Verbesserung des Ruhenden Radverkehrs und dessen Infrastruktur
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:
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Was wird gefördert?
Gefördert werden neue Radabstellanlagen, das heißt nicht-bewegliche Anlagen oder Bauwerke zum Zwecke des Abstellens von Fahrrädern wie Anlehnbügel, Reihenparker oder Doppelstockparker sowie Fahrradparkhäuser einschließlich ihrer Ausstattung. Im Zusammenhang mit Radabstellanlagen oder Fahrradparkhäusern werden auch die Überdachung von Radabstellanlagen inklusive Beleuchtung und Netzanschluss, Abstellanlagen für Tretroller, Schließfächer mit Standardsteckdosen sowie SB-Servicestationen gefördert.
Förderfähig sind außerdem netzautarke Photovoltaikanlagen mit Stromspeicher (sogenannte Inselanlagen), die für die Anlagentechnik benötigt werden, etwa für die Beleuchtung oder gegebenenfalls auch den Betrieb des Zugangssystems.
Bezuschusst werden Ausgaben für
- Vorbereitungen der Baustelle, zum Beispiel die Beräumung und das Herrichten der Fläche,
- Tiefbauarbeiten, Pflasterarbeiten sowie die weitere Umgestaltung des Straßenraumes und der Zuwegung, soweit diese für die Errichtung der Radabstellanlagen beziehungsweise des Fahrradparkhauses erforderlich sind,
- Sammelschließanlagen ab zehn Stellplätzen, inklusive Netzanschluss,
- die Errichtung eines Fahrradparkhauses inklusive Netzanschluss,
- die Umrüstung bestehender, für das Fahrradparken nutzbarer Infrastruktur,
- Schließmechanismen.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Eine durch Fahrradständer oder Fahrradparkhäuser verbesserte Radinfrastruktur macht das Fahrradfahren auch für Pendelnde attraktiver.
- Indem Sie das Angebot für eine klimafreundliche Mobilität ausbauen, können Sie dazu beitragen, das motorisierte Verkehrsaufkommen zu reduzieren und Treibhausgasemissionen einzusparen.
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Wer wird gefördert?
Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse,
- kommunale Betriebe mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Bildungsträger und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
- Hochschulen,
- öffentliche, religionsgemeinschaftliche oder gemeinnützige Kultur-, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
- gemeinnützige (Sport-) Vereine,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und ihre Stiftungen.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.
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Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 50 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 65 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
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Antragsverfahren und Antragstellung
Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung 4.2.5 c) Radabstellanlagen oder 4.2.5 c Fahrradparkhäuser gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität,
- Skizzen, Pläne oder Fotos des umzugestaltenden Bereichs,
- gegebenenfalls tabellarische Ausgabenkalkulation, zum Beispiel nach DIN 276.
Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung (als PDF-Datei) über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.
Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:
1. TAN-Verfahren:
Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.
2. Postalische Einreichung:
Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 BerlinFür den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Welche Ausgaben können im Rahmen der Kommunalrichtlinie nicht bezuschusst werden?
Über die Kommunalrichtlinie nicht förderfähig sind Grundstückskosten, Planungsleistungen, Baunebenkosten, Finanzierungskosten sowie Ausgaben, die über eine Standardausstattung hinausgehen, zum Beispiel eine Videoüberwachung oder eine Werkstatt.Welche Radabstellanlagen können über die Kommunalrichtlinie nicht gefördert werden?
Keine Zuschüsse können Sie für mobile Radabstellanlagen oder Fahrradboxen erhalten.Kann auch der Ersatz vorhandener Radabstellanlagen gefördert werden?
Ein Ersatz vorhandener Radabstellanlagen kann nur gefördert werden, wenn die vorhandenen Anlagen nachweislich nicht mehr den Anforderungen der FGSV (Hinweise zum Fahrradparken) oder der DIN 79008-1:2016-05 entsprechen. Andernfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies zu einer Steigerung des Modal Splits zu Gunsten des Radverkehrs beiträgt und darüber relevante Treibhausgaseinsparungen erzielt werden.Werden Ladestationen für E-Bikes/Pedelecs mitgefördert?
Grundsätzlich ist auch eine Ladeinfrastruktur für E-Bikes/Pedelecs zuwendungsfähig. Die Ladeinfrastruktur muss dabei fest montiert sein, beispielsweise in Form von Schließfächern mit Standardsteckdosen oder als Anlehnbügel mit Standardsteckdosen. Primäres Ziel der Förderung ist jedoch die Schaffung attraktiver Fahrradabstellmöglichkeiten für den Alltagsradverkehr. Die Errichtung von E-Bike-Ladestationen, die vorrangig beziehungsweise ausschließlich dem Laden dienen, ist somit weiterhin von einer Förderung ausgeschlossen.Wird die Überdachung für Radabstellanlagen gefördert?
Eine Überdachung kann zusätzlich zu den beantragten Radabstellanlagen gefördert werden. Die nachträgliche Errichtung eines Daches für bereits bestehende Radabstellanlagen ist nicht förderfähig.Welche Voraussetzungen müssen die Radabstellanlagen erfüllen?
Es müssten ortsfeste bauliche Anlagen sein oder Bauwerke, die dem Abstellen von Fahrrädern dienen.Wie wird im Rahmen der Kommunalrichtlinie eine Sammelschließanlage definiert?
Sammelschließanlagen definiert die Kommunalrichtlinie als umschlossene Räume zum Abstellen von Fahrrädern mit weniger als 70 Stellplätzen. Umschlossene Räume mit mehr als 70 Stellplätzen definiert die Kommunalrichtlinie als Fahrradparkhäuser. Die Abgrenzung dient lediglich zur Auswahl der Vorhabenbeschreibung. Die Fördervoraussetzungen unter 4.2.5 c) bleiben für beide Varianten jedoch gleich.Welche Eigenschaften müssen die Fahrradparkhäuser aufweisen?
Im Sinne der Richtlinie gelten Gebäude und umschlossene Räume mit mehr als 70 Stellplätzen für Fahrräder als Fahrradparkhäuser.Ist eine integrierte PV-Anlage für die Sammelschließanlage weiterhin zuwendungsfähig?
PV-Inselanlagen zur Stromversorgung der Fördergegenstände ist für den Förderschwerpunkt "4.2.5 Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität" zuwendungsfähig. Eine Einspeisung des Stroms muss jedoch ausgeschlossen bleiben.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH