Erhöhung der Faulgasmenge
Nachfolgend finden Sie umfassende Informationen zur Förderung und den Voraussetzungen. Viele Fragen zur Antragstellung werden direkt beantwortet.
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Gefördert werden Maßnahmen, die die spezifische Faulgasproduktion auf einer Abwasserbehandlungsanlage erhöhen. Zur Förderung zugelassen sind Verfahren, die den Faulungsprozesses effizienter machen, wie thermische oder mechanische Desintegration des Klärschlamms, verbesserte Mischanlagen sowie Mess-, Steuer-, und Regelungstechnik für eine optimierte Temperaturführung. Ziel ist es, die Methanproduktion auf dem Gelände der Abwasserbehandlungsanlagen zur Substitution von fossilen Brennstoffen zu erhöhen und damit eine verstärkte Nutzung der ohnehin vorhandenen Biomasse voranzutreiben.
Bezuschusst werden Ausgaben für:
- die Implementierung und Investition der entsprechenden Technologien, deren Errichtung, Installation und Inbetriebnahme, welche direkt mit der Umsetzung der Maßnahme in Zusammenhang stehen,
- alle Investitionen, die die Faulgasmenge und somit die Methanmenge auf Kläranlagen mit dem Ziel der anschließenden Eigenerzeugung von Strom und Wärme erhöhen können – die Förderung ist technologieoffen.
Warum es sich für Sie lohnt:
- Durch die Brennbarkeit der bei der Abwasserbewirtschaftung entstehenden Faulgase können diese direkt auf der Kläranlage genutzt werden, beispielsweise in Blockheizkraftwerken. Damit können Sie einen Teil des Strom- und Wärmebedarfs Ihrer Anlage selbst decken.
- Indem Sie selbst Energie erzeugen, müssen Sie weniger fossile Brennstoffe nutzen und können so Treibhausgasemissionen verringern.
- Die selbst produzierte Energie hilft Ihnen dabei, Ihre eigenen Betriebskosten zu senken – die Ersparnisse können Sie in einem zweiten Schritt direkt an die Verbrauchenden weitergeben.
Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 48 Monate.
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Gefördert werden beispielsweise
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung
- sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände.
Alle Antragsberechtigten finden sich unter Abschnitt 5 der Kommunalrichtlinie.
Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen. Weitere Details hierzu finden sich unter Nummer 5.3 der Kommunalrichtlinie.
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- Der Zuschuss beträgt 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Antragstellende aus Braunkohlerevieren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen, um von der erhöhten Förderquote zu profitieren. Hier genügt die Zuordnung über Ihre Postleitzahl. Bitte beachten Sie, dass Sie die erhöhte Förderquote explizit im easy-Online-Formular beantragen müssen (siehe „Antragsverfahren und Antragstellung“).
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Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.
Bitte füllen Sie dazu folgende Unterlagen aus (siehe unter Links und Downloads):
- eine Vorhabenbeschreibung gemäß Mustervorlage,
- einen easy-Online-Antrag „4.2.7 h) Maßnahmen zur Förderung von klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung – Erhöhung der Faulgasmenge“.
Zudem muss eine Machbarkeitsstudie eingereicht werden.
Ihren Antrag können Sie online per E-Mail-Bestätigung (in easy-Online: „TAN-Verfahren“) einreichen: Nach Absenden des Antrags in easy-Online erhalten Sie an die E-Mail-Adresse, die Sie dort hinterlegt haben, eine sechsstellige Buchstaben-Zahlen-Kombination. Diesen Code müssen Sie in easy-Online innerhalb von 15 Minuten nach Eingang der E-Mail eingeben. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Alternativ können Sie den Antrag mittels qualifizierter elektronischer Signatur einreichen, wenn die antragstellende Person diese bereits nutzt. Unterzeichnen Sie den Antrag damit und reichen ihn in easy-Online ein. Damit ist die Antragstellung abgeschlossen.
Bitte beachten Sie: Beide Verfahren – die E-Mail-Bestätigung und die qualifizierte elektronische Signatur – sind nur rechtsgültig, wenn eine unterschriftsberechtigte Person die digitale Antragseinreichung bestätigt.
Reicht eine nicht unterschriftsberechtigte Person den Antrag ein oder erfordern interne Regelungen (zum Beispiel Satzungen) die Zustimmung mehrerer Personen, sind entsprechende Vollmachten einzureichen. Diese können Sie als PDF-Datei direkt in easy-Online hochladen oder bis spätestens 14 Tage nach Antragstellung per E-Mail bei der Projektträgerin nachreichen.
Hinweis: Förderanträge können Sie seit dem 01. Juni 2026 ausschließlich digital über easy-Online stellen. Sie reichen den Antrag nicht zusätzlich postalisch ein.
Für Ihren Förderantrag gelten die Anforderungen und Voraussetzungen aus dem Technischen Annex.
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Für die Beantragung ist die Einreichung einer Machbarkeitsstudie nach Nummer 4.1.6 der Kommunalrichtlinie notwendig. Muss diese zuvor über die Kommunalrichtlinie gefördert worden sein?
Nein. Als Vorbereitung der Maßnahme muss eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, die die Anforderungen gemäß Nummer 4.1.6 erfüllt und nicht älter als zwei Jahre ist. Alternativ ist die Einreichung einer eigens erstellten Studie nach DWA-A 216 möglich, sofern diese Studie die gleichen oder übertreffende Ziele einhält.
Welche Bewilligungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
Um eine Förderung über die Kommunalrichtlinie zu erhalten, muss:
- Ihre bestehende (Alt-) Anlage bereits über eine Klärschlammfaulung verfügen;
- nach der Umsetzung der Maßnahme die Faulgasmenge auf mindestens 30 Liter pro Einwohnerwert und Tag (LN/EW*d) steigen;
- die Maßnahme im Vergleich zum Zustand vor der Umsetzung mindestens energieneutral sein.
Ist ein Neubau von Anlagen beziehungsweise Anlagenteilen förderfähig?
Der Neubau einer Kläranlage ist unter diesem Förderschwerpunkt nicht förderfähig.
Können wir Maßnahmen fördern lassen, die die Masse an Klärschlamm und damit die absolute Faulgasmenge erhöhen?
Nein, förderfähig sind allein Vorhaben, die die spezifische Faulgasproduktion erhöhen, also die auf den Einwohnerwert bezogene Menge. Die Faulgasproduktion muss durch die Maßnahmen auf mindestens 30 Liter pro Einwohnerin oder Einwohner am Tag steigen.
Was ist in diesem Zusammenhang unter „Einwohnerwert (EW)“ zu verstehen?
Der Einwohnerwert (EW) gibt an, wie stark eine Kläranlage durch Schmutzfracht aus häuslichem und industriellem Abwasser belastet wird. Dieser Belastungswert wird nach der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) bestimmt.
Als Referenz dient der chemische oder biologische Sauerstoffbedarf für den Abbau des durch Einwohnende verursachten Abwassers pro Tag. Gemäß AbwV berechnet sich ein Einwohnerwert als Tageszufluss von 150 Litern und einer Tagesfracht von 60 Gramm biologischem Sauerstoffbedarf (BSB5).
Der EW berücksichtigt sowohl die Anzahl an angeschlossenen Einwohnenden als auch die Schmutzfracht aus industriellem Abwasser.
Sind Maßnahmen zur Co-Vergärung von Bioabfällen förderfähig, wenn sie die Faulgasmenge erhöhen?
Nein, die Co-Vergärung als Maßnahme ist im vorliegenden Förderschwerpunkt nicht förderfähig.
Kommen Sie mit uns ins Gespräch über
- spezifische Fachfragen zu den Förderschwerpunkten
- zuwendungsfähige Ausgaben für Ihr Förderprojekt
- das Ausfüllen von Formularen und online-Tools
- Fristen, Termine oder unerwartete Herausforderungen im laufenden Projekt
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH