Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte
Die Förderung soll neue und bereits erprobte Ansätze im Klimaschutz bundesweit verankern und damit zur Treibhausgasneutralität beitragen.
01. Nov. 2024 bis 30. Juni 2027
01. Sep 2025 bis 31. Okt. 2025
Über die Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) erhalten Sie finanzielle Unterstützung für strategische, transformative, nicht-investive Projekte. Die umsetzungsorientierten Klimaschutzprojekte sollen in den Handlungsfeldern Kommune, Verbraucher, Wirtschaft und Bildung bundesweit wirksam zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung – der Treibhausgasneutralität Deutschlands in 2045 – beitragen.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte
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Gefördert werden umsetzungsorientierte transformative Klimaschutzprojekte, die:
- Handlungsfelder Kommune, Verbraucherinnen und Verbraucher, Wirtschaft und Bildung adressieren.
- auf das Ziel THG-Neutralität ausgerichtet sind und bundesweit zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung beitragen.
Bezuschusst werden Ausgaben für:
- Personal,
- Auftragsvergaben für spezifische Dienstleistungen,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Veranstaltungen oder Dienstreisen sowie
- Investitionen in Gegenstände, die dazu dienen, die entwickelten Maßnahmen zu erproben und zu verbreiten.
Nicht gefördert werden:
- Baumaßnahmen sowie
- reine Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
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Antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Nicht antragsberechtigt sind:
- natürliche Personen,
- Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise),
- Kommunale Zweckverbände sowie
- nicht rechtsfähige Eigenbetriebe.
Ein Projekt kann auch von mehreren Projektpartnern im Rahmen eines Verbundprojekts durchgeführt werden. Bei einer solchen Projektkonstellation reicht der sogenannte Verbundkoordinator die gemeinsame Projektskizze ein.
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Das Verfahren für die Förderung von transformativen Klimaschutzprojekten ist zweistufig. Anders als bei einstufigen Verfahren, bei denen direkt ein Förderantrag gestellt werden kann, bewirbt man sich bei dem zweistufigen Verfahren zunächst mit einer Projektskizze. Die besten Skizzen werden zur Antragsstellung aufgefordert.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
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Transformative Projekte im Sinne der Bundesförderung sind gekennzeichnet durch:
- Lösungsansätze, die Hürden bei der Erschließung erheblicher Treibhausgasminderungs- und Transformationspotenziale (THG-Minderungs- und Transformationspotenziale) benennen und überwinden;
- Beiträge, die mögliche Konflikte zwischen der Transformation zur THG-Neutralität und sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeitszielen lösen;
- Organisationsstrukturen mit Netzwerken vor Ort, um in den Projekten entwickelte Maßnahmen bundesweit umzusetzen (zum Beispiel mit Hilfe von Ehrenamtlichen);
- hohe bundesweite Sichtbarkeit, Verständlichkeit und Anschlussfähigkeit bei den Zielgruppen des Projekts;
- Einbeziehung und Mitwirkung relevanter externer Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, die einen Zugang zu den adressierten Zielgruppen haben;
- nachvollziehbare Wirkketten und messbare Ziele für die THG-Minderung auf Basis der „Arbeitshilfe zur Ermittlung der Treibhausgasminderung“;
- eine Strategie zur Verstetigung der Projektinhalte und der Projektergebnisse nach Ende der Förderung;
- nachvollziehbares projektinternes Monitoring der Zielerreichung.
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Die Projekte sollen sich an eine von vier Zielgruppen richten:
- Kommunen,
- Verbraucherinnen und Verbraucher,
- Wirtschaft oder
- Bildungseinrichtungen.
Werden mehrere Zielgruppen adressiert, wird das Projekt der Zielgruppe zugeordnet, die überwiegend angesprochen wird.
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Nein, die im jeweiligen Themenaufruf genannten inhaltlichen Voraussetzungen sind bindend.
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Das Verfahren für die Förderung ist zweistufig. Sie bewerben sich zunächst mit einer Projektskizze. Die besten Skizzen werden anschließend zur Antragsstellung aufgefordert. Was zu tun ist:
1. Projektskizze einreichen
Mit der Veröffentlichung der Themenaufrufe wird ein Skizzenfenster bekanntgegeben, in dem Sie Projektskizzen für das ausgerufene Thema einreichen können. Nutzen Sie die Gliederung aus der Förderrichtlinie, um die Projektskizze zu erstellen. Hierfür können Sie die unter „Links & Downloads“ bereitgestellte Datei verwenden. Skizzen und Anträge können Sie rein digital über das Antragsportal easy-Online einreichen.
Erfüllt Ihre Skizze die formalen Voraussetzungen, prüfen und bewerten die Projektträgerin und das BMUKN die Skizze. Grundlage dafür sind die in der Richtlinie dargestellten Bewertungskriterien und ein Wettbewerbsverfahren zwischen den eingegangenen Skizzen.2. Antrag stellen
Die Einreichenden der besten Skizzen werden in der zweiten Stufe aufgefordert, einen Förderantrag zu stellen. Die Projektträgerin und das BMUKN prüfen die eingereichten Anträge auf Förderfähigkeit.
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Einzelprojekte müssen folgende formale Voraussetzungen erfüllen:
- Einreichung der Skizze zum vorgegebenen Themenschwerpunkt,
- Antragsberechtigung liegt vor,
- maximal acht Seiten,
- Einbringung des Mindesteigenanteils,
- Skizze in deutscher Sprache,
- Einhaltung der Mindestzuwendungssumme von 150.000 Euro pro Projekt sowie
- vollständige Unterlagen (Formular Projektblatt, Projektbeschreibung).
Bei Verbundprojekten muss die Verbundkoordination eine gemeinsame Skizze einreichen. Vergleichbar zu den oben genannten Kriterien gelten bei Skizzen für Verbundprojekte folgende Anforderungen:
- Einreichung der Skizze zum vorgegebenen Themenschwerpunkt,
- Antragsberechtigung für alle Verbundpartner liegt vor,
- Maximal acht Seiten der gemeinsamen Skizze,
- Einbringung des Mindesteigenanteils eines jeden Verbundpartners,
- Skizze in deutscher Sprache,
- Mindestzuwendungssumme von 100.000 Euro je Teilprojekt in einem Verbundprojekt sowie
- vollständige Unterlagen (Formular Projektblatt, Projektbeschreibung) und zusätzlich eine Absichtserklärung (Letter of Intent) sämtlicher vorgesehener Verbundpartner.
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Der Projektaufbau gliedert sich in Phase 1 (Planungsphase), in der Sie die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Umsetzungsphase (Phase 2) schaffen. Innerhalb des Förderzeitraums soll die Planungsphase maximal zwölf Monate dauern.
Sie sollten das Projekt größtenteils vor Projektbeginn konzeptioniert haben. Es ist empfehlenswert, Ihren Ansatz bereits vorab pilothaft zu erproben.
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Die Mindestzuwendung für Einzelprojekte beträgt 150.000 Euro. Für Teilprojekte eines Verbundprojekts liegt sie bei 100.000 Euro.
Förderanträge, die diesen Betrag nach erfolgter Antragsprüfung unterschreiten, werden nicht bewilligt.
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Nein, es gibt keine maximale Fördersumme. Wichtig ist, dass die beantragte Förderung in einem angemessenen Verhältnis zum Transformationspotenzial, den angestrebten THG-Einsparungen und den umgesetzten Maßnahmen stehen. Der geforderte Mindesteigenanteil ist einzubringen. Auch der Grundsatz der sparsamen Verwendung der Fördergelder ist zu berücksichtigen.
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Um den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) nicht zu verfälschen, sind staatliche Beihilfen (Subventionen) an Unternehmen in der EU zwar grundsätzlich verboten, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch trotzdem möglich.
Was eine Beihilfe ist, wird in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert. Daraus leiten sich fünf sogenannte Tatbestandsmerkmale ab. Anhand dieser wird jedes Projekt dahingehend überprüft, ob die Förderung eine staatliche Beihilfe darstellen würde. Die Prüfung umfasst dabei folgende Kriterien:
- Der Projektnehmer ist ein Unternehmen oder der Projektnehmer wird im Zuge der Projektumsetzung wirtschaftlich tätig.
- Die Finanzierung erfolgt aus staatlichen Mitteln.
- Die Begünstigung (Förderung) ist selektiv.
- Durch das Projekt wird der Wettbewerb verfälscht oder eine Wettbewerbsverfälschung droht.
- Durch das Projekt wird der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU beeinträchtigt.
Treffen alle Tatbestandsmerkmale zu, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 ff. AEUV.
Wird mindestens eines der Kriterien nicht erfüllt, fällt das Projekt nicht unter die Beihilfevorschriften des Artikels 107 ff. AEUV; es liegt keine Beihilfe vor. In den meisten Fällen entscheidet sich die Einstufung als Beihilfe anhand der Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt (erstes Tatbestandmerkmal) und ob das geplante Projekt Auswirkungen auf den Handel und Wettbewerb haben wird (fünftes Tatbestandsmerkmale).Bitte beachten Sie: Die umfassende Beihilfeprüfung erfolgt erst bei Antragstellung. Dennoch ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit der Thematik zu beschäftigen, da die Einstufung als Beihilfe zu einer geringeren Förderquote führen kann.
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Hat die Beihilfeprüfung ergeben, dass Ihr Projekt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, beziehungsweise darstellen könnte, kann eine Förderung nur auf bestimmten rechtlichen Grundlagen erfolgen:
- der De-minimis-Verordnung (De-minimis-VO),
- der DAWI-de-minimis-Verordnung (DAWI-de-minimis-VO) oder
- der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) als:
a) Beihilfe für Innovationscluster nach Artikel 27 AGVO,
b) Innovationsbeihilfe für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 28 AGVO,
c) Prozess- und Organisationsbeihilfe nach Artikel 29 AGVO,
d) Beihilfe für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie nach Artikel 49 AGVO.
Die Förderung auf Grundlage der De-minimis-VO beträgt höchstens 300.000 Euro in drei Jahren; auf Grundlage der DAWI-de-minimis-VO maximal 750.000 Euro in drei Jahren. In beiden Fällen müssen Sie nachweisen, ob in den letzten drei Jahren (über andere Förderungen) De-minimis-Beihilfen in Anspruch genommen wurden und wenn ja, in welcher Höhe. Bei einer Förderung nach AGVO richtet sich die maximale Förderquote nach den entsprechenden Vorgaben des jeweiligen Artikels der Verordnung.
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Die „Entfaltung des Transformationspotenzials“ ist ein zentrales Bewertungskriterium bei der Skizzenprüfung. Dabei wird die Skizze anhand von fünf Leitfragen beziehungsweise folgender Kriterien bewertet: Sichtbarkeit, Verständlichkeit und Anschlussfähigkeit, Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Verstetigung und Mainstreaming. Diese Kriterien beziehen sich insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit, mit der die Projektidee zu einem tiefgreifenden Wandel führt. Weitere Informationen finden Sie unter 7.3 der Richtlinie zur Bundesförderung für transformative Klimaschutzprojekte.
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Mainstreaming bedeutet, Klimaschutz fest im Handeln, in Prozessen und Strukturen innerhalb der Zielgruppe zu verankern und kontinuierlich zu verbessern. Das geschieht zum Beispiel durch neue interne Ziele oder Leitlinien, die Bildung von Arbeitsgruppen sowie regelmäßige Trainings, Schulungen oder Wettbewerbe gemeinsam mit der Zielgruppe.
Umsetzungsorientierung bedeutet, dass Projekte oder Projektideen gesellschaftliche Prozesse zum Klimaschutz anschieben und die Zielgruppen nachweislich konkrete und wirksame Maßnahmen umsetzen, um diese Ziele zu erreichen.
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Die „Arbeitshilfe zur Ermittlung der Treibhausgasminderung“ unterstützt Sie bei der Berechnung der projektspezifischen Treibhausgaseinsparung (THG-Einsparung).
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Die Projektziele müssen sich an den Klimaschutzzielen der Bundesregierung ausrichten, klar definiert und SMART formuliert sein:
S = spezifisch
M = messbar
A = akzeptiert
R = realistisch
T = terminiert -
Beim Monitoring geht es um die laufende und systematische Datenerfassung während der Projektumsetzung. Mit dem Monitoring können Sie die Wirkung der Maßnahmen überprüfen, um bei Bedarf während der Projektlaufzeit nachzusteuern. Dafür benötigen Sie belastbare Indikatoren und ein entsprechendes Vorgehen, um sie nachvollziehbar zu erheben.
Lassen Sie sich beraten!
- Fragen zu den Zuwendungsvoraussetzungen, Förderbedingungen und zur Förderrichtlinie
- Fragen zu Themenaufrufen und Skizzeneinreichung
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH