Errichtung von emissionsarmen, effizienten, Bioabfallvergärungsanlagen
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Gefördert wird die Neuerrichtung einer emissionsarmen, effizienten Bioabfallvergärungsanlage oder die Erweiterung einer bestehenden Kompostierungsanlage um eine Vergärungsstufe.
Bezuschusst werden Ausgaben für:
- die Errichtung einer neuen Vergärungsanlage oder die Erweiterung einer bestehenden Kompostierungsanlage um eine Vergärungsstufe durch externes Fachpersonal,
- die Einrichtung und Inbetriebnahme der Anlage durch externes Fachpersonal
- sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise mit Flyern, Anzeigen in den Medien oder Informationen auf Webseiten, um die neue beziehungsweise erweiterte Anlage bekannt zu machen.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Indem das erzeugte Biogas genutzt wird, können fossile Energieträger einfach ersetzt und Treibhausgasemissionen gleichzeitig gesenkt werden.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 36 Monate.
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Gefördert werden beispielsweise:
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
- sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Unternehmen, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.
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- Der Zuschuss beträgt 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 55 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
Es wird ein maximaler Zuschuss von 2 Millionen Euro gewährt.
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Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag 4.2.6.b Errichtung von emissionsarmen, effizienten Bioabfallvergärungsanlagen.
Ihren Antrag können Sie online per E-Mail-Bestätigung (in easy-Online: „TAN-Verfahren“) einreichen: Nach Absenden des Antrags in easy-Online erhalten Sie an die E-Mail-Adresse, die Sie dort hinterlegt haben, eine sechsstellige Buchstaben-Zahlen-Kombination. Diesen Code müssen Sie in easy-Online innerhalb von 15 Minuten nach Eingang der E-Mail eingeben. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Alternativ können Sie den Antrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur einreichen, wenn die antragstellende Person diese bereits nutzt. Unterzeichnen Sie den Antrag damit und reichen ihn in easy-Online ein. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Bitte beachten Sie: Beide Verfahren – die E-Mail-Bestätigung und die qualifizierte elektronische Signatur – sind nur rechtsgültig, wenn eine unterschriftsberechtigte Person die digitale Antragseinreichung bestätigt.
Reicht eine nicht unterschriftsberechtigte Person den Antrag ein oder erfordern interne Regelungen (zum Beispiel Satzungen) die Zustimmung mehrerer Personen, sind entsprechende Vollmachten einzureichen. Diese können Sie als PDF-Datei direkt in easy-Online hochladen oder bis spätestens 14 Tage nach Antragstellung per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen.
Hinweis: Förderanträge können Sie seit dem 01. Juni 2026 ausschließlich digital über easy-Online stellen. Sie reichen den Antrag nicht zusätzlich postalisch ein.
Für Ihren Förderantrag gelten die Anforderungen und Voraussetzungen aus dem Technischen Annex.
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- In Bernburg wurde eine moderne Bioabfallvergärungsanlage errichtet, die kommunale Bioabfälle effizient zu Biomethan aufbereitet. Mehr Infos zu diesem Projekt finden Sie in unserer Projektdatenbank.
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Können wir für bestimmte Anlagenbestandteile eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und für andere Anlagenbestandteile eine Förderung über die Kommunalrichtlinie beantragen?
Nein, das ist nicht möglich. Wenn Bioabfall-Vergärungsanlagen oder einzelne Anlagenbestandteile im Rahmen der Kommunalrichtlinie gefördert werden, ist eine Kombination mit anderen Bundesförderungen wie dem EEG ausgeschlossen. Eine parallele Förderung, zum Beispiel die Stromproduktion eines Blockheizkraftwerks (BHKW) durch das EEG und andere Anlagenbestandteile durch die Kommunalrichtlinie, würde zu einer unzulässigen Doppelförderung führen.
Gibt es eine Obergrenze für die Gesamtausgaben des Vorhabens?
Ja, die förderfähigen Gesamtausgaben dürfen maximal zwei Millionen Euro betragen. Höhere Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
Müssen wir eine Machbarkeitsstudie einreichen, um einen Antrag zu stellen?
Nein, eine Machbarkeitsstudie ist keine Voraussetzung für die Antragstellung. Sie wird jedoch empfohlen, da sie dem Antrag eine größere Planungsreife verleiht. In der Studie können Sie die Fördervoraussetzungen des Förderschwerpunkts adressieren.
Welche Verfahren und Technologien sind zuwendungsfähig?
Förderfähig sind Verfahren zur Vergärung von Bioabfällen sowohl Trocken- und Nassfermentation als auch kontinuierliche oder diskontinuierliche Prozesse. Bei der Trockenfermentation wird Material mit einem hohen Feststoffgehalt verarbeitet, während bei der Nassfermentation Flüssigkeit hinzugefügt wird, um das Material pumpfähig zu machen. Alle Verfahren müssen emissionsarm betrieben werden und die Anforderungen des Technischen Annex erfüllen, etwa einen Abbaugrad von mehr als 90 Prozent.
Kann eine Teilstromvergärung bezuschusst werden?
Nein, nur Vollstromvergärungen sind förderfähig. Dabei muss der gesamte Bioabfall mit Flüssigkeit vermischt und dem Fermenter zugeführt werden. Eine energetische Teilverwertung von vorab abgetrennten holzigen Bestandteilen ist zulässig, sofern der restliche Bioabfall vollständig vergärt wird.
Welche Anforderungen gelten für den Lagertank?
Der Lagertank muss für den flüssigen Gärrückstand von einer gasdichten Kapselung umschlossen sein und über eine Gaspendelleitung verfügen, die mit einer Gasverwertungseinrichtung oder einem Gasspeicher verbunden ist.
Welche weiteren Maßnahmen sind nach der Errichtung einer neuen Vergärungsanlage verpflichtend?
Um einen emissionsarmen Betrieb sicherzustellen, müssen Sie mindestens einmal jährlich eine professionelle Gasleckage-Messung durch externe Gutachterinnen und Gutachter durchführen lassen. Zusätzlich sind monatliche Eigenkontrollen mittels eines Gasspürgerätes vorzunehmen.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH