Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Gefördert wird die energieeffiziente Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung.
Bezuschusst werden Ausgaben für:
- das komplette Leuchtensystem bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel, Reflektor/Optik und Abdeckung,
- Steuer- und Regelungstechnik,
- die Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme der förderfähigen Anlagenkomponenten samt erforderlichen Installationsmaterial,
- die Deinstallation und fachgerechten Entsorgung der zu ersetzenden Anlagekomponenten.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Durch den Einbau hocheffizienter Beleuchtungstechnik sparen Sie Strom und senken damit Betriebskosten und gleichzeitig Treibhausgasemissionen.
- Die neuen LED leuchten die Umgebung besser und gezielter aus und sind zudem geräuschärmer.
- Durch eine lange Lebensdauer erlaubt der Einsatz von LED-Technik zudem längere Wartungsintervalle und spart damit zusätzliche Betriebskosten.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 18 Monate.
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Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
- gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.
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- Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):
- die Berechnungsformulare unter KRL-Online,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.3 Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung. Den Zugang zum easy-Online Antragsformular erhalten Sie automatisiert durch KRL-Online, nachdem Sie darin die vorgenannten Berechnungsformulare ausgefüllt haben.
Ihren Antrag können Sie online per E-Mail-Bestätigung (in easy-Online: „TAN-Verfahren“) einreichen: Nach Absenden des Antrags in easy-Online erhalten Sie an die E-Mail-Adresse, die Sie dort hinterlegt haben, eine sechsstellige Buchstaben-Zahlen-Kombination. Diesen Code müssen Sie in easy-Online innerhalb von 15 Minuten nach Eingang der E-Mail eingeben. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Alternativ können Sie den Antrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur einreichen, wenn die antragstellende Person diese bereits nutzt. Unterzeichnen Sie den Antrag damit und reichen ihn in easy-Online ein. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Bitte beachten Sie: Beide Verfahren – die E-Mail-Bestätigung und die qualifizierte elektronische Signatur – sind nur rechtsgültig, wenn eine unterschriftsberechtigte Person die digitale Antragseinreichung bestätigt.
Reicht eine nicht unterschriftsberechtigte Person den Antrag ein oder erfordern interne Regelungen (zum Beispiel Satzungen) die Zustimmung mehrerer Personen, sind entsprechende Vollmachten einzureichen. Diese können Sie als PDF-Datei direkt in easy-Online hochladen oder bis spätestens 14 Tage nach Antragstellung per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen.
Hinweis: Förderanträge können Sie seit dem 01. Juni 2026 ausschließlich digital über easy-Online stellen. Sie reichen den Antrag nicht zusätzlich postalisch ein.
Für Ihren Förderantrag gelten die Anforderungen und Voraussetzungen aus dem Technischen Annex.
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- Im Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde die Beleuchtungsanlage des Gymnasiums Ueckermünde energetisch saniert. Die neue Anlage aus hocheffizienten LED-Leuchten lässt sich bedarfsgerecht steuern. Mehr Infos zu diesem Projekt finden Sie in unserer Projektdatenbank.
- Im Landkreis Dahme-Spreewald wurden die Beleuchtungsanlagen in der Turn- und Schwimmhalle der Marie-und-Hermann-Schmidt-Schule saniert. Mit den neuen, hocheffizienten LED-Leuchten sinken die CO₂-Emissionen und die Betriebskosten – während gleichzeitig die Nutzungsqualität für die Sportlerinnen und Sportler steigt. Mehr Infos zu diesem Projekt finden Sie in unserer Projektdatenbank.
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Müssen wir die Qualifikation der Fachplanenden bei Antragstellung nachweisen?
Nein, das ist nicht erforderlich. Sie müssen jedoch im Vergabeverfahren sicherstellen, dass ein fachlich qualifiziertes Beratungsbüro ausgewählt wird. Wichtig ist, dass die beratende Person Erfahrung im Bereich der Technik mitbringt und bereits ähnliche Organisationen beraten hat.
Kann die Lichtplanung intern vergeben werden?
Die Lichtplanung kann, analog zur Auslegung, von qualifiziertem Fachpersonal auch eigenständig durchgeführt werden. Dies reduziert die Hürden für die Antragsstellung und senkt die Kosten bei potenziellen Antragsstellenden.
Muss die Projektlaufzeit immer 18 Monate betragen?
Ja, die Projektzeit beträgt immer 18 Monate. Wenn Sie das Vorhaben vorher abschließen, können Sie die Unterlagen für den Verwendungsnachweis vorzeitig anfordern. Diese werden normalerweise nach Ablauf des Bewilligungszeitraums durch den Projektträger versendet. Planen Sie die Projektlaufzeit so, dass das Vorhaben immer am ersten Tag eines Monats beginnt.
Können wir im Bereich des Denkmalschutzes auch nur die Leuchtmittel tauschen?
Nein, ein reiner Leuchtmitteltausch (Retrofit) ist nicht förderfähig. In denkmalgeschützten Gebäuden beziehungsweise Quartieren können Sie jedoch leuchtenkonforme Umrüstsätze einsetzen, anstatt den kompletten Leuchtenkopf auszutauschen. Dafür muss der Denkmalschutz für das Gebäude beziehungsweise Quartier von der entsprechenden Behörde bestätigt werden. Außerdem müssen Sie Konformitätserklärungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Herstellers für die verwendeten Umrüstsätze vorlegen.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH