte und der Elektro-Fahrrad-Mobilität im Saarland (EMOB) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Landes Saarland kumuliert werden. Der Zuschuss beträgt 20 % der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 50.000 Euro.

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Welche Ausgaben können im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht bezuschusst werden?
    Über die Kommunalrichtlinie nicht förderfähig sind Grundstückskosten, Planungsleistungen, Baunebenkosten, Finanzierungskosten und Ausgaben, die dem motorisierten Individualverkehr oder ausschließlich dem Fußverkehr zuzurechnen sind (ausgenommen: Flächen für den Fußverkehr, sofern Radwege gemeinsam oder getrennt genutzt werden). Darüber hinaus können weiterführende Maßnahmen ohne Bezug zum Radverkehr sowie die Sanierung und Instandhaltung abgängiger Fahrbahndecken nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert werden.

    Kann die Sanierung von Fahrradwegen über die Kommunalrichtlinie gefördert werden?
    Nein. Eine reine Sanierung der bestehenden Radinfrastruktur ist nicht förderfähig. Fördervoraussetzung für eine Umgestaltung existierender Radverkehrswege ist, dass diese an ein erhöhtes Radverkehrsaufkommen angepasst werden sollen. Zuwendungsfähig sind damit zum Beispiel Umgestaltungen in Form von Wegeverbreiterungen, Änderungen der Streckenführung oder andere bauliche Verbesserungen, die über die reine Instandhaltung beziehungsweise Sanierung der bestehenden Radinfrastruktur hinausgehen.

    Müssen die Radwege zwingend innerorts liegen?
    Nein, Radwege, die außerhalb von geschlossener Ortschaften verlaufen sind im Rahmen der Kommunalrichtlinie ebenfalls zuwendungsfähig.

    Sind auch Radwege förderfähig mit dem Schild "Anlieger frei" für Pkws?
    Ja, soweit der Radweg als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist und es sich um einen Radweg nach der StVO handelt.

    Kann der Ausbau eines landwirtschaftlichen beziehungsweise forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegs als Fahrradweg bezuschusst werden?
    Nein. Wirtschaftswege sind im Sinne des Straßen- und Wegerechts allgemein keine öffentlich genutzte Verkehrsfläche – insofern wird der Radverkehr auf solchen Wegen lediglich geduldet. Eine Förderung über die Kommunalrichtlinie ist nur möglich, wenn ein landwirtschaftlicher beziehungsweise forstwirtschaftlicher Wirtschaftsweg zu einer öffentlichen Verkehrsfläche umgewidmet wird oder das nachweislich passieren wird.

    Sind bei Radwegen Zusatzbreiten förderfähig? Zum Beispiel, wenn ein Radweg gleichzeitig als Wirtschaftsweg genutzt wird und daher breiter gebaut wird.
    Ja, aber der Radweg muss die Voraussetzung für eine Widmung im Sinne des jeweiligen Straßengesetzes als öffentlich genutzte Verkehrsfläche erfüllen.

    Eine Stadt plant den Ausbau eines Alltagsradweges. Dafür soll die jetzt als Radweg mitgenutzte Straße auf Radwegbreite zurückgebaut und als Radweg ertüchtigt werden. Parallel ist für den Fahrzeugverkehr der Neubau einer Straße erforderlich. Ist der erforderliche Neubau der Straße förderfähig?
    Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für die Errichtung und Umgestaltung von Radinfrastrukturmaßnahmen. Ausgaben für die Errichtung von Infrastruktur für den motorisierten Individualverkehr haben keine Klimaschutzwirkung und sind demnach nicht förderfähig. Bitte beachten Sie, dass die für die Maßnahmen vorgesehenen Flächen als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sind bzw. gewidmet werden. Die Sanierung von landwirtschaftlichen Wegen ist nicht zuwendungsfähig.

    Eine Kommune möchte einen neuen Radweg bauen, aber die Strecke hat nicht immer eine Breite von 2,50 m, sondern an einigen Stellen lassen die Gegebenheiten nur eine Breite von rund 1,00 m zu. Wäre dies bereits ein Ausschlusskriterium wie bei vielen anderen Förderprogrammen auch?
    Auf Grund der zahlreichen und teils gravierenden Unterschreitungen der Regelbreite für auswärtige Radwege (hier 2,5 – 3 m gemäß FGSV) ist eine Fördermöglichkeit im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht gegeben.

    Sind Beleuchtungen für bestehende Radwege förderfähig?
    Nur die Beleuchtung bestehender Radwege an sich ist nicht über die Kommunalrichtlinie förderfähig.

    Wenn eine Kommune einen Förderantrag nach 4.2.5 e) der Kommunalrichtlinie stellt und zu dieser Maßnahme zusätzlich die Beleuchtung beantragt, würde diese dann ebenfalls zu 50 % gefördert werden?
    Ja, die Errichtung eines Radwegs inkl. Beleuchtung kann beantragt werden. Die Förderquote bleibt dabei unverändert, das bedeutet die Beleuchtung würde ebenfalls mit 50 % gefördert werden.

    Wie müssen die THG-Einsparungen berechnet werden, wenn ein Radweg gebaut wird?
    Es reicht aus, wenn lediglich der Gemeindeschlüssel in der Vorhabenbeschreibung eingetragen wird, die Treibhausgaseinsparungen werden dann automatisch berechnet.

Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

  • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
  • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
  • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
  • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Ihr Ansprechpartner
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
  • Links & Downloads
    Vorhabenbeschreibung fließender Radverkehr

    xlsx | 800.30 KB

    Kommunalrichtlinie

    pdf | 540.78 KB

    Technischer Annex

    pdf | 375.36 KB