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Einrichtung einer Klimaschutzkoordination

Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen: Lesen Sie alles Wissenswerte zum Inhalt der Förderung und den Voraussetzungen - viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet:

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination in Organisationen, die im intermediären Sinne Aufgaben für die Organisationseinheiten der untergeordneten Ebene übernehmen. Die Klimaschutzkoordination fungiert dabei als Bindeglied zwischen der geförderten Organisation und ihren untergeordneten aber selbständigen Organisationen und übernimmt Vermittlungs- und Beratungsaufgaben.

    Bezuschusst werden Ausgaben für 

    • den Einsatz von Fachpersonal für die Klimaschutzkoordination, das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich über eine neu eingerichtete Projektstelle beschäftigt wird,
    • die Erstellung von Energie- und CO2-Bilanzen im Rahmen einer Auftragsvergabe an einen fachlich qualifizierten externen Dienstleister, 
    • begleitende Öffentlichkeitsarbeit, 
    • professionelle Prozessunterstützung von maximal zehn Tagen im Vorhaben 
    • sowie Dienstreisen zu den unterstützten Organisationseinheiten. 

    Warum es sich für Sie lohnt:

    • Mit der Klimaschutzkoordination aktivieren Sie Ihre Organisationseinheiten, die mit ihren Klimaschutzbemühungen noch ganz am Anfang stehen oder die für eigene Bemühungen keine Kapazitäten haben.
    • Nach dem Motto „Hilfe zur Selbsthilfe“ ermöglichen Sie diesen Organisationseinheiten, im Klimaschutz aktiv zu werden. Sie tragen dadurch dazu bei, die Treibhausgasemissionen ihrer untergeordneten Organisationseinheiten zu reduzieren und den Klimaschutz in Ihrer gesamten Organisation voranzutreiben. 

    Und so geht’s:

    • Um einen Antrag stellen zu können, muss Ihnen ein Beschluss des obersten Entscheidungsgremiums Ihrer Organisation vorliegen, der besagt, dass eine Klimaschutzkoordination eingerichtet werden soll. Außerdem benötigen Sie Teilnahmeerklärungen von mindestens 25 % Ihrer untergeordneten Organisationseinheiten. 
  • Wer wird gefördert?

    Antragsberechtigt sind übergeordnete Organisationen, die für ihre untergeordneten, selbständigen Organisationseinheiten die Klimaschutzkoordination übernehmen. 

    Übergeordnete Organisationen sind zum Beispiel

    • Landkreise, 
    • Sportbünde
    • sowie Wohlfahrtverbände.

    Alle Antragsberechtigten finden sich unter Nummer 5.1 der Kommunalrichtlinie.

  • Förderquoten
    • Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtausgaben.
    • Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
      • Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
      • Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“) beantragen müssen.
  • Antragsverfahren und Antragstellung

    Förderanträge können Sie das ganze Jahr über stellen. 

    Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe Links & Downloads):

    • eine Vorhabenbeschreibung Klimaschutzkoordination gemäß Mustervorlage,
    • einen easy-Online-Antrag 4.1.7 Einrichtung einer Klimaschutzkoordination,
    • Teilnahmeerklärungen von mindestens 25% der Organisationseinheiten.
    • Für Wohlfahrtsverbände: Bitte reichen Sie mit Ihrem Antrag Ihre Organisationsstruktur ein, um das Bewilligungsverfahren zu beschleunigen.

    Reichen Sie den Antrag einschließlich der Vorhabenbeschreibung (als PDF-Datei) über easy-Online, das Förderportal für die Beantragung von Bundesfördermitteln, ein. Die ZUG hat hierzu eine hilfreiche Videoanleitung erstellt.

    Wenn Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, ist Ihre Antragstellung damit abgeschlossen. Sofern Sie nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Antrag einzureichen:

    1. TAN-Verfahren:

    Wir empfehlen die Einreichung Ihres Antrags über das TAN-Verfahren in easy-Online für eine einfache und papierlose Abwicklung. Die Nutzung des TAN-Verfahrens durch die unterschriftsberechtigte Person gewährleistet die Rechtsgültigkeit Ihres Antrags. Falls eine nicht-unterschriftsberechtigte Person das TAN-Verfahren nutzt oder mehrere Genehmigungen erforderlich sind, laden Sie bitte eine unterschriebene Vollmacht als PDF mit Ihrem Antrag hoch. Sollten Sie das Hochladen versehentlich vergessen, können Sie die Vollmacht jederzeit per E-Mail beim Projektträger nachreichen. Weitere Informationen zum TAN-Verfahren finden Sie hier.

    2. Postalische Einreichung:

    Sie können Ihren Antrag auch postalisch einreichen. Drucken Sie dafür bitte alle Unterlagen nach dem Absenden in easy-Online aus, lassen sie diese durch die bevollmächtigte(n) Person(en) unterzeichnen und senden Sie alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen postalisch an:

    Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
    Stresemannstraße 69
    10963 Berlin

    Für den von Ihnen beantragten Förderschwerpunkt gelten die im Technischen Annex festgelegten Anforderungen und Voraussetzungen - bitte beachten Sie diese bei der Antragstellung.

  • Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Was sind die Aufgaben der Klimaschutzkoordination?
    Aktivierung bisher nicht aktiver Organisationseinheiten – wie Gemeinden, Vereine, Kirchengemeinden, Bezirke oder ähnlicher. Die Aktivierung erfolgt zum Beispiel durch Anregung zur Umsetzung einfacher Maßnahmen, die zur Minderung der Treibhausgase beitragen, oder durch Beratung zu solchen Maßnahmen,

    • Motivation der teilnehmenden Organisationseinheiten, die verfügbaren Klimaschutzangebote ihrer Organisation in Anspruch zu nehmen,
    • Vermittlung regionaler Akteure und regional fachlicher Ansprechpartner für die Umsetzung von Klimaschutzprojekten,
    • Beratung zu Finanzierungsmöglichkeiten für die Umsetzung von Maßnahmen,
    • Übermittlung von Wünschen und Bedürfnissen der teilnehmenden Organisationseinheiten an ein eventuell bestehendes Klimaschutzmanagement – dadurch können bedarfsgerechte Angebote aufgebaut werden,
    • Langfristige Schnittstellenfunktion zu weiteren Klimaschutzstellen auf der intermediären Ebene – wie der Kreisebene – oder sonstigen Stellen, beispielsweise zu Klimaschutzagenturen auf Landesebene
    • sowie Unterstützung bei der Entwicklung von Energie- und Treibhausgasbilanzen.

    Welches Ziel soll mit der Klimaschutzkoordination erreicht werden und welche Anforderungen gelten für sie?
    Durch Know-how, Fachwissen und organisatorische Unterstützung sollen die zu betreuenden Einheiten dazu befähigt werden, selbst aktiv zu werden – die Einheiten erhalten durch die Klimaschutzkoordination Hilfe zur Selbsthilfe. Mit Fachwissen und im besten Falle sogar Erfahrung im Bereich Klimaschutz sowie ein motivierendes und überzeugendes Auftreten berät die Klimaschutzkoordination die an der Koordination teilnehmenden Organisationseinheiten. 

    Warum muss die projektbezogene Personalstelle befristet geschaffen werden?
    Im Rahmen der Kommunalrichtlinie erfolgt die Förderung als Projektförderung, das heißt für eine definierte Zielstellung und für einen befristeten Zeitraum. Die zu fördernde Personalstelle ist entsprechend dieser Zielstellungen neu zu schaffen und für die Dauer der Projektförderung zu befristen.
    Gemäß der Richtlinie für einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) sind Personalausgaben nicht zuwendungsfähig, wenn diese bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt sind. Das projektbezogene Personal darf demzufolge nicht grundfinanziert sein.
    In der Vorhabenbeschreibung zum Förderantrag ist daher eine entsprechende Erklärung zu bestätigen, dass die Personalstelle zusätzlich und befristet geschaffen wird.

    Welche Organisationsebene sollte die Klimaschutzkoordination durchführen?
    Der koordinierenden Organisation muss es möglich sein, auf die zu koordinierenden Organisationseinheiten im Rahmen der Organisationsstruktur einzuwirken und mit ihnen hinreichend eng zusammenzuarbeiten (direkter Zugriff bzw. Zugang). Diese Voraussetzung ist insbesondere für die zweitunterste Ebene der Organisationsstruktur gegeben, die die Organisationseinheiten der untersten Ebene unterstützen soll. 

    Welche Organisationseinheiten sollen koordiniert bzw. unterstützt werden?
    Die Klimaschutzkoordination dient der Koordinierung der jeweils untersten Ebene durch die übergeordnete Ebene. Die Organisationseinheiten der untersten Ebene zeichnen sich in der Regel durch Strukturen aus, die für die Inanspruchnahme anderer strategischer Förderinstrumente der Kommunalrichtlinie nicht hinreichend komplex sind (z. B. eigenes Klimaschutzkonzept und Klimaschutzmanagement). Mit dem integrierten Förderinstrument der Klimaschutzkoordination sollen die Klimaschutzbedarfe in diesen Einheiten gedeckt werden.

    Kann ein kommunales Unternehmen eine Klimaschutzkoordination beantragen, um kreisangehörige Kommunen eines Landkreises zu unterstützen?
    Das ist möglich, sofern das kommunale Unternehmen als originäre Aufgabe die kreisangehörigen Kommunen im Bereich Klimaschutz unterstützt, der Landkreis auf die Aktivitäten des kommunalen Unternehmens einen entscheidenden Einfluss hat. Zudem muss eine Absichtserklärung des Landkreises vorliegen, dass das kommunale Unternehmen die kreisangehörigen Kommunen unterstützt und der Landkreis zukünftig keine eigene Klimaschutzkoordination für seine kreisangehörigen Kommunen im Rahmen der Kommunalrichtlinie gefördert bekommen kann.

    Kann die koordinierende Funktion unter anderem auch gegenüber einer dritten Organisation wahrgenommen werden?
    Nein, die Klimaschutzkoordination kann nicht gegenüber einer dritten Organisation durchgeführt werden, da zwischen der koordinierenden Organisation und der dritten Organisation kein Unterstellungsverhältnis besteht. Ziel der Klimaschutzkoordination ist es insbesondere, bisher nicht aktive, untergeordnete Organisationseinheiten durch Knowhow, Fachwissen und organisatorische Unterstützung dazu zu befähigen, selbst im Klimaschutz aktiv zu werden, indem sie angeregt werden, niederschwellige Treibhausgas-Minderungsmaßnahmen zu erarbeiten und umzusetzen, Energie- und Treibhausgasbilanzen entwickeln lassen etc.

    Was ist eine Organisationseinheit?
    Als Organisationseinheiten gelten selbständige Organisationen, aber keine Betriebsteile der übergeordneten Organisation. Klimaschutzkoordinationen bei Landkreisen unterstützen beispielsweise ihre zugehörigen Gemeinden, auch bei anderen Antragstellern soll die jeweils unterste Ebene an selbstständigen Organisationseinheiten koordiniert werden. Liegenschaften und Tochter-Einrichtungen sind dabei nicht als eigene Organisationsebene zu betrachten, sondern gehören zur Gemeinde beziehungsweise ihren jeweiligen Trägern.

    Ist die Förderung einer Klimaschutzkoordination auch für Netzwerke, zum Beispiel Hochschulnetzwerk mit einzelnen Hochschulen als Organisationseinheiten möglich?
    Nein. Netzwerke sind keine übergeordneten Organisationen im Sinne der Kommunalrichtlinie. Ein Netzwerk zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass die Netzwerkteilnehmenden in einem horizontalen Verhältnis zueinanderstehen. Die Kooperation von Einheiten auf der gleichen Organisationsebene sind nicht im Rahmen der Klimaschutzkoordination förderfähig.

    Ist die Förderung einer Klimaschutzkoordination auch für Hochschulen, zum Beispiel mit einzelnen Instituten als Organisationseinheiten möglich?
    Nein. Institute, Fakultäten, Fachbereiche und ähnliche gelten nicht als selbständige Organisationseinheiten im Sinne der Kommunalrichtlinie.

    Was ist der Unterschied zwischen einer Klimaschutzkoordination und einem Klimaschutzmanagement?
    Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass mit der Klimaschutzkoordination die untergeordneten Organisationseinheiten (OE) der geförderten Organisation unterstützt werden, den Klimaschutz strategisch bei sich zu verankern. Dagegen unterstützt das Klimaschutzmanagement die eigene Organisation in Bezug auf die Erstellung und Umsetzung eines Klimaschutzkonzeptes. Wesentliche Unterschiede zeigt die Tabelle:

    Klimaschutzkoordination Klimaschutzmanagement
    Informiert die OE zu Möglichkeiten der Treibhausgasreduktion und vermittelt die THG-Bilanz für die OE Erstellt für die eigene Organisation ein Klimaschutzkonzept

    Erarbeitet zusammen mit den OE individuelle und treibhausgasmindernde Maßnahmen

    Erarbeitet im Klimaschutzkonzept Maßnahmen für die eigene Organisation
    Initiiert und begleitet die Umsetzung von Maßnahmen, die mit den OE erarbeitet wurden Begleitet die Umsetzung von Maßnahmen aus dem Klimaschutzkonzept 
    Erarbeitet für die OE Angebote zur
    Information der Öffentlichkeit über Erfordernisse und Möglichkeiten des Klimaschutzes in den OE
    Informiert die Öffentlichkeit und relevante Akteure über Inhalte, Maßnahmen und Umsetzung des Klimaschutzkonzepts
    Sensibilisiert und mobilisiert Zielgruppen und Akteure der OE Sensibilisiert und mobilisiert Bürger
    Erarbeitet für die OE Angebote zur
    Information der Öffentlichkeit über Erfordernisse und Möglichkeiten des Klimaschutzes in den OE
    Informiert die Öffentlichkeit und relevante Akteure über Inhalte, Maßnahmen und Umsetzung des Klimaschutzkonzepts
    Verankert den Klimaschutz in den OE Verankert den Klimaschutz in der eigenen Organisation 


    Können in einer Einrichtung ein Klimaschutzmanagement und eine Klimaschutzkoordination gleichzeitig gefördert werden?
    Ja. Die Aufgaben der beiden sind klar abgrenzbar (siehe Tabelle zur vorherigen Frage).

    Warum ist die Klimaschutzkoordination besonders für kleine Gemeinden das passende Instrument?
    Kleine Gemeinden sind in vielen Förderprogrammen als Profiteure unterrepräsentiert. Hemmnisse sind neben zu wenig Personalkapazitäten zur Beantragung der Förderung auch das geringere Know-how sowie schlechtere Möglichkeiten, dort eine Personalstelle ausschließlich für Klimaschutz einzurichten. Daher muss von der übergeordneten Ebene der Landkreise Unterstützung und Aktivierung ausgehen – was eine Klimaschutzkoordination gewährleistet.

    Für den Fall, dass ein Landkreis eine Klimaschutzkoordination einrichten möchte, so müssen 25 % aller untergeordneten Organisationseinheiten eine Teilnahmeerklärung abgeben. Das kann je nach Bundesland und Gemeindestruktur sehr kleinteilig und aufwendig ausfallen, wenn man die die einzelnen Gebietskörperschaften von Gemeindeverbänden bei der Betrachtung der Grundgesamtheit mit heranzöge. Wie kann der Zustimmungsprozess in solchen Fällen vereinfacht werden?
    Die Teilnahmeerklärungen sollen nur von den Gemeindeverbänden und den  gemeindeverbandsfreien Gebietskörperschaften eines Landkreises abgegeben werden. Die Gemeindeverbände übernehmen die Verwaltung für ihre (Orts-)gemeinden und sollten vor Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung Rücksprache mit den Ortsgemeinden halten, ob diese einverstanden sind. Es wäre zu aufwendig und unverhältnismäßig, Teilnahmeerkläräungen von allen (Orts-)gemeinden einzufordern, insbesondere bei einer hohen Anzahl von (Orts-)gemeinden eines Gemeindeverbandes. Als Grundgesamtheit zählt bei Landkreisen demnach die Anzahl der gemeindeverbandsangehörigen und gemeindeverbandsfreien Städte und Gemeinden. Und für diese Ebene würden dann auch die Bilanzerstellungen beantragt.

    Können alle Organisationen die Erstellung von Energie- und CO2-Bilanzen im Rahmen einer Auftragsvergabe an externe Dienstleister fördern lassen?
    Nein. Nur für Organisationseinheiten, für die noch keine Energie- und CO2-Bilanzen beziehungsweise kein integriertes Klimaschutzkonzept erstellt wurde, kann eine solche Förderung beantragt werden. Außerdem dürfen die Brutto-Kosten des Auftrags 5.000,00 EUR pro Organisationseinheit nicht überschreiten.

    Was bedeutet intermediär?
    Intermediär bezeichnet die Rolle der Klimaschutzkoordination als Vermittler und Bindeglied, die sie zwischen der geförderten Organisation und ihren selbständigen, untergeordneten Organisationseinheiten einnimmt.

    Was ist eine Teilnahmeerklärung?
    Die Teilnahmeerklärung ist eine Absichtserklärung einer Organisationseinheit, die Unterstützung durch die Klimaschutzkoordination in Anspruch zu nehmen und den Klimaschutz in der Organisationseinheit strategisch zu verankern.

    Ist eine Aktualisierung der Energie- und Treibhausgasbilanz, die schon fünf Jahre alt ist, förderfähig?
    Die Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen kann nur für die untergeordneten Organisationseinheiten gefördert werden, die bisher noch über keine Energie- und Treibhausgasbilanzen verfügen. Dabei ist es unerheblich, wie alt diese Bilanzen sind.

    Können externe Dienstleister zur Erstellung der Treibhausgas-Bilanzen der untergeordneten Einheiten über die Förderung der Klimaschutzkoordination finanziert werden?
    Ja, die Ausgaben für den Dienstleister sind zur Erstellung der Energie- und Treibhausgasbilanzen für die kreisangehörigen Kommunen vorgesehen, welche noch nicht über eine eigene Bilanz verfügen. Darüber hinaus werden Ausgaben des externen Dienstleisters für die professionelle Prozessunterstützung gefördert.

    Ist es möglich dass der gleiche externe Dienstleister für die zehn Tage Prozessunterstützung und für die Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen vom geförderten Landkreis herangezogen bzw. beauftragt werden kann?
    Es ist möglich, jedoch nicht vorgeschrieben, dass für alle externen Dienstleistungen ein und dasselbe Dienstleistungsunternehmen beauftragt wird. Wenn verschiedene Dienstleister beauftragt werden, sollte die Erstellung der Energie- und Treibhausgasbilanzen für alle kreisangehörigen Kommunen nur durch einen Dienstleister durchgeführt werden. Die Prozessunterstützung kann durch einen oder mehrere externe Dienstleister erfolgen.

    Kann prozessrelevante Software (z. B. Klimaschutz-Planer) zur Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen finanziert werden?
    Ausgaben der Antragstellenden für die Anschaffung von Software bzw. Softwarelizenzen sind nicht förderfähig. In der Regel nutzen die externen Dienstleister bestimmte Software zur Erstellung der Energie- und Treibhausgasbilanzen, die über die erbrachten Leistungen abgerechnet werden.

    Kann eine Schulung zur Anwendung einer Software gefördert werden?
    Schulungen zur Anwendung einer bestimmten Software sind nicht zuwendungsfähig, auch nicht im Rahmen der Prozessunterstützung.

    Was beinhaltet die Prozessunterstützung?
    An neu eingestellte Klimaschutzkoordinatoren und Klimaschutzkoordinatorinnen werden sehr hohe Anforderungen gestellt, gleichzeitig muss die Qualität der Prozesse erhöht werden. Deshalb wird eine professionelle Prozessunterstützung der Klimaschutzkoordinatoren und Klimaschutzkoordinatorinnen durch fachkundige Dienstleister gefördert. Die Leistungen müssen so konzipiert sein, dass sie dem Klimaschutzkoordinator oder der Klimaschutzkoordinatorin zu einem späteren Zeitpunkt das selbstständige Bearbeiten ähnlicher Aufgaben ermöglichen.

    Förderfähige Leistungen sind zum Beispiel:

    • Prozessunterstützung zur Mobilisierung von Verwaltung und Akteuren,
    • Moderation von Informationsprozessen,
    • Unterstützung beim Klimaschutz-Wissensmanagement,
    • Austausch und Dialog hinsichtlich der Verbreitung des Klimaschutzgedankens
    • sowie Ideen und Strategien zur Vernetzung von Akteuren  beziehungsweise zum Aufbau von Partnerschaften.

    Zusätzliche Hilfe kann für folgende Leistungen beantragt werden:

    • professionelle Moderation von Veranstaltungen mit Akteuren der Untereinheiten,
    • Unterstützung beim Aufdecken erster niederschwelliger Klimaschutzmaßnahmen,
    • Erstellung von Akteursanalysen und -übersichten, damit eine regionale Vernetzung möglich wird
    • sowie im Einzelfall Prozessunterstützung in der Organisationsberatung in den kleinen Kommunen vor Ort.

    Gibt es eine Höchstgrenze bei der Förderung für den Förderschwerpunkt 4.1.7 „Einrichtung einer Klimaschutzkoordination“?
    Hier gibt es keine festgelegte Höchstgrenze für die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Diese hängen im Wesentlichen von der Höhe der Personalausgaben und der Anzahl von Energie- und Treibhausgasbilanzen für die zu unterstützenden Organisationseinheiten ab. Bedenken Sie aber bitte, dass die Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen nur für Organisationseinheiten gefördert werden kann, die bisher noch über keine Energie- und Treibhausgasbilanzen verfügen.

    Gibt es für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit eine Grenze mit Blick auf die förderfähigen Ausgaben?
    Ja. Die die begleitende Öffentlichkeitsarbeit darf einen Bruttobetrag von 5.000,00 EUR nicht überschreiten.

    Gibt es bei der Klimaschutzkoordination, die Möglichkeit einer weiteren Förderung als Anschlussvorhaben?
    Für die Klimaschutzkoordination ist keine Anschluss-Förderung vorgesehen.

Kommen Sie mit uns ins Gespräch über

  • spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
  • zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
  • das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
  • Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Ihr Ansprechpartner
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
  • Links & Downloads
    4.1.7 Vorhabenbeschreibung Klimaschutzkoordination

    xlsx | 502.27 KB

    Teilnahmeerklärung Organisationseinheiten

    pdf | 459.05 KB

    Liste der Organisationseinheiten

    xlsx | 34.73 KB

    Für Energie-/ Klimaschutzagenturen: Absichtserklärung des Landkreises

    pdf | 457.52 KB

    Kommunalrichtlinie

    pdf | 540.78 KB

    Technischer Annex

    pdf | 375.36 KB