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Erstellung von Machbarkeitsstudien

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Erstellung von Machbarkeitsstudien durch fachkundige externe Dienstleister. Die Machbarkeitsstudie beinhaltet – neben einer Bestandsaufnahme – eine Potenzialanalyse, im deren Rahmen technische und organisatorische Treibhausgasminderungspotenziale analysiert werden. Darauf aufbauend beinhaltet die Studie die Ergebnisse einer Vorplanungsphase, in der verschiedene Umsetzungsvarianten bewertet und eine Vorzugsvariante abgeleitet wird. Für diese Vorzugsvariante wird eine Entwurfs- und Genehmigungsplanung gefördert. Diese Inhalte sind an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ausgerichtet.

    Es ist eine gestaffelte Beantragung der Machbarkeitsstudie inkl. der Leistungsphasen und Inhalte gemäß Technischem Annex für die Leistungsphasen 1 und 2 und anschließend Leistungsphasen 3 und ggf. 4 möglich.

    Das Ziel einer Machbarkeitsstudie ist es, anstehende Investitionen beziehungsweise Sanierungen oder Modernisierungen in dem Sinne vorzubereiten und zu planen, dass hohe Treibhausgasminderungspotenziale erzielt und Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden können. 

    Bezuschusst werden Machbarkeitsstudien für Anlagen und Infrastrukturen, die Ingenieursdienstleistungen bedürfen, wie

    • Siedlungsabfalldeponien,
    • Abwasser- und Trinkwasserversorgungsanlagen,
    • Mobilitätsinfrastruktur,
    • Beleuchtungsanlagen
    • sowie weitere Anlagen und Infrastrukturen. 

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Eine Machbarkeitsstudie bietet eine Entscheidungsgrundlage für Investitionen in Anlagen und Infrastrukturen und hilft Ihnen, Entscheidungen im Sinne Ihrer Klimaschutzbemühungen zu treffen.
    • Mithilfe der Machbarkeitsstudie können Sie sicherstellen, dass Ihre geplanten Investitionen beziehungsweise Sanierungen oder Modernisierungen eine größtmögliche Reduktion von Treibhausgasen bewirken.
  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden beispielsweise

    • Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
    • kommunale Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
    • Unternehmen, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben,
    • öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände,
    • Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
    • Hochschulen,
    • öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
    • gemeinnützige (Sport-) Vereine
    • sowie Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 und 5.2 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage für die jeweiligen Unterthemen,
    • einen easy-Online-Antrag 4.1.6 Erstellung von Machbarkeitsstudien.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung (als PDF-Datei) über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Für welche Themen sind Machbarkeitsstudien über die Kommunalrichtlinie förderfähig?
    Die Themenauswahl ist grundsätzlich nicht eingeschränkt. Wichtig ist aber, dass es sich um einen konkret definierten Untersuchungsgegenstand handelt, bei dem die geplanten Investitionen hinreichend komplex sind, damit Variantenanalysen und Fachplanungen nach HOAI-Leistungsstufen durchgeführt werden können. Das gilt für die Themen Siedlungsabfalldeponien, Abwasser- und Trinkwasserversorgungsanlagen, Mobilitätsinfrastruktur, Beleuchtungsanlagen und weitere Anlagen und Infrastrukturen. Auch für beispielsweise emissionsarme, effiziente Vergärungsanlagen, Rechenzentren und Mobilitätsstationen können Machbarkeitsstudien gefördert werden. 

    Gibt es dennoch Themenkomplexe, die von einer Förderung ausgeschlossen sind?
    Anträge zur Erstellung von Machbarkeitsstudien werden insbesondere am Maßstab eines erheblichen Bundesinteresses geprüft. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bestimmte thematische Zielstellungen von einer Förderung auszuschließen. Gibt es zum Beispiel Angebote anderer Förderprogramme, kann dies einen Förderausschluss über die Kommunalrichtlinie begründen. Diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. So wurden unter anderem folgende Themenkomplexe von der Förderung ausgeschlossen:

    • Konventionelle energetische Gebäude- und/oder Heizungssanierungen (Förderangebot Bundesförderung für effiziente Gebäude)
    • Effiziente Wärmenetze (Förderangebot Bundesförderung für effiziente Wärmenetze BEW)
    • Photovoltaik-Freiflächenanlagen
    • Naturschutzmaßnahmen wie etwa Renaturierungen oder Klimafolgenanpassungsmaßnahmen
    • alternative Antriebskonzepte für Nutzfahrzeuge, wenn diese auf noch nicht etablierten Kraftstoffen und Technologien, zum Beispiel Brennstoffzellen und Wasserstoff, basieren
    • Neubauquartiere inkl. Energiebereitstellungs- beziehungsweise Fernwärmekonzepten
    • Strombilanzkreismodelle beziehungsweise bilanzielle Insellösungen
    • Regional- oder Bauleitpläne, Straßen- oder Schienenverkehrskonzepte
    • Wasserstoffnutzung (unter anderem Infrastruktur, Anwendungen)

    Gibt es besondere inhaltliche Anforderungen für die verschiedenen Themen, die in einer Machbarkeitsstudie behandelt werden?
    Ja. Für folgende Themen gelten laut Technischem Annex besondere inhaltliche Anforderungen:

    • Außen- und Straßenbeleuchtung: Die Machbarkeitsstudie überprüft folgende Aspekte des Insekten- und Naturschutzes:
      • Die Treibhausgasminderung und der Insekten- und Naturschutz werden gleichwertig berücksichtigt.
      • Das Thema Lichtverschmutzung wird adäquat adressiert durch die Überprüfung
        • der Leuchtdichte der Umgebung,
        • der Ausrichtung der Beleuchtung,
        • der Notwendigkeit getrennter Schaltung oder dynamischer präsenzabhängiger Beleuchtung,
        • der Wartungsfaktoren,
        • der möglichen Differenzierungen von Beleuchtungsstärke, Farbtemperatur und Leuchtkegel (Lichtverteilung) nach vorhandenen Habitattypen, Schutzgebieten, saisonalen Aktivitätsrhythmen und jeweiligen Anforderungen dämmerungsaktiver und lichtempfindlicher Tierarten.
    • Siedlungsabfalldeponien: Die Machbarkeitsstudie enthält folgende Inhalte:
      • Berechnung des Erfassungsgrads des Deponiegases für die aktuelle Deponiesituation und für die geplante Optimierung der Deponiegaserfassung. Der Erfassungsgrad wird aus dem Quotienten der mit dem Gaserfassungssystem erfassten Methangasmenge und der im Deponiekörper gebildeten Methanmenge berechnet.
      • Abschätzung über welche Zeiträume eine Nutzung des Deponiegases möglich ist und ab welchem Zeitpunkt die biologische Aktivität im Deponiekörper voraussichtlich so weit abgeklungen ist, dass eine aerobe In-situ-Stabilisierung der Deponie oder des Deponieabschnittes erfolgen kann.
    • Abwasserbehandlungsanlagen: Die in der Machbarkeitsstudie erarbeitete Vorzugsvariante muss mindestens folgende Ergebnisse erreichen:
      • Deckungsquote des Energiebedarfs für Strom und Wärme durch auf dem Grundstück mittels erneuerbarer Energien-Anlagen erzeugte Energie von mindestens 70 %,
      • spezifischer jährlicher Strombedarf der gesamten Anlage (inklusive lokal umgewandelter Energie) von maximal 23 kWh/Einwohnerwert bezogen auf die tatsächliche Belastung im Jahresmittel; ist oder wird die Kläranlage mit einer erweiterten Reinigungsstufe ausgerüstet (Mikroschadstoffe, Elimination von mikrobiellen Belastungen), kann der höhere spezifische Strombedarf dieser Reinigungsstufe von dieser Berechnung ausgenommen werden, sofern er separat ausgewiesen werden kann.
    • Trinkwasserversorgung: Die in der Machbarkeitsstudie erarbeitete Vorzugsvariante muss mindestens folgende Ergebnisse erreichen:
      • Senkung des spezifischen Energieverbrauchs pro m³ Trinkwasser um 20 % gegenüber dem Status quo, ohne dass hierdurch die Wasserqualität beeinträchtigt wird.

    Kann eine Machbarkeitsstudie, die nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde, als Voraussetzung für die Förderung von investiven Maßnahmen (betrifft Förderschwerpunkte 4.2.6, 4.2.7, 4.2.8) anerkannt werden?
    Eine Machbarkeitsstudie, die nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde, jedoch die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 der Kommunalrichtlinie erfüllt und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre ist, kann als Fördervoraussetzung in den entsprechenden investiven Förderschwerpunkten anerkannt werden (Förderschwerpunkte 4.2.6, 4.2.7, 4.2.8).
    Sofern die Machbarkeitsstudie nicht die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 der Kommunalrichtlinie erfüllt, jedoch maximal zwei Jahre alt ist, kann die Förderung für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie beantragt werden. Die Inhalte der bereits vorhandenen (nicht-geförderten) Machbarkeitsstudie sind bei Antragstellung als Vorarbeiten in die Arbeits- und Ressourcenplanung mit aufzunehmen. Konkret sind die Aufwendungen für bereits erarbeitete Inhalte im Antrag auszuschließen. Sofern die (nicht geförderte) Machbarkeitsstudie älter als zwei Jahre ist, sind die Inhalte zuvor auf eigene Kosten zu aktualisieren. Voraussetzung für die Förderung zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie ist in jedem Fall, dass die Beauftragung der beantragten Planungsleistungen noch nicht erfolgt ist. 

    Kann auch eine Potenzialstudie, die nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde, als Voraussetzung anerkannt werden für die Förderung einer Erweiterung um Leistungsphasen 2 bis 3 bzw. 4 nach HOAI oder für die Förderung von investiven Maßnahmen (betrifft Förderschwerpunkte 4.2.6, 4.2.7, 4.2.8 der Kommunalrichtlinie )?
    Eine Potenzialstudie, die nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde, wird nicht als Grundlage für die Förderung der Leistungsphasen 2 bis 3 bzw. 4 nach HOAI anerkannt. Es muss die Förderung der Erstellung einer kompletten Machbarkeitsstudie gemäß Kommunalrichtlinie (HOAI-Leistungsphasen 1 bis 3 bzw. 4) beantragt werden. Jedoch sind die Inhalte der bereits vorhandenen Potenzialstudie bei Antragstellung als Vorarbeiten in die Arbeits- und Ressourcenplanung mit aufzunehmen. Konkret sind die Aufwendungen für bereits erarbeitete Inhalte im Antrag auszuschließen. Sofern die Potenzialstudie älter als zwei Jahre ist, sind deren Inhalte zuvor auf eigene Kosten zu aktualisieren. Voraussetzung für die Förderung zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie ist in jedem Fall, dass die Beauftragung der beantragten Planungsleistungen noch nicht erfolgt ist. 
    Eine Potenzialstudie, die nicht über die Kommunalrichtlinie gefördert wurde, wird nicht als Fördervoraussetzung in den entsprechenden investiven Förderschwerpunkten, in denen eine Machbarkeitsstudie notwendig ist (Förderschwerpunkte 4.2.6, 4.2.7, 4.2.8) anerkannt. Lediglich im Bereich Abwasserbehandlungsanlagen kann auch eine Studie nach den Maßgaben des Arbeitsblattes DWA-A 216 die Grundlage für die Förderung der Maßnahmen sein, sofern diese innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung durchgeführt wurde und die gleichen oder übertreffende Ziele, wie sie in der Kommunalrichtlinie vorgegeben sind einhält.

    Wird eine Potenzialstudie, die gemäß der Kommunalrichtlinie gefördert wurde, als Fördervoraussetzung für investive Förderschwerpunkte anerkannt oder muss die Potenzialstudie zunächst um die HOAI-Leistungsphase 2 (Vorplanung) und gegebenenfalls weitere Leistungsphasen nach HOAI erweitert werden? 
    Eine Potenzialstudie, die gemäß der Kommunalrichtlinie gefördert wurde/wird (mit Gültigkeit bis 31.12.2021) und bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre ist, berechtigt für die Beantragung investiver Maßnahmen, bei denen eine Machbarkeitsstudie Voraussetzung ist (betrifft Förderschwerpunkte 4.2.6, 4.2.7 und 4.2.8). Eine Erweiterung der Potenzialstudie um spezifische HOAI-Leistungsphasen ist in diesem Fall nicht notwendig.

    Sind alle Potenzialstudien (gemäß der Kommunalrichtlinie mit Gültigkeit bis 31.12.2021) als Leistungsphase 1 nach HOAI einzustufen?
    Nein, eine Potenzialstudie entspricht nicht pauschal der Leistungsphase 1 nach HOAI, sie deckt in manchen Fällen auch die HOAI-Leistungsphase 2 oder Teile dieser ab. Sofern auf der Grundlage der Potenzialstudie die Förderung der Leistungsphasen 2 bis 3 bzw. 4 nach HOAI beantragt wird, sind die entsprechend existierenden Vorarbeiten in der Arbeits- und Ressourcenplanung zu berücksichtigen. Konkret sind die Aufwendungen für bereits erarbeitete Inhalte im Förderantrag auszuschließen. 

    Es liegt bereits eine Potenzialstudie oder ein Klimaschutzteilkonzept (gefördert über die Kommunalrichtlinie  mit Gültigkeit bis 31.12.2021) ohne Berücksichtigung der Leistungsphasen 2 bis 4 nach HOAI vor. Können diese Planungsleistungen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie über die Kommunalrichtlinie gefördert werden? 
    Ja, diese Planungsleistungen (Leistungsphasen 2 bis 4 nach HOAI) können über ein Machbarkeitsstudie gefördert werden. Die Potenzialstudie/ das Klimaschutzteilkonzept darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. Eine weitere Bewilligungsvoraussetzung ist, dass die Beauftragung der beantragten Planungsleistungen noch nicht erfolgt ist.

    Muss die in der HOAI-Leistungsphase 2 (Vorplanung) entwickelte Vorzugsvariante gemäß der Kommunalrichtlinie förderfähig sein?
    Nein, die im Zuge der Machbarkeitsstudie entwickelte Vorzugsvariante muss nicht über die Kommunalrichtlinie förderfähig sein, gegebenenfalls erfolgt keine Förderung der investiven Maßnahme über die Kommunalrichtlinie.

    Kann das Abwassernetz allein Untersuchungsgegenstand einer Machbarkeitsstudie sein, oder ist das Abwassernetz nur in Verbindung mit der Kläranlage als Untersuchungsgegenstand der Machbarkeitsstudie möglich?
    Eine Machbarkeitsstudie mit Fokus auf das Abwassernetz ist denkbar, sofern dieses eine ausreichende Komplexität und damit hohe Treibhausgasminderungspotenziale aufweist. Die Beantragung fällt unter „Freies Thema“ und ist entsprechend nicht an die Zielkennwerte für Abwasserbehandlungsanlagen gekoppelt.

    Bezieht sich die im Technischen Annex für Abwasserbehandlungsanlagen genannte Deckungsquote des Energiebedarfs für Strom und Wärme durch auf dem Grundstück mittels erneuerbarer Energien-Anlagen erzeugter Energie auf die "jährlich erzeugte erneuerbare Energie" oder auf die "jährlich selbst verwendete erzeugte erneuerbare Energie"?
    Zur Berechnung der Deckungsquote wird die jährlich erzeugte erneuerbare Energie genutzt - unabhöngig davon, ob die erneuerbare Energie komplett selbst verwendet oder ggf. temporär in öffentliche Netze abgegeben wird.

  • Links & Downloads
    Vorhabenbeschreibung Machbarkeitsstudie Abwasser

    pdf | 1.12 MB

    Vorhabenbeschreibung Machbarkeitsstudie Außenbeleuchtung

    pdf | 1.03 MB

    Vorhabenbeschreibung Machbarkeitsstudie Freies Thema

    pdf | 1.46 MB

    Vorhabenbeschreibung Machbarkeitsstudie Siedlungsabfalldeponien

    pdf | 1.46 MB

    Vorhabenbeschreibung Machbarkeitsstudie Trinkwasser

    pdf | 1.47 MB

    Vorhabenbeschreibung Machbarkeitsstudie Vergärungsanlage

    pdf | 1.53 MB

    Kommunalrichtlinie

    pdf | 540.78 KB

    Technischer Annex

    pdf | 375.36 KB

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    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH