Verbesserung des Ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
-
Gefördert werden neue Radabstellanlagen, also fest installierte Anlagen oder Bauwerke zum Abstellen von Fahrrädern, wie Anlehnbügel, Reihenparker oder Doppelstockparker sowie Fahrradparkhäuser einschließlich ihrer Ausstattung. Ebenso förderfähig sind Überdachungen für Radabstellanlagen mit Beleuchtung und Netzanschluss, Abstellanlagen für Tretroller, Schließfächer mit Standardsteckdosen sowie Selbstbedienungs-Servicestationen.
Förderfähig sind außerdem netzunabhängige Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit Stromspeicher (sogenannte Inselanlagen), die für die Anlagentechnik benötigt werden, etwa für die Beleuchtung oder auch den Betrieb des Zugangssystems.
Bezuschusst werden Ausgaben für:
- Vorbereitungen der Baustelle, zum Beispiel die Beräumung und das Herrichten der Fläche,
- Tiefbauarbeiten, Pflasterarbeiten sowie die weitere Umgestaltung des Straßenraumes und der Zuwegung, soweit diese für die Errichtung der Radabstellanlagen beziehungsweise des Fahrradparkhauses erforderlich sind,
- Sammelschließanlagen ab zehn Stellplätzen, inklusive Netzanschluss,
- die Errichtung eines Fahrradparkhauses inklusive Netzanschluss,
- die Umrüstung bestehender, für das Fahrradparken nutzbarer Infrastruktur,
- Schließmechanismen.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Eine durch Fahrradständer oder Fahrradparkhäuser verbesserte Radinfrastruktur macht das Fahrradfahren auch für Pendelnde attraktiver.
- Indem Sie das Angebot für eine klimafreundliche Mobilität ausbauen, können Sie dazu beitragen, das motorisierte Verkehrsaufkommen zu reduzieren und Treibhausgasemissionen einzusparen.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 24 Monate.
-
Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
- gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
-
- Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
-
Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung 4.2.5 b) Radabstellanlagen oder 4.2.5 b) Fahrradparkhäuser gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität,
- Skizzen, Pläne oder Fotos des umzugestaltenden Bereichs,
- gegebenenfalls tabellarische Ausgabenkalkulation, zum Beispiel nach DIN 276.
Ihren Antrag können Sie online per E-Mail-Bestätigung (in easy-Online: „TAN-Verfahren“) einreichen: Nach Absenden des Antrags in easy-Online erhalten Sie an die E-Mail-Adresse, die Sie dort hinterlegt haben, eine sechsstellige Buchstaben-Zahlen-Kombination. Diesen Code müssen Sie in easy-Online innerhalb von 15 Minuten nach Eingang der E-Mail eingeben. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Alternativ können Sie den Antrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur einreichen, wenn die antragstellende Person diese bereits nutzt. Unterzeichnen Sie den Antrag damit und reichen ihn in easy-Online ein. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Bitte beachten Sie: Beide Verfahren – die E-Mail-Bestätigung und die qualifizierte elektronische Signatur – sind nur rechtsgültig, wenn eine unterschriftsberechtigte Person die digitale Antragseinreichung bestätigt.
Reicht eine nicht unterschriftsberechtigte Person den Antrag ein oder erfordern interne Regelungen (zum Beispiel Satzungen) die Zustimmung mehrerer Personen, sind entsprechende Vollmachten einzureichen. Diese können Sie als PDF-Datei direkt in easy-Online hochladen oder bis spätestens 14 Tage nach Antragstellung per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen.
Hinweis: Förderanträge können Sie seit dem 01. Juni 2026 ausschließlich digital über easy-Online stellen. Sie reichen den Antrag nicht zusätzlich postalisch ein.
Für Ihren Förderantrag gelten die Anforderungen und Voraussetzungen aus dem Technischen Annex.
-
- Am Bahnhof Osnabrück wurden in einer bestehenden Parkgarage PKW-Stellplätze zu einer modernen Radstation umgebaut. Mehr Infos zu diesem Projekt finden Sie in unserer Projektdatenbank.
- An der Technischen Universität Braunschweig wurde die Fahrradinfrastruktur durch den Neubau von rund 780 Radabstellanlagen verbessert. Mehr Infos zu diesem Projekt finden Sie in unserer Projektdatenbank.
- Mit einer Grundfläche von rund 55 Quadratmetern bietet das Fahrradparkhaus am Heilbronner Hauptbahnhof – ein zwölf Meter hoher Glasturm – flächenschonend auf acht Parkebenen Platz für 122 Fahrräder. Mehr Infos zu diesem Projekt finden Sie in unserer Projektdatenbank.
-
-
Welche Ausgaben sind im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht förderfähig?
Nicht förderfähig sind Grundstückskosten, Planungsleistungen, Baunebenkosten, Finanzierungskosten sowie Ausgaben beispielsweise für Videoüberwachung oder Werkstätten.
Welche Radabstellanlagen werden nicht gefördert?
Sie erhalten keine Zuschüsse für mobile Radabstellanlagen oder Fahrradboxen.
Kann der Ersatz vorhandener Radabstellanlagen gefördert werden?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die bestehenden Radabstellanlagen müssen nachweislich nicht mehr den Anforderungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) – die Hinweise zum Fahrradparken bietet – oder der DIN 79008-1:2016-05 entsprechen. Außerdem muss ein Ausbau der Kapazitäten erfolgen. Ohne Kapazitätserweiterung ist keine Förderung möglich, da hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies eine Steigerung des Modal Splits zugunsten des Radverkehrs bewirkt und somit keine relevanten Treibhausgaseinsparungen erzielt werden können.
Werden Ladestationen für E-Bikes oder Pedelecs gefördert?
Ja, fest montierte Ladeinfrastrukturen für E-Bikes oder Pedelecs sind förderfähig. Beispiele hierfür sind Schließfächer mit Standardsteckdosen oder Anlehnbügel mit integrierten Standardsteckdosen. Vorrangiges Ziel bleibt jedoch die Schaffung attraktiver Fahrradabstellmöglichkeiten für den Radverkehr unabhängig von der Motorisierung. Ladestationen, die ausschließlich dem Laden dienen, sind weiterhin von der Förderung ausgeschlossen.
Wird die Überdachung von Radabstellanlagen gefördert?
Ja, eine Überdachung kann zusätzlich zu beantragten Radabstellanlagen gefördert werden. Die nachträgliche Überdachung bereits bestehender Anlagen ist jedoch nicht förderfähig.
Welche Voraussetzungen müssen Radabstellanlagen erfüllen?
Die Anlagen müssen ortsfeste bauliche Strukturen oder Bauwerke sein, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen.
Wie wird im Rahmen der Kommunalrichtlinie eine Sammelschließanlage definiert?
Sammelschließanlagen sind umschlossene Räume zum Abstellen von Fahrrädern mit weniger als 70 Stellplätzen. Räume mit 70 oder mehr Stellplätzen gelten als Fahrradparkhäuser. Diese Unterscheidung dient lediglich zur Auswahl der Vorhabenbeschreibung. Die Fördervoraussetzungen unter Nummer 4.2.5 b) bleiben für beide Varianten jedoch gleich.
Wie werden Fahrradparkhäuser definiert?
Fahrradparkhäuser sind Gebäude oder umschlossene Räume mit 70 oder mehr Stellplätzen für Fahrräder.
Ist eine integrierte Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) für Sammelschließanlagen förderfähig?
Ja, PV-Inselanlagen zur Stromversorgung der Fördergegenstände sind zuwendungsfähig. Eine Einspeisung in das Stromnetz muss jedoch ausgeschlossen bleiben.
Zum Förderprogramm Kommunalrichtlinie
Zum easy-Online-Antrag 4.2.5 b) Verbesserung des ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur
pdf | 608.87 KB
pdf | 318.30 KB
pdf | 672.68 KB
xlsx | 660.86 KB
xlsx | 900.15 KB
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH