Errichtung einer Vorklärung und Umstellung der Klärschlammbehandlung auf Faulung
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Gefördert werden Maßnahmen an Kläranlagen zur Umstellung von aerober auf anaerobe Klärschlammbehandlung durch Faulung – jeweils mit dem Ziel der Methangewinnung zur Energieproduktion.
Bezuschusst werden Ausgaben für:
- Vorklärbecken oder anderen Anlagen zur Abscheidung von nicht-löslichen Kleinstpartikeln aus dem Abwasser,
- Anlagen zur Weiterverarbeitung des Schlamms, zum Beispiel zur Entwässerung und Mischung,
- Faultürme,
- Anlagen zur thermischen und mechanischen Desintegration des Klärschlamms,
- Schlammtransportinfrastruktur, zum Beispiel für Schlammpumpen oder Leitungen
- sowie Gaspufferspeicher.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Dank der Umstellung auf eine anaerobe Klärschlammbehandlung können Sie mittels Faulung Methan als Energieträger gewinnen.
- Das Methangas kann anschließend über ein Blockheizkraftwerk Strom und Wärme erzeugen und so die Treibhausemissionen reduzieren.
Und so funktioniert es:
- Als Vorbereitung der Maßnahme muss eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist.
- Potenzialstudien, die über die Kommunalrichtlinie bis zum 31. Dezember 2022 gefördert wurden, können auch vorgelegt werden, soweit sie nicht älter als zwei Jahre sind.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
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Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
- sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.
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- Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
- ein easy-Online-Antrag 4.2.7 b Errichtung einer Vorklärung und Umstellung auf Faulung.
Zudem muss eine Machbarkeitsstudie eingereicht werden.
Ihren Antrag können Sie online per E-Mail-Bestätigung (in easy-Online: „TAN-Verfahren“) einreichen: Nach Absenden des Antrags in easy-Online erhalten Sie an die E-Mail-Adresse, die Sie dort hinterlegt haben, eine sechsstellige Buchstaben-Zahlen-Kombination. Diesen Code müssen Sie in easy-Online innerhalb von 15 Minuten nach Eingang der E-Mail eingeben. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Alternativ können Sie den Antrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur einreichen, wenn die antragstellende Person diese bereits nutzt. Unterzeichnen Sie den Antrag damit und reichen ihn in easy-Online ein. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Bitte beachten Sie: Beide Verfahren – die E-Mail-Bestätigung und die qualifizierte elektronische Signatur – sind nur rechtsgültig, wenn eine unterschriftsberechtigte Person die digitale Antragseinreichung bestätigt.
Reicht eine nicht unterschriftsberechtigte Person den Antrag ein oder erfordern interne Regelungen (zum Beispiel Satzungen) die Zustimmung mehrerer Personen, sind entsprechende Vollmachten einzureichen. Diese können Sie als PDF-Datei direkt in easy-Online hochladen oder bis spätestens 14 Tage nach Antragstellung per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen.
Hinweis: Förderanträge können Sie seit dem 01. Juni 2026 ausschließlich digital über easy-Online stellen. Sie reichen den Antrag nicht zusätzlich postalisch ein.
Für Ihren Förderantrag gelten die Anforderungen und Voraussetzungen aus dem Technischen Annex.
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- Durch den energieeffizienten Umbau der Kläranlage Niederbrechen mit moderner Faulungstechnik und optimierter Belüftung vermeidet der Abwasserverband Goldener Grund Treibhausgasemissionen und senkt die Energiekosten deutlich. Mehr Infos zu diesem Projekt finden Sie in unserer Projektdatenbank.
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Für die Beantragung ist die Einreichung einer Machbarkeitsstudie nach Nummer 4.1.6 der Kommunalrichtlinie notwendig. Muss diese zuvor über die Kommunalrichtlinie gefördert worden sein?
Nein. Als Vorbereitung der Maßnahme muss eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist. Alternativ ist die Einreichung einer eigens erstellten Studie nach DWA-A 216 möglich, sofern diese Studie die gleichen oder übertreffende Ziele einhält.
Welche Anforderungen gelten für die bestehende Abwasseranlage?
Um eine Förderung zu erhalten, darf Ihre bestehende Abwasseranlage für den gesamten Schlamm nicht über die Möglichkeit der lokalen Klärschlammfaulung verfügen. Alternativ muss die Schlammstabilisierung vollständig durch aerobe Klärschlammstabilisierung oder Kaltfaulung erfolgen.
Sind die Ausgaben für Gebäude förderfähig?
Nein, Ausgaben für extern zu errichtende Betriebsgebäude sind nicht förderfähig. Dies umfasst unter anderem die bauliche Errichtung der grundlegenden Beton- und gegebenenfalls Stahlbauarbeiten, der Türen, Fenster, Fassadenarbeiten, Estricharbeiten, Fliesenarbeiten, Malerarbeiten, der Beleuchtung und Verlegesysteme. Diese Gebäudekonstruktionen dienen weder dazu, den Schlamm anzunehmen, weiterzuverarbeiten oder zu verwerten, noch können Sie sie einer unmittelbaren Einsparung von Treibhausgasen zuordnen. Sie sind lediglich als Hülle für die Maschinen- und Elektrotechnik, beispielsweise für die Faulung oder Entwässerung, vorgesehen. Die Bau- und Maschinentechnik zur Erreichung der Treibhausgaseinsparungen, die unmittelbaren Anlagen zur Faulung und Entwässerung sowie deren Errichtung werden gefördert.
Ist ein Neubau von Anlagen beziehungsweise Anlagenteilen förderfähig?
Ein Neubau ist unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Entscheidend ist nicht der Standort, sondern der messbare Beitrag zum Klimaschutz.
- Keine Förderung für Erstneubauten: Der Neubau einer Kläranlage ohne vorherige Altanlage ist nicht förderfähig.
- Förderung für Ersatzneubauten: (Ersatz-)Neubauten an alten oder neuen Standorten sind dann förderfähig, wenn sich eine nachweisbare Treibhausgaseinsparung durch die Stilllegung der Altanlage ergibt. Die Errichtung neuer Faulungsanlagen ist dabei ausdrücklich eingeschlossen.
- Förderung bei teilweiser Stilllegung: Wird eine Altanlage nur teilweise stillgelegt, ist ein Ersatzneubau förderfähig. Sie müssen belegen, dass die Einsparung dauerhaft erhalten bleibt.
Können wir die Errichtung eines Blockheizkraftwerks (BHKW) fördern lassen?
Nein, Ausgaben für die Errichtung eines BHKWs sind gemäß der Kommunalrichtlinie nicht förderfähig.
Ist die Umstellung von Kaltfaulung auf anaerob-mesophile Stabilisierung förderfähig?
Ja, Sie können die Umstellung von Kaltfaulung auf anaerob-mesophile Stabilisierung mit dem Ziel der Faulgasverstromung im Rahmen der Kommunalrichtlinie fördern lassen. Ein bereits vorhandenes Vorklärbecken ist nicht förderschädlich.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH