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Kommunalrichtlinie gültig bis 31.12.2021

Bringen Sie den Klimaschutz in Ihrer Kommune nach vorn!

Mit der Richtlinie unterstützt das Bundesumweltministerium kommunale Akteur*innen dabei, Treibhausgasemissionen nachhaltig zu senken. Die positiven Effekte gehen weit über den Schutz des Klimas hinaus: Sie steigern die Lebensqualität vor Ort und entlasten den kommunalen Haushalt durch sinkende Energiekosten. Gleichzeitig kurbeln klimafreundliche Investitionen die regionale Wertschöpfung an. Zum 1. Januar 2022 tritt eine novellierte Fassung der Richtlinie in Kraft.

Ausgewählte Fördermöglichkeiten der Kommunalrichtlinie
© SK:KK
Programminformationen
Programmlaufzeit

01. Jan. 2019 bis 31. Dez. 2021

Einreichungsfristen

01. Jan. 2019 bis 31. Dez. 2021

>>> Jetzt online: Die neue Kommunalrichtlinie (gültig ab 1.1.2022) <<<

Die aktuelle Kommunalrichtlinie auf einen Blick (gültig bis 31. Dezember 2021)

  • Antragsberechtigt sind Kommunen, Kitas, Schulen und Hochschulen, Sportvereine, kommunale Unternehmen, Religionsgemeinschaften sowie weitere kommunale Akteur*innen. 
  • Gefördert wird ein breites Spektrum an Maßnahmen und Themen: von Klimaschutzkonzepten und -personalstellen über Beratungsleistungen bis hin zu Investitionen in den Bereichen Mobilität, Abfall und Abwasser sowie Trinkwasserversorgung.
  • Vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2021 werden im Zuge des Corona-Konjunkturpakets der Bundesregierung alle Förderquoten in der Richtlinie um jeweils zehn Prozentpunkte angehoben. Damit sind in diesem Zeitraum Zuschüsse bis zu 100 Prozent der Gesamtinvestition möglich.
  • Als finanzschwache Kommunen, die von erhöhten Zuschüssen profitieren, gelten vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2021 solche, die an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird. 
  • Kitas, Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendwerkstätten sowie Sportstätten profitieren bei ausgewählten Förderschwerpunkten von erhöhten Förderquoten.
  • Antragstellenden aus den vier Braunkohlenrevieren wird eine bis zu 15 Prozentpunkte erhöhte Förderquote gewährt. Damit unterstützt das Bundesumweltministerium die erfolgreiche Strukturentwicklung in diesen Regionen. Die Reviere im Überblick:

Braunkohlereviere in Deutschland, © SK:KK

 

>>> Jetzt online: Die neue Kommunalrichtlinie (gültig ab 1.1.2022) <<<
 

Lassen Sie sich persönlich beraten

Bei Fragen zu den Fördermöglichkeiten der Kommunalrichtlinie und Beratungsbedarf, ob Sie Ihren Förderantrag noch im aktuellen Kalenderjahr oder ab dem 1. Januar nach der neuen Richtlinie stellen sollten, hilft Ihnen das Team des Service- und Kompetenzzentrums: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) gerne weiter – telefonisch unter 030 39001-170 und unter skkk@klimaschutz.de. Fragen zur Antragstellung und konkreten Förderanträgen beantwortet bis 31.12.2021 der Projektträger Jülich (PtJ).

Zum 1. Januar geht die Kommunalrichtlinie von PtJ auf die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH über (mehr erfahren).
 

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  • Links & Downloads
    Kommunalrichtline vom 22. Juli 2020

    pdf | 654.69 KB

    Hinweisblatt für strategische Förderschwerpunkte KRL 2020-21

    pdf | 623.60 KB

    Hinweisblatt für investive Förderschwerpunkte, KRL 2020-21

    pdf | 484.36 KB