Umstellung auf Schlammtrocknung mit erneuerbaren Energien
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Gefördert werden Maßnahmen zur klimafreundlichen Klärschlammtrocknung. Entscheidend für eine Förderung ist der Einsatz erneuerbarer Energien: Dazu zählen etwa die Nutzung von solarer Strahlung sowie der Einsatz von Biomasse oder Klärgas durch Blockheizkraftwerke, um die benötigte Wärme zur Verfügung zu stellen.
Bezuschusst werden Ausgaben für:
- hydraulische Leitungen für den Transport der Wärme von vorhandenen
Wärmeerzeugern hin zur Trocknungsanlage, - Leichtbaugebäude, um die direkte solare Strahlung nutzen zu können
- sowie Anlagen zur Verarbeitung des Schlamms für die Verteilung oder Mischung.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Wenn Sie Ihre Schlammtrocknung auf erneuerbare Energien umstellen, müssen Sie weniger fossile Energien einsetzen und schonen damit das Klima.
Und so funktioniert es:
- Als Vorbereitung der Maßnahme muss eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist.
- Potenzialstudien, die über die Kommunalrichtlinie bis zum 31. Dezember 2022 gefördert wurden, können auch vorgelegt werden, soweit sie nicht älter als zwei Jahre sind.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
- hydraulische Leitungen für den Transport der Wärme von vorhandenen
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Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
- sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
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- Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
- ein easy-Online-Antrag 4.2.7 d Umstellung auf Schlammtrocknung mit erneuerbaren Energien.
Zudem muss eine Machbarkeitsstudie eingereicht werden.
Ihren Antrag können Sie online per E-Mail-Bestätigung (in easy-Online: „TAN-Verfahren“) einreichen: Nach Absenden des Antrags in easy-Online erhalten Sie an die E-Mail-Adresse, die Sie dort hinterlegt haben, eine sechsstellige Buchstaben-Zahlen-Kombination. Diesen Code müssen Sie in easy-Online innerhalb von 15 Minuten nach Eingang der E-Mail eingeben. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Alternativ können Sie den Antrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur einreichen, wenn die antragstellende Person diese bereits nutzt. Unterzeichnen Sie den Antrag damit und reichen ihn in easy-Online ein. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Bitte beachten Sie: Beide Verfahren – die E-Mail-Bestätigung und die qualifizierte elektronische Signatur – sind nur rechtsgültig, wenn eine unterschriftsberechtigte Person die digitale Antragseinreichung bestätigt.
Reicht eine nicht unterschriftsberechtigte Person den Antrag ein oder erfordern interne Regelungen (zum Beispiel Satzungen) die Zustimmung mehrerer Personen, sind entsprechende Vollmachten einzureichen. Diese können Sie als PDF-Datei direkt in easy-Online hochladen oder bis spätestens 14 Tage nach Antragstellung per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen.
Hinweis: Förderanträge können Sie seit dem 01. Juni 2026 ausschließlich digital über easy-Online stellen. Sie reichen den Antrag nicht zusätzlich postalisch ein.
Für Ihren Förderantrag gelten die Anforderungen und Voraussetzungen aus dem Technischen Annex.
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Für die Beantragung ist die Einreichung einer Machbarkeitsstudie nach Nummer 4.1.6 der Kommunalrichtlinie notwendig. Muss diese zuvor über die Kommunalrichtlinie gefördert worden sein?
Nein. Als Vorbereitung der Maßnahme muss eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist. Alternativ ist die Einreichung einer eigens erstellten Studie nach DWA-A 216 möglich, sofern diese Studie die gleichen oder übertreffende Ziele einhält.
Muss die Kläranlage bereits über eine Schlammtrocknung verfügen?
Ja, die (Alt-)Kläranlage muss bereits eine Schlammtrocknung besitzen, die mit fossilen Energieträgern betrieben wird.
Ist ein Neubau von Anlagen beziehungsweise Anlagenteilen förderfähig?
Ein Neubau ist unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Entscheidend ist nicht der Standort, sondern der messbare Beitrag zum Klimaschutz.
- Keine Förderung für Erstneubauten: Der Neubau einer Kläranlage ohne vorherige Altanlage ist nicht förderfähig.
- Förderung für Ersatzneubauten: (Ersatz-)Neubauten an alten oder neuen Standorten sind dann förderfähig, wenn sich eine nachweisbare Treibhausgaseinsparung durch die Stilllegung der Altanlage ergibt.
- Förderung bei teilweiser Stilllegung: Wird eine Altanlage nur teilweise stillgelegt, ist ein Ersatzneubau förderfähig. Sie müssen belegen, dass die Einsparung dauerhaft ist – zum Beispiel, indem einzelne Becken oder veraltete Verfahrensschritte dauerhaft außer Betrieb genommen werden.
Können wir den Bau einer Pyrolyse-Anlage fördern lassen?
Die Pyrolyse ist ein energieintensiver Prozess, der nicht zu den förderfähigen Anlagen zur Schlammverarbeitung (zum Beispiel Verteilung, Mischung) zählt. Eine Förderung ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:
- Die Anlage existiert bereits und wird mit Erdgas betrieben.
- Sie stellen die gesamte Anlage, von der Trocknung bis zur Pyrolyse, auf Biogas um.
In diesem Fall können Sie nur die Umstellung auf Biogas sowie die hydraulischen Leitungen für den Wärmetransport zur Trocknungsanlage fördern lassen. Die Pyrolyse-Anlage selbst ist nicht förderfähig.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH